Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

TT-Line

Allgemeine Beförderungsbedingungen Passagiere

TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend „TT-Line" genannt, befördert Personen, Personen mit Kraftfahrzeugen, sonstige Fahrzeuge und Gepäckstücke nur nach Maßgabe der nachfolgenden Beförderungsbedingungen, soweit es sich nicht um eine Pauschalreise nach § 651 a BGB (z. B. Schiffbeförderung zzgl. Hotelübernachtung) handelt, worauf wir gegebenenfalls hinweisen. Die Passagetarife gelten nicht für gewerbliche Zwecke, sondern ausschließlich für Verbraucher. Für Gruppenbeförderungen gelten besondere Reise- und Stornierungsbedingungen.

1. Abschluss des Beförderungsvertrages

Mit seiner Anmeldung bietet der Passagier TT-Line den Abschluss eines Beförderungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. TT-Line bittet, auf eine korrekte Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, per E-Mail, per Computerreservierungssystem oder schriftlich erfolgen. Der Beförderungsvertrag kommt erst mit der Annahme durch TT-Line zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Passagiere mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilitätsollten bei ihrer Anmeldung TT-Line ihre Behinderung mitteilen, damit TT-Line gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

2. Fälligkeit des Reisepreises, Gebühren

Der Reisepreis ist sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Leistet der Passagier den Fahrpreis nicht entsprechend der vorgenannten Fälligkeit, so ist TT-Line berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und den Passagier mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7. zu belasten.

Bei den Zahlungsarten Paypal und American Express fällt eine Gebühr in Höhe von 2% des Reisepreises an. 

3. Reisevorschriften

a. Allgemein: Der Passagier hat für die Erfüllung der für seine Beförderung gültigen gesetzlichen Vorschriften selbst Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen Zoll-, Einreise- und Steuerbestimmungen für sich, sein Reisegepäck und sein Fahrzeug über das Datum einer etwaigen Rückfahrt hinaus. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation durch TT-Line verursacht wurden. Der Passagier und Passagiere mit Fahrzeugen müssen spätestens zur auf der Reisebestätigung angegebenen Uhrzeit eingecheckt sein und das Fahrzeug zur Verladung bereitstehen. Bei späterem Eintreffen besteht auch bei vorheriger Buchung kein Anspruch auf Beförderung. Während der Reise ist es nicht gestattet, die Fahrzeugdecks zu betreten.

b. Technische Bestimmungen für Fahrzeuge: Fahrzeuge müssen folgende Kriterien erfüllen: Maximale Länge 14 Meter, maximale Breite 2,55 Meter; maximales Gewicht für Fahrzeuge auf der Route Deutschland-Schweden 7.500 kg sowie auf der Route Schweden- Polen 3.500 kg.

c. Haustiere: Soweit der Passagier ein Haustier mit sich führt, besteht bei der Buchung die Pflicht, dies anzuzeigen. Der Passagier ist verantwortlich, alle für das jeweilige Land vorliegenden Gesetzesvorschriften zur Einreise von Tieren zu erfüllen und erforderliche Dokumente auf Verlangen vorzuzeigen, anderenfalls kann die Beförderung des Tieres verweigert werden. Der das Haustier führende Passagier haftet für die vom Tier ausgehenden Verunreinigungen und Schäden.

4. Beförderungsentgelt Schwarzfahrer

Bei einer Beförderung von Passagieren, die nicht im Besitz eines gültigen Tickets sind, erhebt TT-Line ein Beförderungsentgelt in Höhe von € 100,-- pro Passagier.

5. Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen

Die Beförderung von alleinreisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Alleinreisende Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren benötigen eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur gebuchten Beförderung, die auf Verlangen TT-Line nachzuweisen ist.

