TIRRENIA – ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR PASSAGIERE UND MITGEFÜHRTE + FAHRZEUGE - GÜLTIG AB 16.03.2026

UNTERNEHMEN/TRANSPORTUNTERNEHMEN:
Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A.
• Via Larga, 26 PLZ 20122 MAILAND (Sitz der Gesellschaft)
• Piazzale dei Marmi, 12 PLZ 57123 LIVORNO (Betriebs- und Verwaltungssitz)

Der Seetransportunternehmer ist in der Regel der vertragliche Transportunternehmer. Das für den Transport verwendete Schiff kann Teil der Flotte der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. oder eines anderen tatsächlichen Beförderers sein.

TATSÄCHLICHER BEFÖRDERER: Ein Unternehmen, das die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt.

PASSAGIER: Jede Person, die einen Vertrag über die Beförderung von Personen auf See abgeschlossen hat und daher Inhaber eines vom Beförderer über seine direkten (Ticketschalter, Website) und/oder indirekten (autorisierte Agenturen) Vertriebskanäle ausgestellten Tickets ist und auf den Schiffen reist.

FAHRZEUG: jedes Fahrzeug, das vom Passagier mitgeführt wird und nicht für den Gütertransport bestimmt ist. Die Definition von „Fahrzeug” umfasst auch eventuelle Anhänger und/oder Wohnwagen, auch wenn diese aufgrund ihres größeren Platzbedarfs einer anderen Tarifregelung unterliegen. Ausgenommen von dieser Kategorie sind Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke (Kühlwagen, Lieferwagen über 6 Meter, Lastwagen), für die die Bestimmungen für den Gütertransport gemäß Art. 419 ff. des Schifffahrtsgesetzes gelten.

TICKET: Fahrschein, der den Abschluss des Beförderungsvertrags belegt oder Fahrkarte gemäß Art. 396 des Schifffahrtsgesetzes.

GEPÄCK: Nicht aufgegebenes Handgepäck und/oder Gepäck, das im eigenen Fahrzeug aufbewahrt wird, das in der Garage des Schiffes geparkt ist, und ausschließlich persönliche Gegenstände des Passagiers enthält.

Das Unternehmen übernimmt die Beförderung von Passagieren, Gepäck und mitgeführten Fahrzeugen gemäß den folgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, den Bestimmungen der Artikel 396 ff. des Schifffahrtsgesetzes, der Verordnung EU/1177/2010 und der Verordnung EG/392/2009, soweit anwendbar. Diese Bestimmungen werden an Bord der Schiffe, an allen Ticketschaltern im Hafen, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und auf der Website (www.tirrenia.it) angemessen bekannt gegeben. Eine Zusammenfassung der Bedingungen, die den Transport auf den Schiffen des Unternehmens regeln, wird mit dem Ticket ausgegeben. Informationen zu den Rechten der Passagiere gemäß der Verordnung EU/1177/2010, auf die in der „Mobilitäts-Charta” Bezug genommen wird, sind an Bord der Schiffe, an allen Ticketschaltern im Hafen, in den Büros und auf der Website (www.tirrenia.it) verfügbar. Gemäß Art. 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 beträgt die Mindestschwelle, unterhalb derer keine finanzielle Entschädigung vorgesehen ist, 6 (sechs) Euro. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können geändert und angepasst werden, um sie mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Der Wortlaut dieser Bedingungen, der auf der Website des Unternehmens (www.tirrenia.it) zu finden ist, ist für die Feststellung des Vertragsinhalts maßgebend. Mit dem Kauf des Tickets akzeptiert der Fahrgast vorbehaltlos alle gesetzlichen Bestimmungen der folgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fahrgäste und mitgeführte Fahrzeuge. Ebenso erklärt sich der Fahrgast mit der Buchung und/oder dem Kauf des Fahrscheins automatisch mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß den in der Datenschutzerklärung auf der Website (www.tirrenia.it) angegebenen Modalitäten und in Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret 196/2003 einverstanden. Der Passagier ist verpflichtet, vor der Abreise die offizielle Website des Beförderers (www.mobylines.de oder tirrenia.de – im Buchungsprozess oder im reservierten Bereich) zu besuchen, um eventuelle Änderungen des auf dem Ticket angegebenen Fahrplans zu überprüfen.

