Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Scandlines

 1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend „ABB“) finden Anwendung auf den zwischen Scandlines Deutschland GmbH (nachfolgend „Scandlines“) und dem  Fahrgast  geschlossenen Vertrag gemäß Scandlines-Fährticket über die Beförderung von Personen inklusive deren Gepäck (siehe Ziffer 14), Fahrzeugen (Ziffer 11) und Haustieren (Ziffer 13). Diese ABB finden auch Anwendung auf Beförderungsverträge zwischen dem Fahrgast und Scandlines über Kombi-Fährtickets, bei denen Leistungen der Scandlines mit anderen Reedereien bzw. Leistungsanbietern zu einer einheitlichen Leistung verbunden werden.

1.2 Diese ABB gelten auch für die Reisenden innerhalb einer Gruppenreise. Bei Reisegruppen ist jedes Gruppenmitglied aus dem Beförderungsvertrag und nach diesen ABB berechtigt und verpflichtet.

1.3 Bei Eisenbahn-Seebeförderung von Fahrgästen gelten diese ABB, mit der Ausnahme, dass Scandlines nicht für Schäden haftet, die der Fahrgast im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb erleidet, siehe dazu auch Ziffer
16.3. dieser ABB.

1.4 Sollten Bestimmungen in diesen Beförderungsbedingungen im Widerspruch stehen zu den Scandlines- Tarifbedingungen oder Gesetzen, so haben die Tarifbedingungen oder Gesetze Vorrang. Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen ABB unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen wirksam fort.

2. Beförderungsvertrag

2.1 Der Beförderungsvertrag kommt, auf Basis dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen, nach den jeweils gebuchten Scandlines-Tarifbedingungen zustande. Scandlines wertet die Buchungsanfrage des Fahrgastes als Aufforderung, dem Fahrgast ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages zu unterbreiten. Der Abschluss eines Vertrags für Gruppenreisen und dessen Änderungen, bedürfen der Schriftform.
 


2.2 Es gelten ergänzend die jeweils vereinbarten Scandlines-Tarifbedingungen, die, wenn sie besondere Regelungen enthalten, diesen ABB vorgehen.

2.3 Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Beförderung mit der nächsten Überfahrt, es sei denn, diese wurde ausdrücklich vereinbart oder der Fahrgast nutzt für die Überfahrt ein Fährticket, das nach den Tarifbedingungen ausdrücklich einen Anspruch auf Beförderung bei der nächsten Überfahrt beinhaltet. Ansprüche nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 wegen Verspätung oder Annullierung bleiben unberührt, (vgl. Ziffer 17 dieser ABB).

2.4 Es besteht kein Anspruch auf die Beförderung mit einem bestimmten Schiff/Schiffstyp. Scandlines kann die Beförderung und alle damit zusammenhängenden Leistungen selbst durch eigene oder gecharterte Schiffe oder durch andere Reedereien erbringen, die der Leistungserbringung durch Scandlines selbst entsprechen. Scandlines schuldet keine Bewachung von mitgeführtem Gepäck, Sonderfracht oder Fahrzeugen während der Überfahrt oder dem Aufenthalt in Häfen. Zur Abdeckung von Risiken, empfiehlt Scandlines den Abschluss einer Versicherung durch den Fahrgast.


3. Beförderungsentgelt

3.1 Das Beförderungsentgelt für die einzelne Beförderung ergibt sich aus dem am Buchungstag gewählten Tarif
und dem nach diesem Tarif gültigen Preis am Tag der Buchung für das gewählte Beförderungsdatum.

3.2 Die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgelts entsteht mit Abschluss des Beförderungsvertrages, das Beförderungsentgelt ist sofort fällig.

3.3 Die unter www.scandlines.dewww.scandlines.comwww.scandlines.pl bzw. www.scandlines.nl aufgeführten Preise gelten ausschließlich für Fährtickets, die in von der Scandlines Deutschland GmbH gekauft werden. Die Preise für Fährtickets, die in Ländern gekauft werden, die sich nicht dem EURO angeschlossen haben, wie z.B. Dänemark oder Schweden, können aufgrund von markt- und währungsspezifischen Gegebenheiten hiervon abweichen und richten sich nach den Preislisten des jeweiligen lokalen Anbieters.
Die Bezahlung von Fährtickets in einer anderen Währung als der Landeswährung ist in bestimmten Währungen möglich und wird nach dem von Scandlines bestimmten Bankankaufswechselkurs am Tag der Buchung umgerechnet.


4. Fährticket; Verlust; Übertragbarkeit

4.1 Zum Beförderungsvertrag stellt Scandlines dem Fahrgast vor Fahrtantritt ein in deutscher oder englischer Sprache gefasstes Beförderungsdokument (dies kann ein Ticket oder auch die Buchungsbestätigung sein) aus (nachfolgend: Fährticket). Der Fahrgast - und bei Reisegruppen der Reiseleiter - erhält das Fährticket bei Antritt der Reise durch Kauf im Hafen oder nach Vorlage der Buchungsbestätigung am Check-In. Bei einem personalisierten elektronischen Fährticket besteht nur dann ein Anspruch auf Beförderung, wenn sich der Fahrgast ausreichend ausweist und ein gültiges elektronisches Fährticket auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt wurde. Bei allen übrigen Fährtickets besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines gültigen, nicht erheblich beschädigten Fährtickets.