6. Gepäck und gefährliche Güter

Normales und übliches Reisegepäck wird frei befördert. Das umfasst bei der Mitbeförderung von Kraftfahrzeugen das Gepäck, das sich im oder auf dem Kraftfahrzeug des Passagiers gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des jeweiligen Fahrzeugtyps befindet. Andere Güter werden nach dem Frachttarif abgerechnet. Mit Ausnahme von Treibstoffen in den Treibstofftanks der Fahrzeuge sind explosive, entzündliche und sonst gefährliche Güter grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Güter, deren Geruch die anderen Passagiere belästigen kann oder die aus sonstigen Gründen für die Beförderung nicht geeignet sind. Der Passagier haftet gegenüber TT-Line und anderen Passagieren nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die aus von dem Passagier mit an Bord gebrachten Gegenständen entstehen.

7. Preisänderungen

Preisänderungen sind nach Abschluss des Beförderungsvertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Beförderungskosten kann TT-Line den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
a) Bei einer auf den Personenplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann TT-Line vom Passagier den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Personenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TT-Line vom Passagier verlangen. Werden die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Abgaben wie Hafengebühren TT-Line gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Verändern sich die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist TT-Line berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Passagier zu fordern. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Beförderungstermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Passagier unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% des Reisepreises ist der Passagier berechtigt, ohne Gebühren vom Beförderungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Beförderung aus dem Programm von TT-Line zu verlangen, wenn TT-Line in der Lage ist, dem Passagier eine solche anzubieten. Der Passagier hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung TT-Line gegenüber geltend zu machen.

8. Rücktritt durch den Passagier, Umbuchung

8.1 Rücktritt Der Passagier kann jederzeit vor Reisebeginn von der Beförderung zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei TT-Line. Der Nichtantritt der Beförderung wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Tritt der Passagier vom Beförderungsvertrag zurück oder tritt die Beförderung nicht an, kann TT-Line Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat TT-Line gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Beförderungsleistungen berücksichtigt. Dem Passagier bleibt vorbehalten, TT-Line gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten (auf den Endpreis der Buchung berechnet), die TT-Line für die Beförderung fordern muss, auf: Bedingungen zum Flex-Ticket: Es werden folgende Stornierungspauschalen fällig: bis 24 Stunden vor Abfahrt 100% Erstattung des Reisepreises, weniger als 24 Stunden vor Abfahrt keine Erstattung des Reisepreises. Sofern das Flex-Ticket gemäß Ziff. 8.2 von einem zuvor erworbenen Smart-Ticket umgebucht worden ist, gelten die Stornierungsbedingungen des Flex-Tickets, es wird jedoch mindestens der Reisepreis in Höhe des ursprünglichen Smart-Tickets als Stornierungspauschale einbehalten. FLEX-Option: Es werden folgende Stornierungspauschalen fällig: bis 24 Stunden vor Abfahrt, 100% Erstattung des Reisepreises, bei weniger als 24 Stunden vor Abfahrt keine Erstattung des Tarifpreises. Unabbhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, erfolgt keine Erstattung der Kosten für die FLEX-Option. Bedingungen zum Smart-Ticket: Bei Stornierung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine Erstattung des Reisepreises. Alle übrigen Beförderungen (ohne Fahrzeug, mit Fahrrad, Motorrad, Trike etc.) bei Buchung nach dem 16.02.2021: Bei Stornierung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine Erstattung des Reisepreises; Bei Buchung bis zum 15.02.2021: Es werden folgende Stornierungspauschalen fällig: bei 30–15 Tagen vor Abfahrt 10%, von 14–4 Tagen vor Abfahrt 30%, ab 3 Tagen vor Abfahrt 50% und am Abfahrtstag sowie bei Nichtantritt der Beförderung 80% vom Reisepreis, mindestens jedoch € 15,–. Soweit TT-Line Sondertarife anbietet, können abweichende Stornierungspauschalen gelten. Der Passagier wird hierüber vor Buchung informiert.