Art. 1 BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

Gegenstand des Vertrags ist die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen und Gepäck gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Artikeln 396 ff. des italienischen Schifffahrtsgesetzes, der Verordnung EU/1177/2010 und der Verordnung EG/392/2009, soweit anwendbar. Die Beförderung von mitgeführten Fahrzeugen unterliegt den italienischen Vorschriften für die Beförderung von mitgeführtem Gepäck (Art. 419 ff. des Schifffahrtsgesetzes), den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, sofern anwendbar. Die Angabe des Schiffes, das den Transport durchführen wird, dient lediglich als Orientierung, da es dem Beförderer möglich ist, den Transport mit einem anderen Schiff und auch mit anderen Beförderern durchzuführen. Der Beförderer lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Passagier durch Verspätung oder Nichtdurchführung des Transports entstehen, wenn das Ereignis auf Zufall, höhere Gewalt, ungünstige Wetter- und Seebedingungen oder Streiks zurückzuführen ist, höhere Gewalt oder andere Gründe, die ihm nicht zuzuschreiben sind. Der Kapitän des Schiffes ist jedoch berechtigt, bei Ereignissen, die die Sicherheit des Schiffes und/oder der Passagiere gefährden könnten, die Reiseroute zu ändern. Für die Haftung in Bezug auf die Beförderung von Passagieren, Gepäck und mitgeführten Fahrzeugen und für alles, was nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes und die geltenden Gemeinschaftsverordnungen verwiesen. Bis zur Ausschiffung sind die Passagiere für ihr Handgepäck und dessen Inhalt verantwortlich. Die Überfahrtszeiten sind Richtwerte und werden auf der Grundlage der Entfernung zwischen den Häfen und bei günstigen Wetter- und Seebedingungen berechnet. Der Beförderer kann nicht für Verspätungen haftbar gemacht werden, die auf Hafenarbeiten zurückzuführen sind und/oder die von Personal durchgeführt werden, das nicht beim Beförderer beschäftigt ist.

Art. 2 GÜLTIGKEIT DER FAHRKARTEN

Die Fahrkarte ist personengebunden, nicht übertragbar und gilt nur für die darin angegebene Beförderung. Der Passagier ist verpflichtet, die Fahrkarte aufzubewahren, um seinen Anspruch auf die Beförderung nachzuweisen, und sie dem Schiffspersonal oder den Beamten des Beförderers auf Verlangen vorzuzeigen. Passagiere, die ohne Fahrkarte angetroffen werden, müssen den doppelten Fahrpreis zahlen, unbeschadet des Ersatzes des entsprechenden Schadens. Bei der Übergabe der Fahrkarte muss der Kunde überprüfen, ob alle Angaben mit seiner Anfrage übereinstimmen und ob die Angaben zum mitgeführten Fahrzeug mit denen im Fahrzeugschein übereinstimmen. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für später gemeldete Fehler oder Auslassungen. In Übereinstimmung mit den Sicherheitsvorschriften müssen die Namen der Passagiere, die Angaben zu den gültigen Ausweisdokumenten, die Marke, der Typ und das Kennzeichen der auf dem Ticket angegebenen Fahrzeuge unbedingt mit den abfahrenden Passagieren und ihren Fahrzeugen übereinstimmen. Andernfalls wird der Zugang zum Hafen und zur Einschiffung verweigert.

Art. 3 UNTERBRINGUNG

Dem Passagier wird die auf dem Ticket angegebene Unterbringung zugeteilt, und falls diese nicht verfügbar ist, die vom Kapitän oder vom Zahlmeister angegebene Kabine oder der alternative Liegesessel zugewiesen. Das Unternehmen hat das Recht, den Passagier im Falle einer objektiven Notwendigkeit anders als gebucht unterzubringen. Ist die alternativ zugewiesene Unterkunft einer höheren Kategorie zuzuordnen, wird kein Aufpreis verlangt, während der Passagier bei einer Unterkunft einer niedrigeren Kategorie von der Gesellschaft die Erstattung der Preisdifferenz verlangen kann. Der Passagier kann, sofern verfügbar, eine Unterkunft in einer höherwertigen Kategorie als der ursprünglich gebuchten erwerben, sofern er die entsprechende Preisdifferenz zum Vollpreis bezahlt (auch wenn der Passagier Anrecht auf Ermäßigungen hat, besteht in diesem Fall kein Recht auf Anwendung darauf). Die Kabinen müssen mindestens eine Stunde vor der Ankunft im Hafen geräumt werden, damit die Ausschiffung sicher erfolgen kann. Die Modalitäten und Zeiten für die Freigabe der Unterkünfte sowie die Angaben zu den Treffpunkten in den Gemeinschaftsbereichen werden von der Schiffsleitung bekannt gegeben.