4.2. Gültigkeitsdauer: Fährtickets haben die auf dem Fährticket selbst oder in den jeweils gebuchten Tarifbedingungen vereinbarte Gültigkeitsdauer. Ergänzend gilt Ziff. 6.1.

4.3. Verlust: Bei nicht personalisierten Fährtickets: Verlorene oder nicht mehr auffindbare Fährtickets werden nicht ersetzt. Bei personalisierten Fährtickets: Verlorene oder nicht mehr auffindbare Fährtickets werden ersetzt, wenn der Fahrgast Scandlines glaubhaft machen kann, dass das Fährticket ursprünglich ordnungsgemäß ausgestellt und bezahlt wurde und das verlorene Fährticket nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst, oder ersetzt worden ist ohne dass dies auf Fahrlässigkeit von Scandlines beruht. Voraussetzung für die Ersetzung eines verlorenen/nicht mehr auffindbaren Fährtickets ist, dass der Fahrgast sich verpflichtet, den Fahrpreis für das verlorene/nicht mehr auffindbare Fährticket nachzuentrichten, falls und insoweit das verlorene/nicht mehr auffindbare Fährticket von jemand anderem zu Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird. Scandlines verlangt keine Erstattung für Einbußen, die von Scandlines schuldhaft verursacht wurden.

4.4 Übertragbarkeit: Bei nicht personalisierten Fährtickets: Das Fährticket ist bis zum Antritt der Reise übertragbar (§§ 793, 807 BGB). Bei Fährtickets über die Beförderung von Fahrzeugen kann die Übertragung nur auf solche Fahrzeuge erfolgen, die derselben Preiskategorie von Scandlines zuzuordnen sind. Bei Sondertarifen (z.B. Kinder-
oder Studententarife) kann die Übertragung des Fährtickets nur unter den Voraussetzungen des Sondertarifs und nur an solche Personen erfolgen, die die Voraussetzungen des Sondertarifs erfüllen. Personalisierte Fährtickets sind nicht übertragbar.

5. Fährtickets mit festen Reisedaten; Umbuchung

5.1. Stellt Scandlines nach dem Beförderungsvertrag dem Fahrgast eine Buchungsbestätigung mit bestimmten Reisedaten aus, sind diese Reisedaten verbindlich. Auf andere Überfahrten besteht kein Anspruch. Ansprüche aus VO (EU) Nr. 1177/2010 bei Annullierung und Verspätung bleiben hiervon unberührt (vgl. Ziffer 17.).

5.2. Entgegen Ziffer 5.1. ist eine Umbuchung durch den Fahrgast nur möglich, wenn und unter den Voraussetzungen, wie dies in dem jeweils gebuchten Tarif gemäß den Tarifbedingungen ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt auch für die Umbuchung von Zusatzleistungen (wie z. B. Mahlzeiten).


6. Fährtickets ohne feste Reisedaten und Gutscheine

6.1 Fährtickets ohne feste Reisedaten haben eine Gültigkeitsdauer gemäß Ziffer 4.2., wenn nicht in den jeweils gebuchten Tarifbestimmungen anders vereinbart.

6.2 Bei offenen Fährtickets muss die Rückfahrt innerhalb von 3 Monaten nach der Hinfahrt angetreten werden, wenn nicht in dem jeweils gebuchten Tarif gemäß der Tarifbestimmung anders vereinbart.

6.3 Gutscheine sind drei Jahre gültig, wenn nicht im Gutschein ausdrücklich anders vorgesehen. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Danach verfällt der Gutschein. Gutscheine im Rahmen von Gewinnspielen richten sich nach den in den jeweiligen Gewinnspielregeln definierten Gültigkeitsfristen. Wenn nicht anders bestimmt, verfallen auch diese Gutscheine nach 3 Jahren, beginnend in dem Jahr, in dem der Gutschein ausgegeben wurde.

7. Mahlzeiten

7.1. Mahlzeiten an Bord, die der Fahrgast bereits online oder im Scandlines Servicecenter mitgebucht hat, werden in die Scandlines Fährbuchung aufgenommen. Bei Vorlage der Buchungsnummer beim Check-in im Hafen wird für diese Zusatzbuchungen ein Essens-Voucher ausgestellt. Der Voucher ist das Zahlungsmittel für das vorausbestellte Essen an Bord und ist beim Personal des jeweiligen Restaurants an Bord einzulösen.

7.2. Die Buchungsbestätigung oder das Fährticket allein werden nicht als Zahlungsmittel an Bord akzeptiert. Vergessene oder verlorene Essens-Voucher werden nicht erstattet, und es ist auch nicht möglich, den reservierten Tisch und die vorgebuchte Mahlzeit an Bord ohne den gültigen Voucher zu erhalten.

7.3. Um den reservierten Tisch in Anspruch nehmen zu können, bitten wir den Fahrgast, seinen Voucher spätestens 15 Minuten nach Abfahrt im Restaurant einzulösen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Fahrgast keinen Anspruch mehr auf die Tischreservierung. Der Essens-Voucher behält jedoch nach wie vor seine volle Gültigkeit für die gebuchte Überfahrt.

7.4. Bei Nichtinanspruchnahme von vorgebuchten Mahlzeiten bleibt der Fahrgast zur Zahlung des hierfür entrichteten Preises verpflichtet, abzüglich ersparter Aufwendungen von Scandlines, falls vorhanden. Der Fahrgast ist angehalten, die Nichtinanspruchnahme vor Reiseantritt Scandlines mitzuteilen.