8.2 Umbuchungen Flex-Tickets können nach Verfügbarkeit bis 24 Stunden vor Abfahrt umgebucht werden. Sich hieraus ergebende Preisänderungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Tarif ermittelt. Zusätzliche Umbuchungsgebühren in Höhe von € 8,- entstehen lediglich bei manueller Bearbeitung der Änderung durch einen unserer TT-Line Mitarbeiter. Für selbstständige Änderungen der Buchung online entstehen keine zusätzlichen Umbuchungsgebühren. Smart-Tickets können nach Verfügbarkeit mit einer Umbuchungsgebühr von € 40,– pro Umbuchung umgebucht werden. Zusätzliche Umbuchungsgebühren in Höhe von € 8,- entstehen lediglich bei manueller Bearbeitung der Änderung durch einen unserer TT-Line Mitarbeiter. Für selbstständige Änderungen der Buchung online entstehen keine zusätzlichen Umbuchungsgebühren. Sich hieraus ergebende Preisänderungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Tarif ermittelt. Eine Umbuchung auf eine Pauschalreise ist nicht möglich. Überfahrten mit FLEX-Option können nach Verfügbarkeit bis 24 Stunden vor Abfahrt umgebucht werden. Sich hieraus ergebende Preisänderungen werden nach dem zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Tarif ermittelt. Zusätzliche Umbuchungsgebühren in Höhe von € 8,- entstehen lediglich bei manueller Bearbeitung der Änderung durch einen unserer TT-Line Mitarbeiter. Für selbstständige Änderungen der Buchung online entstehen keine zusätzlichen Umbuchungsgebühren.

9. Rücktritt und Kündigung durch TT-Line

TT-Line kann in folgenden Fällen vor Antritt und während der Beförderung vom Beförderungsvertrag zurücktreten oder kündigen: a) wenn der Passagier nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kapitäns
- wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist oder wird,
- die Gesundheit und Sicherheit von sich oder Mitreisenden gefährden könnte,
- bei der Buchung falsche oder unvollständige Angaben (z. B. Anzahl, Alter der Personen; mitgeführte Tiere, Gepäck oder Fracht), die für die Vertragsbedingungen wesentlich sind, gemacht hat und der Entschluss von TT-Line, den Passagier zu den vereinbarten Bedingungen zu befördern, auch auf diesen Angaben beruht,
- die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört,
- oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen hat der Passagier keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Nur der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die TT-Line aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund während der Beförderung, kann TT-Line den Passagier auf dessen Kosten im nächsten Hafen von Bord bringen. b) wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Feuer, Ausfall der Hafenanlagen, ungünstige Wetter- und Wasserverhältnisse, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Streik, Epidemien und Havarien erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dasselbe gilt, soweit Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben getroffen werden müssen. In diesen Fällen wird dem Passagier der gezahlte Reisepreis erstattet. Etwaige darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

10. Art und Routen der Beförderung, Fahrplanänderungen

Änderungen wesentlicher Beförderungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Beförderungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TT-Line nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Beförderung nicht beeinträchtigen. TT-Line wird den Passagier über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Beförderungsleistung ist der Passagier berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. Eine bestimmte Route ist nicht zugesichert. Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, hoheitlichen Maßnahmen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän.

11. Mitwirkungs- und Anzeigepflicht des Passagiers

Der Passagier ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Passagier hat jede Beschädigung und/oder Verlust seiner Kleidung, seines Gepäcks oder seines Fahrzeuges unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder im Falle der Aushändigung zum Zeitpunkt der Aushändigung, TT-Line schriftlich mitzuteilen. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Kleidung, des Gepäcks und des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder überprüft worden ist. Ist der Schaden nicht äußerlich erkennbar, so genügt es, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach Ausschiffung gegenüber TT-Line, Zum Hafenplatz 1, D-23570 Lübeck-Travemünde oder TT-Line AB, Box 94, SE-23 122 Trelleborg, erfolgt. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige wird vermutet, dass das Gepäck, die Kleidung und das Fahrzeug des Passagiers bei der Ausschiffung vollständig und unbeschädigt waren. Der Passagier erklärt sich mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages damit einverstanden, dass Personenkontrollen nebst Leibesvisitation sowie Durchsuchungen seiner persönlichen Habe von TT-Line oder den von TT-Line beauftragten Dritten durchgeführt werden können, wenn und soweit TT-Line oder Dritte aufgrund geltender nationaler oder internationaler Sicherheitsvorschriften, insbesondere zur Befolgung des ISPS Codes, hierzu verpflichtet sind. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