Art. 4 VOLLSTÄNDIGE STORNIERUNG DES TICKETS UND RÜCKERSTATTUNGEN

Tickets zum Normaltarif (Base)

Tickets zum Standardtarif können erstattet werden, sofern die Stornierung vor der gebuchten Abfahrt erfolgt. Die Stornierung kann über die offizielle Website des Beförderers (www.tirrenia.de) im persönlichen Bereich, durch Kontaktaufnahme mit dem Callcenter (nur während der Öffnungszeiten) oder über das Reisebüro erfolgen. Die Rückerstattung muss bei der ausstellenden Agentur beantragt werden und unterliegt stets den folgenden Stornogebühren (die angegebene Anzahl von Tagen beinhaltet nicht den Tag der Stornierung):

• 10 % bis 30 Tage vor Reiseantritt;

• 20 % von 29 Tagen bis 7 Tage vor Reiseantritt;

• 50 % von 6 Tage bis zu 48 Stunden vor Reiseantritt.

Keine Rückerstattung, wenn die Stornierung weniger als 48 Stunden vor Reiseantritt erfolgt. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung der Hanse Merkur. Gebühren und Zuschläge sind niemals erstattungsfähig. Es wird KEINE Rückerstattung gewährt, wenn:

• der Passagier nicht zur Abfahrt erscheint;

• die Tickets nicht vor der Abfahrt storniert werden.

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht bis zum 31. Januar des auf das ursprünglich geplante Abreisejahr folgenden Jahres geltend gemacht wird. Im Falle der Stornierung eines Tickets, das unter Verwendung eines zuvor an den Passagier gewährten Gutscheins erworben wurde, erfolgt eine Erstattung ausschließlich durch die Ausstellung eines weiteren Gutscheins, der wiederum für den Kauf eines neuen Tickets verwendet werden kann.

Tickets zum Sonder- oder Aktionspreis

Ein zum Sonder- oder Aktionspreis erworbenes Ticket ist für keine Strecke/keine Verbindung erstattungsfähig, auch nicht teilweise. Diese Regelung gilt automatisch für alle Passagiere, die im Rahmen desselben Buchungsvorgangs hinzugefügt wurden.

Art. 5 VERLORENE ODER GESTOHLENE FAHRKARTEN

Der Verlust oder Diebstahl eines Fahrausweises muss unverzüglich bei der ausstellenden Agentur oder beim Hafenbüro des beauftragten Beförderungsunternehmens vor der Abfahrt gemeldet werden. Die Ausstellung eines Duplikats ist nur möglich, wenn das Original-Ticket noch nicht verwendet wurde und ein Ausweisdokument vorgelegt wird.

Art. 6 NICHT ERHALTENE ONLINE GEKAUFTE TICKETS

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels 5 gilt Folgendes: Bei Nicht-Erhalt eines Fahrscheins aus Gründen, die nicht dem Beförderer zuzuschreiben sind, darunter beispielsweise, aber nicht ausschließlich die Angabe falscher Kontaktdaten durch den Passagier, eine Störung seines Internetoder Mobilfunknetzes, eine Störung des Computer- oder Telefonterminals des Passagiers, unverzüglich unter der Adresse info@tirrenia.de gemeldet werden. Die Ausstellung eines Duplikats ist nur möglich, wenn das Original-Ticket noch nicht verwendet wurde und der Passagier sich zuvor identifiziert hat.

Art. 7 UMBUCHUNGSGEBÜHREN

Tickets zum Normaltarif (Base)

Eine Umbuchung des Abfahrtsdatums, der Strecke, der Anzahl der Passagiere und der Uhrzeit werden im Rahmen der verfügbaren Anzahl und des verfügbaren Platzes unter der Voraussetzung akzeptiert, dass sie mindestens 2 Stunden vor der gebuchten Abfahrt beantragt werden. Die Änderung kann über die offizielle Website des Beförderers (www.tirrenia.de) im reservierten Bereich, durch Kontaktaufnahme mit info@tirrenia.de (nur während der Öffnungszeiten) oder über das Reisebüro gegen Zahlung von 15,00 € als Umbuchungsgebühr für jede Änderung (zusätzlich zur Zahlung etwaiger Differenzbeträge) vorgenommen werden. Alle Änderungen müssen auf dem neuen Ticket vermerkt sein.