8. Einfinden vor Check-In

8.1 Es ist ausreichend Zeit für die Einhaltung der Check-In Zeiten einzuplanen. Die Check-In Zeiten sind verbindlich.

8.2 Der Anspruch auf Beförderung eines Fahrgastes ohne Fahrzeug entfällt, und der Fahrgast bleibt zur Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn der Fahrgast nicht rechtzeitig zu den Check-In Zeiten, wenn nicht anders vorgesehen spätestens 15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt in den Häfen Puttgarden, Rødby oder Gedser und 30 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt im Hafen von Rostock, den Check-In passiert, oder - wenn das Fährschiff später ankommt oder Scandlines die Verzögerung zu vertreten hat - sich nicht so rechtzeitig einfindet, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit einem rechtzeitigen Anbordgehen gerechnet werden kann, und ein störungsfreier Betrieb des Fährschiffes nicht durch eine nachträgliche Zulassung des Fahrgastes gefährdet wäre.
 

8.3 Achtung: Für Fahrgäste mit Blindenhunden oder vergleichbaren Begleithunden (vgl. Ziffer 13.3.) ist ein Einfinden zur Einschiffung von mindestens 60 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit erforderlich. Im Übrigen gilt auch hier Ziffer 9.

8.4 Ein Anspruch auf Beförderung eines Fahrgastes mit Fahrzeug mit einer bestimmten Fährabfahrt entfällt, und der Fahrgast bleibt zur Zahlung des Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn das Fahrzeug nicht entsprechend dem von Scandlines vorgegebenen Zeitraum vor der planmäßigen Abfahrt des Fährschiffes in dem Abfahrtshafen zur Beladung bereitgestellt wird (nachfolgend „Check-In Zeiten“). Die Check-In Zeiten können je nach Fährstrecke variieren; die entsprechenden Check-In Zeiten je Fährstrecke sind im jeweils geltenden Fahrplan vermerkt. Die Bereitstellung der Fahrzeuge setzt voraus, dass der Check-In sowie die Grenz- und Zollabfertigung abgeschlossen sind und keine sonstigen in der Sphäre des Fahrgastes liegenden Hindernisse einer sofortigen Verladung entgegenstehen.


9. Reisedokumente/Einhaltung von Einreisebestimmungen

9.1. Der Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, dass er, als eigene vertragliche Nebenpflicht, die für ihn, seine minderjährigen Begleitpersonen sowie sein Gepäck/Fahrzeuge/Tiere erforderlichen (Einreise-)Dokumente, insbesondere gültige Einreisedokumente gemäß den geltenden Einreisebestimmungen des Landes des Zielhafens besitzt, insbesondere die erforderlichen Ausweispapiere und/oder Visa sowie die übrigen Außenwirtschafts-, Zoll-, Steuer-, Einfuhr-, Pass- und Gesundheitsvorschriften, einschließlich der Einfuhrbestimmungen über Haustiere und frische Nahrungsmittel nicht verletzt. Scandlines ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Antritt der Reise zu überprüfen, ob der Fahrgast die jeweiligen Einreisebestimmungen erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Fahrgast selbst und auf eigene Kosten für die Rückreise Sorge zu tragen.

9.2. Scandlines ist berechtigt, den Fahrgast von der Beförderung auszuschließen, wenn er die erforderlichen Dokumente nicht vollständig vorlegt und/oder die maßgeblichen Vorschriften für die Einreise nicht erfüllt.

9.3 Kann der Fahrgast mangels erforderlicher Reisedokumente/Erfüllung der Einreisebestimmungen nicht einreisen und reist er daher mit Scandlines weiter oder zurück (auf diese Weiter-/Rückbeförderung hat der Fahrgast gegenüber Scandlines keinen Anspruch), hat Scandlines, wenn sie den Fahrgast dennoch befördert, gegen den Fahrgast einen Anspruch auf die für diese zusätzlichen Streckenabschnitte anfallenden Beförderungsentgelte. Ist Scandlines aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, bei verweigerter Einreise des Fahrgastes die Kosten für dessen Weiter-/Rückbeförderung zu tragen oder die Weiter-/Rückbeförderung selbst zu erbringen, hat Scandlines gegenüber dem Fahrgast einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Der Kostenerstattungsanspruch von Scandlines besteht auch, falls Scandlines gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden wegen Nichtvorliegens erforderlicher Einreisedokumente oder Verletzung sonstiger Vorschriften des Einreiselandes.


10. Kontrolle des Fahrgastes und seines Gepäcks

Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn der Fahrgast sich bereit erklärt und daran mitwirkt, die von Scandlines veranlassten Kontrollen des Fährtickets und des Lichtbildausweises sowie des auf dem Gelände des jeweiligen Fährhafens und auf den jeweiligen Schiffen mitgeführte Fahrzeug und Gepäck zu durchsuchen und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Beförderungsverweigerungsrecht oder das unmittelbare Bevorstehen eines sicherheits- oder strafrechtsrelevanten Verhaltens auch Leibesvisitationen durchzuführen.