12. Haftung von TT-Line

12.1 Gesetzliche Haftungsbeschränkung TT-Line haftet als Beförderer für Schäden bei Tod oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden an Fahrzeugen, Tieren, Reisegepäck oder an anderem Gepäck nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 392/2009 und des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung. TT-Line haftet für Ansprüche bei Beschädigung eines Fahrzeuges unter Abzug eines Selbstbehalts von 330 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds), bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks unter Abzug eines Selbstbehaltes von 149 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Reisenden (Artikel 8 (4) der Verordnung (EG) 392/2009).

12.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung Für Ansprüche, die nicht in der Verordnung (EG) 392/2009 und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung geregelt sind und nicht Körperschäden sind und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TT-Line, ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen der TT-Line herbeigeführt wurden, ist die Haftung auf das Dreifache des jeweiligen Reisepreises begrenzt. Bei der Beförderung von Fahrzeugen haftet TT-Line nicht für Schäden, die auf eine außergewöhnliche Bauart der Fahrzeuge zurückzuführen sind. Die Gesamtkosten für die Unterbringung im Falle einer Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt ist für höchstens 3 Nächte in Höhe von € 80,– pro Fahrgast und Nacht beschränkt. TT-Line trägt die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft. TT-Line haftet nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass der Passagier die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat.

Zusammenfassung der Haftungsbestimmungen bezüglich der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr im Falle von Unfällen

13. Verjährung

Etwaige Ansprüche des Passagiers aus der Verordnung (EG) 392/2009 in Verbindung mit dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Passagiers; b) bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Passagier hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Passagiers nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann die Verjährungsfrist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten. c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Schweben zwischen dem Passagier und TT-Line Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Passagier oder TT-Line die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche des Passagiers aus der Verordnung (EG) 92/2009 in Verbindung mit dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung verjähren nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welche der frühere ist, oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist, drei Jahre gerechnet von dem Tag, an dem der Passagier von der Verletzung, dem Verlust oder Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder normalerweise hätte Kenntnis haben müssen.

14. Haftung der Hilfspersonen

Alle Rechte, Befreiungen und Beschränkungen, die nach diesen Beförderungsbedingungen der TT-Line, gleichgültig in welcher Beziehung, zustehen, gelten auch zugunsten der Kapitäne, der Besatzungsmitglieder, der Agenten und aller sonstigen Erfüllungsgehilfen.

15. Versicherung

Dem Passagier wird zur Vermeidung jeglichen Risikos unter Hinweis auf diese Beförderungsbedingungen der Abschluss von ausreichenden Versicherungen empfohlen.

16. Große Havarie

Der Passagier ist für Sachen, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer großen Havarie. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung in der großen Havarie.

17. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Passagier TT-Line zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

18. Gerichtsstand, Rechtswahl & Salvatorische Regelung

18.1 Der Passagier kann TT-Line in Lübeck (Deutschland) verklagen.

18.2 Für Klagen von TT-Line gegen den Passagier ist der Wohnsitz des Passagiers maßgebend. Für Klagen gegen Passagier bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Lübeck vereinbart.

18.3 Auf das gesamte Rechtsverhältnis, insbesondere auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Passagier und TT-Line findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Passagiers gegen TT-Line im Ausland für die Haftung von TT-Line dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Passagiers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

18.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Passagier und TT-Line anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Passagiers ergibt oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Passagier angehört, für den Passagier günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Für Klagen von TT-Line gegen Verbraucher im Sinne des schwedischen Rechts und mit Wohnsitz in Schweden ist das schwedische Gericht seines Wohnsitzes zuständig und gegen Verbraucher im Sinne des polnischen Rechts und mit Wohnsitz in Polen ist das polnische Gericht seines Wohnsitzes zuständig.

18.5 Sollte eine einzelne Regelung dieser Beförderungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Änderungen vorbehalten

Stand: November 2017