Eventuelle Tarifunterschiede und Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Passagiere, der mitgeführten Fahrzeuge, der Fahrzeugkategorien und der Unterkünfte werden bei der ausstellenden Agentur mit folgenden Gebühren erstattet:

• 10 % bei Stornierungen mehr als 30 Tage vor Reiseantritt;

• 20 % bei Stornierungen mehr als 10 Tage vor Reiseantritt;

• keine Rückerstattung bei Stornierungen weniger als 9 Tage vor Reiseantritt.

Die angegebene Anzahl von Tagen umfasst nicht den Tag der Änderung und den Tag der Abreise. Änderungen sind nur im Rahmen der auf der Website des Beförderungsunternehmens veröffentlichten Abfahrten zulässig. Im Falle der Umbuchung eines Tickets, das unter Verwendung eines zuvor an den Passagier gewährten Gutscheins erworben wurde, erfolgt eine eventuelle Erstattung ausschließlich durch die Ausstellung eines weiteren Gutscheins, der wiederum für den Kauf eines neuen Tickets verwendet werden kann.

Tickets zum Sonder- oder Aktionspreis

Die Umbuchung eines Tickets mit Spezialtarifen oder zu Sonderaktionen werden im Rahmen der verfügbaren Anzahl und des verfügbaren Platzes unter der Voraussetzung akzeptiert, dass sie mindestens 2 Stunden vor der gebuchten Abfahrt beantragt werden. Die Änderung kann über die offizielle Website des Beförderers (www.tirrenia.de) im reservierten Bereich, durch Kontaktaufnahme mit info@ tirrenia.de (nur während der Öffnungszeiten) oder über das Reisebüro gegen Zahlung von 30,00 € als Umbuchungsgebühr für jede Änderung (zusätzlich zur Zahlung etwaiger Tarifunterschiede) vorgenommen werden. Alle Änderungen müssen auf dem neuen Ticket vermerkt sein. Die oben genannten Gebühren fallen auch bei einer Änderung des Namens der Passagiere an. Sollte die Änderung zu einem verminderten Preis führen, wird diese Differenz nicht erstattet.

Art. 8 VERHINDERUNG DER ABFAHRT DES SCHIFFES – AUSFALL DER ABFAHRT – ÄNDERUNG DER ROUTE

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/10 hat das Unternehmen dem Passagier im Falle einer Abfahrtsverhinderung aus Gründen, die nicht dem Unternehmen zuzurechnen sind, nach Stornierung des Tickets den bereits bezahlten Ticketpreis zurückzuerstatten.

Art. 9 VERSPÄTUNGEN

Im Falle einer Verspätung informiert das Unternehmen die Fahrgäste über die voraussichtliche Abfahrtsund Ankunftszeit, sobald diese Informationen verfügbar sind, spätestens jedoch 30 Minuten nach der geplanten Abfahrt oder eine Stunde vor der geplanten Ankunft. Wenn die Fahrgäste aufgrund einer Verspätung einen Anschluss verpassen, informiert das Unternehmen sie über alternative Anschlüsse. Wenn das Unternehmen davon ausgeht, dass eine Fahrt aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, eine Verspätung von mehr als neunzig Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit haben wird, bietet es den Fahrgästen kostenlos Verpflegung und Getränke in angemessener Menge entsprechend der Wartezeit und der Verfügbarkeit des Schiffes oder des Hafens an. Im Falle einer Verspätung (oder eines verpassten Anschlusses) aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder einen zusätzlichen Aufenthalt gegenüber dem vorgesehenen Aufenthalt erforderlich machen, erhalten die Passagiere, sofern und soweit dies physisch möglich ist, kostenlos eine Hotelunterkunft oder eine andere Unterkunft sowie den Transport zwischen dem Hafenterminal und dem Ort der Unterkunft, zusätzlich zu den oben genannten Mahlzeiten und Erfrischungen. In diesem Fall kann das Unternehmen die Gesamtkosten für die Unterbringung an Land auf 80,00 Euro pro Nacht für maximal drei Nächte zu begrenzen. Wenn der Seeverkehr nicht mehr fortgesetzt werden kann, organisiert das Unternehmen so schnell wie möglich alternative Beförderungsdienste für die Passagiere. In Anwendung der vorstehenden Absätze achtet das Unternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität sowie deren Begleitpersonen. Wenn der Beförderer vernünftigerweise davon ausgeht, dass sich ein Seeverkehrsdienst um mehr als neunzig Minuten gegenüber der Abfahrtszeit verspätet, erhält der Passagier unverzüglich: a. ein Angebot für alternative Beförderungsdienste zu angemessenen
Bedingungen oder, falls dies nicht möglich ist,