Sofern nationale oder internationale Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der Befolgung des ISPFS Codes (International Ship and Port Facility Security Code) etwa bei Vorliegen einer erhöhten Gefährdungsstufe, Scandlines zur Durchführung weitergehender Kontrollen und Maßnahmen auf dem Gelände des jeweiligen Fährhafens und/oder auf den jeweiligen Schiffen verpflichten, erklärt sich der Fahrgast hiermit einverstanden. Scandlines darf sich zur Durchführung der Kontrollen auch gesondert beauftragter geeigneter Dritter bedienen. Ist der Fahrgast nicht zur Durchführung derartiger Kontrollen bereit, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.


11. Beförderung von Fahrzeugen

Der Fahrgast hat nur einen Anspruch auf Beförderung mit dem Fahrzeug, für das er einen gültigen Beförderungsvertag abgeschlossen hat, das einer der Fahrzeuggattungen angehört, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrages die Passage-Tarife Gültigkeit haben und soweit sie für die Teilnahme am internationalen Straßenverkehr amtlich zugelassen sind.


12. Beförderung von allein reisenden Kinder und Jugendlichen
 

12.1 Die Beförderung von allein reisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Die Beförderung von allein reisenden Jugendlichen von 14 bis einschließlich 17 Jahren kann erfolgen, wenn auf Verlangen Scandlines die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur Beförderung übergeben wird, sowie das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen/Dokumente nachgewiesen wird. Eine Betreuung der allein reisenden Kinder/Jugendlichen durch Scandlines erfolgt nicht.

12.2 Die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor Antritt der Reise das Alter, das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten sowie das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen zu überprüfen.

12.3. Auf die Bestimmungen in Ziffern 9. und 19., die vollumfänglich auch für allein reisende Kinder und Jugendliche gelten, wird ausdrücklich hingewiesen.


13. Beförderung von Haustieren/Blinden-/Begleithunden

13.1 Die Beförderung von Tieren, die keine üblichen Haustiere sind sowie von Haustieren ohne Begleitperson (nachfolgend „Tierhalter“ genannt) ist ausgeschlossen. Die Beförderung von Haustieren, welche die Einreisebestimmungen und gesetzliche Vorgaben des Ziellandes nicht erfüllen, ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Schiffsführung oder deren Beauftragter ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vor Antritt der Reise zu überprüfen, ob die Einreisebestimmungen erfüllt sind. Die Vorschriften bezüglich fehlgeschlagener Einreise nach Ziffer 9.2 und der Beförderungsverweigerung nach Ziffer 19. finden entsprechende Anwendung.

13.2. Lebende Haustiere werden nur in Kraftfahrzeugen oder geeigneten, vom Fahrgast mitgeführten Spezialvorrichtungen (z.B. Anhänger) befördert. Ausnahmsweise können Kleintiere bis auf Widerruf, der durch die Schiffsführung oder deren Beauftragten erklärt wird, in entsprechenden Tragebehältern, aus denen sie nicht entweichen können, und/oder angeleint befördert werden. In jedem Falle muss sichergestellt sein, dass die mitgeführten Haustiere unter ständiger Aufsicht des Tierhalters stehen und dass von ihnen keine Belästigung und/oder Gefahr für andere Fahrgäste und deren Gepäck/Fahrzeuge sowie für die Besatzungsmitglieder und das Schiff ausgeht. Diesbezüglichen Anweisungen der Schiffführung und deren Beauftragter ist Folge zu leisten.

13.3 Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde (Arbeitshunde, psycho-therapeutisch eingesetzte Hunde), die Fahrgäste mit Behinderungen begleiten, werden unentgeltlich und ohne Transportbehältnis auf dem Fährschiff befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung auf dem Fährschiff setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit voraus. Fahrgäste, die mit einem Begleithund reisen wollen, müssen Scandlines im Voraus telefonisch informieren – Es gelten die Bestimmungen der VO (EG) 1177/2010“. Es ist ein Check-In mindestens 60 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit notwendig.

13.4 Es besteht für Hunde (außer Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde) auf dem Fährschiff, sofern sie nicht in einem Kraftfahrzeug, einem Tragebehälter oder - soweit vorhanden - in von Scandlines bereitgestellten Hundezwingern befördert werden, Maulkorbpflicht wenn dies nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angeordnet wird. Soweit im Land des Abfahrts- bzw. Zielhafens strengere Vorschriften hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde gelten, hat der Tierhalter diese bei der Abreise bzw. Einreise entsprechend zu beachten.

13.5 Haustieren - mit Ausnahme von Blindenhunden und Begleithunden - ist der Aufenthalt im Restaurant ohne Erlaubnis der Schiffsführung oder deren Beauftragten nicht gestattet.

13.6 Verstößt der Tierhalter an Bord des Fährschiffes, trotz Abmahnung, wiederholt gegen die vorstehenden Beförderungsbedingungen für Tiere, insbesondere den Leinenzwang oder die Maulkorbpflicht für Hunde, ist die Schiffsführung oder deren Beauftragter berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Tier in Verwahrung zu nehmen und dem Tierhalter erst bei Verlassen des Fährschiffes auszuhändigen und/oder das Tier und den Tierhalter im nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen von Bord zu bringen. Für die Verwahrung des Tieres und das von Bord Bringen an einem (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen berechnet Scandlines dem Tierhalter eine Kostenpauschale von in Höhe von EURO 50,00. Die Geltendmachung wesentlich höherer Aufwendungen oder eines wesentlich höheren Schadens bleibt Scandlines vorbehalten. Dem Tierhalter steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

13.7 Der Tierhalter haftet für vom Tier verursachte Verunreinigungen und Schäden am Fährschiff und seinen Einrichtungen sowie für die Schädigung anderer Fahrgäste gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Verunreinigungen geringeren Ausmaßes kann der Tierhalter umgehend selbst beseitigen; beseitigt der Tierhalter diese Verunreinigungen nicht umgehend und/oder nicht ordnungsgemäß, berechnet Scandlines dem Tierhalter Reinigungskosten, mindestens aber EURO 30,00. Dem Tierhalter steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.



14. Beförderung von Reisegepäck und Sonderfracht
 


14.1 Handgepäck und übliches Reisegepäck, das der Fahrgast in oder auf einem Fahrzeug oder sonst in seinem Besitz, seiner  Obhut  und  unter  seiner  Aufsicht  hat,  wird  ohne  gesondertes  Entgelt  befördert  (nachfolgend „Reisegepäck“). Scandlines empfiehlt die Kennzeichnung von Reisegepäck mit den Kontaktdaten des Fahrgastes. Die Beförderung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht ist ohne eine Begleitperson   (nachfolgend
Besitzer“) ausgeschlossen.

14.2 Die Beförderung von Reisegepäck und/oder Sonderfracht, einschließlich Schusswaffen und Munition, die nach deutschem Recht oder dem Recht des Abfahrts- oder Zielhafens Gesetze oder Vorschriften verletzt, ist ausgeschlossen.

14.3 Größere Gepäckstücke, sperrige Güter und Frachtgüter jeglicher Art werden nicht befördert, es sei denn, Scandlines hat in deren Beförderung schriftlich eingewilligt, (nachfolgend „Sonderfracht“).

14.4 Leichen werden nur in Kraftfahrzeugen und nur dann befördert, wenn sowohl die gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung von Leichen des Landes des Abfahrts- und des Zielhafens als auch die Regelungen des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 eingehalten werden.

14.5 Ein Anspruch auf Beförderung von Schusswaffen und/oder Munition besteht nur, wenn rechtzeitig vor Antritt der Reise der Schiffsführung dies angezeigt wurde und nur, wenn und insoweit wie die Schiffsführung oder das hierzu von ihr beauftragte Personal der Beförderung der Schusswaffen und/oder Munition bei Antritt der Reise ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besitzer die Schusswaffen und/oder Munition der Schiffsführung in Verwahrung gibt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt Scandlines. Werden Schusswaffen und/oder Munition ohne Erfüllung der Anzeigepflicht oder ohne Zustimmung der Schiffsführung oder des hierzu von ihr beauftragten Personals an Bord gebracht, kann die Schiffsführung sie in Verwahrung nehmen und/oder jederzeit und an jedem beliebigen Ort ausschiffen, vernichten oder sonst unschädlich machen. Die weiteren Rechte der Schiffsführung (vgl. Ziffer 10 und 19 dieser ABB) und gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Für die Verwahrung nicht angezeigter Schusswaffen und/oder Munition berechnet Scandlines dem Besitzer Kosten in Höhe von EURO 50,00, sofern nicht höhere Aufwendungen oder Schäden entstehen. Dem Besitzer steht der Nachweis offen, dass Scandlines überhaupt keine oder wesentlich geringere Aufwendungen bzw. Schäden entstanden sind.

14.6. Der Fahrgast haftet Scandlines und anderen Reisenden für Schäden, die Scandlines und/oder anderen Reisenden aus den vom Fahrgast an Bord gebrachten Sachen, einschließlich Reisegepäck und Sonderfracht, entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.7 Scandlines, die Schiffsführung oder sonstige Beauftragte von Scandlines haben das Recht, das Reisegepäck und die Sonderfracht stichprobenartig zu durchsuchen.

14.8 Reisegepäck und/oder Sonderfracht, welches an Bord zurückgelassen und von Scandlines aufgefunden wird, kann Scandlines gegen Erstattung ihrer Auslagen in Verwahrung nehmen und es in den Heimathafen des jeweiligen Schiffes verbringen. Scandlines ist berechtigt, das Reisegepäck und/oder die Sonderfracht zu durchsuchen und/oder bei Dritten zu hinterlegen. Scandlines wird das Auffinden/Verwahrung an die Adresse anzeigen, die sich aus der am Reisegepäck/Sonderfracht befindlichen Kennzeichnung befindet. Scandlines bzw. der Dritte, bei dem die Sonderfracht hinterlegt wurde, haftet diesbezüglich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen. Der Fahrgast kann seine Ansprüche hinsichtlich des zurückgelassenen Gepäcks/Sonderfracht schriftlich unter Nachweis seiner Berechtigung und nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach seiner Ankunft im Zielhafen geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann Scandlines nach freiem Ermessen mit dem Reisegepäck oder der Sonderfracht verfahren.


15. Verhalten an Bord; Befehlsgewalt

15.1. Der Fahrgast hat sich während der Beförderung so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Fährbetriebs, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Fahrgäste gebieten. Der Kapitän hat höchste Befehlsgewalt und die Zuständigkeit, Entscheidungen hinsichtlich der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu treffen. Den Anweisungen der Schiffsführung und deren Beauftragter hat der Fahrgast zu folgen. Bei einem Verstoß gegen die Verhaltenspflichten ist Scandlines berechtigt, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Arrestierung des Fahrgastes auf Anordnung des Kapitäns oder dessen Beauftragten bis zum Erreichen des nächsten (auch außerplanmäßigen) Hafens. Dies gilt auch, soweit dies die Sicherheit oder Schutz des Fahrgastes selbst oder anderer Fahrgäste, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der ordnungsmäßen Schiffsbeförderung, gebietet. Scandlines kann die Weiterbeförderung verweigern und wegen des Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

15.2. Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke an Bord ist nicht gestattet.


16. Haftung

16.1. Allgemeines

16.1.1 Die Haftung von Scandlines übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Bestimmungen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses und der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.

16.1.2 Scandlines haftet nur für mittelbare oder Folgeschäden, wenn Scandlines diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sind ausgeschlossen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 bleiben unberührt.

16.1.3 Keine dieser Beförderungsbedingungen hat den Verzicht der Scandlines oder deren ausführende Beförderer oder für diese handelnden Bedienstete oder Beauftragte, auf geltende Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen nach der Verordnung (EG) 392/2009 oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.

16.1.4 Scandlines haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften bzw. aus deren Nichterfüllung durch den Fahrgast entstehen.

16.1.5 Der Ausschluss und die Beschränkungen der Haftung von Scandlines gelten entsprechend auch zu Gunsten der Bediensteten oder Beauftragten sowie unserer gesetzlichen Vertreter von Scandlines, sowie deren Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

16.2. Haftung bei Personen- und/oder Sachschäden; Selbstbehalt

16.2.1 Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes sowie durch den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, einschließlich Fahrzeugen des Fahrgastes im Rahmen der Beförderung auf See entstanden ist, haftet Scandlines nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 unter Geltung von deren Haftungsbeschränkungen, mit folgender Maßgabe: bei der Beschädigung eines Fahrzeugs haftet Scandlines nur unter Abzug eines Selbstbehalts des Fahrgastes von 330 Rechnungseinheiten1, und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks unter Abzug eines Selbstbehalts von 149 Rechnungseinheiten. Diese Beträge werden von der Schadenssumme abgezogen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung von Scandlines zurückzuführen ist, die von ihr selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Der für Scandlines oder den ausführenden Beförderer handelnde Bedienstete oder Beauftragte verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

16.2.2 Bei Beförderungen von Reisenden auf See, die nicht dem Geltungsbereich der VO (EG) 392/2009 unterfallen und die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen, die keine wesentlichen, für die Vertragserfüllung des Beförderungsvertrages relevanten Pflichten betreffen und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Scandlines, ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von Scandlines der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

16.3 Im Rahmen der Eisenbahn-Seebeförderung finden hinsichtlich der Haftung gegenüber Fahrgästen für Personen- und/oder Sachschäden, die der Fahrgast durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthalts in dem Eisenbahnwagen, beim Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem Eisenbahnwagen erleidet (Art. 33 §2 CIV), ausschließlich die Vorschriften des COTIF/CIV-Übereinkommens Anwendung.


17. Ansprüche bei Verspätung und Annullierung von Überfahrten
 
17.1 Bei ungünstigen Wasser- und Wetterbedingungen wie Hoch- und Niedrigwasser, Sturm, Vereisung von oder Eisgefahr für (Abfahrts- oder Ziel-) Hafen und Seestrecken, bei einem auf sonstigen Gründen beruhenden Ausfall von (Abfahrts- oder Ziel-) Hafen und Seestrecken, Maßnahmen von hoher Hand, Seuchengefahr, Attentatsdrohung oder beim Ausfall von Schiffen aus von Scandlines nicht zu vertretenden Gründen ist Scandlines berechtigt, Überfahrten zu streichen.

17.2 Bei den Ankunfts- und Abfahrtszeiten, in dem von Scandlines bekannt gegebenen Fahrplan, handelt es sich um Erfahrungswerte, die aufgrund der Unwägbarkeiten des Schiffsverkehrs nicht garantiert werden können und die nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages sind. Scandlines ist nach besten Kräften bemüht, Verspätungen oder Annullierungen zu vermeiden, dennoch können Ankunfts- und Abfahrtszeiten z. B. bei ungünstigen Wasser- oder Wetterbedingungen Änderungen unterliegen. Bei Änderungen, die nicht von Scandlines zu vertreten sind, ist der Fahrgast nicht zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

17.3 Ansprüche des Fahrgastes wegen Verspätung / Annullierung stehen dem Fahrgast nach den Voraussetzungen der VO (EU) 1177/2010 zu. Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder eine Verlängerung des von dem Fahrgast geplanten Aufenthaltes notwendig macht im Sinne der VO (EU) 1177/2010 sind die Gesamtkosten der Unterbringung an Land – ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft – auf 80,00 € je Fahrgast und Nacht auf höchstens drei Nächte beschränkt (Art. 17 Abs. 2 VO (EU) 1177/2010).

17.4 Bei Ansprüchen gemäß Art. 19 der VO (EU) 11177/2010 nimmt Scandlines keine Entschädigungszahlung
unter € 6,00 vor, (Art. 19 Abs. 6, Satz 2 VO (EU) 1177/2010).


18. Stornierung durch den Fahrgast/Erstattung

18.1 Bei Stornierung/Nichterscheinen zur Beförderung durch den Fahrgast ist Scandlines berechtigt, das Beförderungsentgelt - abzüglich der ersparten Aufwendungen oder/und dessen, was Scandlines durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt - zu verlangen. Abweichende Regelungen können sich bei einzelnen Tarifen gemäß den jeweiligen Produkt- und Tarifbedingungen ergeben. Diese gehen, sofern sie besondere Regelungen hierzu enthalten, dieser Ziffer 18.1 vor.

18.2 Hat ein Reisevermittler den Beförderungsvertrag zwischen Scandlines und dem Fahrgast vermittelt, so hat der Fahrgast im Falle seiner Stornierung seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Reisevermittler geltend zu machen, der diesen im Verhältnis mit Scandlines abwickelt. Wird hierdurch im Einzelfall für den Fahrgast die Abwicklung unzumutbar erschwert, kann er seinen Rückzahlungsanspruch auch unmittelbar und schriftlich gegenüber Scandlines geltend machen.

18.3. Rückerstattungen für Fährtickets, die mit „Punkten“ gemäß einem Scandlines-Kundenprogramm erworben wurden, erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Mitgliedschaftsbedingungen dieses Kundenprogramms.

18.4. Rückerstattungen für Fährtickets, die mit einer Kreditkarte bezahlt wurden, erfolgen nur durch Gutschrift auf das Kreditkartenkonto, das bei der Zahlung angegeben wurde, und in dieser Währung. Der auf dem Kreditkartenkonto gutgeschriebene Betrag kann durch Umrechnungen und Gebühren der Kreditkartengesellschaft von dem erstatteten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Erstattungsanspruch gegenüber Scandlines.

18.5. In allen übrigen Fällen erfolgen Rückerstattungen auf das Bankkonto. Eine Auszahlung am Check-in oder im Servicecenter ist ausgeschlossen.

18.6. Scandlines kann die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.

18.7. Scandlines behält sich das Recht vor, die Erstattung für ein Fährticket abzulehnen, welches der Fahrgast den Behörden eines Landes zum Nachweis seiner Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt hat, es sei denn, der Fahrgast weist Scandlines nach, dass er berechtigt ist, in dem Land zu bleiben oder das Land mit einem anderen Beförderungsunternehmen verlassen wird.


19. Keine Beförderung durch Scandlines

19.1 Scandlines kann die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fahrgastes verweigern, wenn der Fahrgast:

19.1.1 nicht die für die Einreise in das Zielland erforderlichen Bestimmungen und Vorschriften erfüllt (inklusive der Einreisebestimmungen für mitgeführte Tiere), siehe Ziffer 12 und 15 dieser ABB;

19.1.2 wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist und/oder die Gesundheit oder Sicherheit anderer Fahrgäste mehr als nur unerheblich gefährdet;

19.1.3 auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, siehe Ziffer 14 dieser ABB;

19.1.4 das Beförderungsentgelt für die jeweilige Überfahrt zum Zeitpunkt des Antritts der Reise noch nicht oder nicht vollständig geleistet hat und den noch offenen Restbetrag nicht sofort leistet; die Rechte aus § 323 BGB bleiben unberührt, siehe zur Fälligkeit Ziffer 3.2. dieser ABB;

19.1.5. falsche oder unvollständige Angaben zu Gattungs- und Typmerkmalen des mitgeführten Fahrzeugs gemacht hat und hierdurch das Fahrzeug unzutreffend in einen niedrigeren Tarif nach der zugrundeliegenden Preisliste von Scandlines eingeordnet wurde, siehe Ziffer 13 dieser ABB;

19.1.6. falsche oder unvollständige Angaben zu Maß, Gewicht und Umfang der Sonderfracht gemacht hat und unter anderem auch hier auf die Einwilligung von Scandlines, diese zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, beruht, siehe Ziffer 16 dieser ABB;

19.1.7. die Sicherheit anderer Fahrgäste durch die beharrliche Nichtbeachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren, Reisegepäck und/oder Sonderfracht und/oder wiederholter Nichtbeachtung der Anweisungen der Schiffsführung oder sonstiger Beauftragter von Scandlines mehr als nur unerheblich gefährdet, siehe Ziffer 11 dieser ABB;

19.1.8. die Durchführung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Sicherheits-/Durchsuchungsmaßnahmen/Kontrollen sowohl auf dem Gelände des jeweiligen Fährhafens wie auf den jeweiligen Schiffen verweigert.

19.1.9. Scandlines kann ferner die Beförderung aus sonstigen - in der Person oder dem Verhalten des Fahrgastes (z.B. erhebliche Trunkenheit, Randalieren) oder dem von ihm mitgeführten Gepäck liegenden - Gründen verweigern, insbesondere weil durch die weitere Beförderung ein störungsfreier Betrieb des Fährschiffes gefährdet wäre, (siehe Ziffer 10.) dieser ABB) oder wenn

19.1.10. beim Antrag auf Abschluss des Beförderungsvertrages falsche Angaben, insbesondere zum Alter eines allein reisenden Kindes oder Jugendlichen, gemacht wurden und der Entschluss von Scandlines, den Fahrgast zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, auch auf diesen Angaben beruht, (siehe Ziffer 12 dieser ABB), oder wenn der Fahrgast

19.1.11. zuvor von Scandlines nach pflichtgemäßen Ermessen vor der Buchung der Beförderung schriftlich benachrichtigt worden ist, dass von diesem Zeitpunkt an Scandlines den Fahrgast nicht mehr befördern wird, da der Fahrgast bei früherer Beförderung bereits gegen die genannten Ziffern verstoßen hat, insbesondere Ziffer 19.1.9, und eine Beförderung daher unzumutbar ist.

19.2. Verweigert Scandlines die (Weiter-) Beförderung des Fahrgastes aus den oben genannten Gründen, kann die Schiffsleitung oder ein sonstiger Beauftragter von Scandlines den Fahrgast auf dessen Kosten im nächsten (auch außerfahrplanmäßigen) Hafen von Bord bringen (Ziffer 18.1 gilt entsprechend).

19.3. Etwaige sonstige gesetzliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Scandlines – insbesondere, aber nicht abschließend aus Ziffer 9 (Einreisebestimmungen), 13 (Haustiere) und 14 (Reisegepäck) dieser ABB - bleiben unberührt.


20. Verjährung

20.1. Sämtliche Ansprüche des Fahrgastes gegen Scandlines wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 verjähren gemäß Artikel 16 dieser Verordnung.

20.2. Alle anderen Schadensersatzansprüche des Fahrgastes, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Scandlines, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Fahrgast von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


21. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand; Sonstiges
 

21.1. Auf das vertragliche Verhältnis zwischen dem Fahrgast und Scandlines findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

21.2. Für alle Klagen von/gegen Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuches oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Inland oder nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der Scandlines in Hamburg im ersten Rechtszug vereinbart.

21.3. Information über Beschwerdemöglichkeiten

Falls Sie kritische Hinweise haben oder mit einem Produkt bzw. Service von Scandlines nicht zufrieden sind, wenden Sie sich bitte schriftlich per E-Mail an: customerservice.germany@scandlines.com. Bitte teilen Sie uns den genauen Grund mit Angabe von Ort und Zeit und, soweit vorhanden, Ihre Buchungsnummer mit.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Scandlines ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

21.4. Die Überschriften in diesen ABB dienen nur der Übersichtlichkeit und sind für ihre Auslegung nicht erheblich.



Hamburg, 01/04/2020
 



Unterrichtung des Fahrgastes über seine Rechte auf See gemäß der Verordnung (EG) Nr. 392/2009

Achtung: Scandlines ist verpflichtet gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 dem Fahrgast diese Informationen vor oder bei der Abfahrt zur Verfügung zu stellen. Diese Verordnung regelt die Haftung des Beförderers für Fahrgäste, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge.
Sie findet Anwendung auf jede internationale Beförderung (d.h. jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll) und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats, wenn

• Das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist
• Der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder
• Nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt


Ansprüche des Fahrgastes bei Tod oder Körperverletzung

Für den Schaden durch Tod oder Körperverletzung aufgrund eines Schifffahrtsereignisses2 haftet der Beförderer bis zu einem Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten3 je Fahrgast, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstandes oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eintrat oder absichtlich von einem Dritten verursacht wurde. Soweit der Schaden den genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger.

Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Vorfall beschränkt.

Vorschusszahlungen

Wird ein Fahrgast infolge eines Schifffahrtsereignisses getötet oder verletzt, hat der Beförderer binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckende Vorschusszahlung zu leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung mindestens 21 000 EUR. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar.

Falls der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war oder das den Schaden verursachende Ereignis infolge einer Kriegshandlung oder eines Naturereignisses eintrat oder absichtlich von einem Dritten oder durch radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen oder durch einen Hackerangriff verursacht wurde, ist die Vorschusszahlung an den Beförderer zurückzuzahlen. Falls der Tod oder die Körperverletzung des Fahrgastes durch Verschulden des Fahrgastes selbst verursacht oder mitverursacht wurde, ist die Vorschusszahlung ganz oder teilweise an den Beförderer zurückzuzahlen.

Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck / Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Fahrzeugen; Handgepäck

Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer nur bei Verschulden; das Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet; diese Vermutung kann von dem Beförderer widerlegt werden. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck ist in jedem Fall auf 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.
Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Handgepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Handgepäck ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beförderung beschränkt.
Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und Beförderung beschränkt.
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
Der Beförderer und der Fahrgast können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Fahrgast nicht übersteigen darf; dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.

Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fahrgast dem Beförderer schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen von Handgepäck muss die Anzeige vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung des Fahrgastes erstattet werden, bei anderem Gepäck vor oder zum Zeitpunkt der Aushändigung. Bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks muss die Anzeige innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen, erstattet werden. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
 
Bei Nichteinhaltung dieser Fristen wird vermutet, dass der Fahrgast sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat.

Mitverschulden

Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Fahrgastes selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen nationalen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.

Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer

Ein nach diesem Artikel durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckter Schadensersatzanspruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder die eine andere finanzielle Sicherheit leistende Person geltend gemacht werden bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Vorfall.

Verjährungsfrist

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. Dabei kann der Beginn der Verjährungsfrist je nach Anspruch variieren.

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1„Rechnungseinheit“ ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds und stellt eine künstliche Währungseinheit dar. Der Wert des Euros gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds am Tag der Beendigung der Beförderung/Ankunft am Zielort für seine Operationen und Transaktionen anwendet, vgl. Art. 9 des Anhangs I zur VO (EG) 392/2009.

2 Schifffahrtsereignisse gemäß dieser VO sind: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion, Feuer im Schiff oder ein Mangel des Schiffes.

3 Rechnungseinheiten im Sinne dieser VO ist das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalem Währungsfonds und stellt eine künstliche
Währungseinheit dar.