a. Informationen über alternative Dienste anderer Beförderungsunternehmen;

b. eine Erstattung des Fahrpreises, wenn er die unter Punkt a genannten alternativen

Beförderungsleistungen nicht annimmt. Die Erstattung nach Punkt b. erfolgt auf dieselbe Art und Weise, die für die finanzielle Entschädigung im folgenden Artikel vorgesehen ist: Die finanzielle Entschädigung, die das Unternehmen dem Fahrgast bei einer Verspätung bei der Ankunft aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, gegebenenfalls schuldet, wird in Bezug auf den gezahlten Preis berechnet und gemäß den folgenden Mindestbeträgen garantiert:

• 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens:

a. einer Stunde bei einer regulären Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;

b. zwei Stunden bei einer regulären Fahrtdauer von mehr als vier Stunden, aber nicht mehr als acht Stunden;

c. drei Stunden bei einer regulären Fahrtdauer von mehr als acht Stunden, aber nicht mehr als vierundzwanzig Stunden.

• Übersteigt die Verspätung das Doppelte der unter den Buchstaben a) bis c) angegebenen Zeiten, beträgt die finanzielle Entschädigung 50 % des Fahrpreises. Die finanzielle Entschädigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung des entsprechenden Antrags in Form von Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen oder auf Wunsch des Passagiers als Erstattung. Sie ist nicht fällig, wenn die Verspätung durch Wetterbedingungen verursacht wurde, die den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, oder durch außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung des Dienstes behindern. Die Zahlung durch das Unternehmen erfolgt per Banküberweisung.

Art. 10 SONDERPREISE, AKTIONEN - EINSCHRÄNKUNGEN

Die Sonderpreise des Unternehmens sind auf der Unternehmenswebsite www.tirrenia.de veröffentlicht. Die Inanspruchnahme von Sonderpreisen unterliegt einigen Einschränkungen:

• Die Angebote unterliegen Einschränkungen und sind nur für ausgewählte Abfahrten mit eingeschränkter Verfügbarkeit gültig (die Anzahl der verfügbaren Plätze variiert je nach Datum, Abfahrtszeit und Strecke).

• Alle veröffentlichten Angebote gelten zum Zeitpunkt des Ticketkaufs und umfassen keine Sonderangebote und außerordentlichen Werbekampagnen, die der Beförderer möglicherweise im Laufe der Saison anbietet und die in jedem Fall von den zum Zeitpunkt der Drucklegung geltenden Angeboten und Bedingungen abweichen können, ohne rückwirkende Wirkung zu haben oder Rechte in Bezug auf bereits abgeschlossene Verträge zu begründen.

• Im Allgemeinen sind sie nicht rückwirkend und können nicht mit anderen Ermäßigungen oder Sonderangeboten kombiniert werden.

• Ein zum Sonder- oder Aktionspreis erworbenes Ticket ist für keine Strecke rückerstattungsfähig, auch nicht teilweise. Diese Regelung gilt automatisch für alle Passagiere, die im Rahmen desselben Buchungsvorgangs hinzugefügt wurden.

• Für Fahrkarten, die zu Sonder- oder Aktionspreisen erworben wurden und Änderungen unterliegen, wird für jede Änderung eine Gebühr von 30,00 € pro Strecke sowie eventuelle Preisunterschiede berechnet.

• Begleitfahrzeuge können Gegenstand von Werbeaktionen sein.

• Fahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind (mit oder ohne Ladung) haben keinen Anspruch auf Sonderangebote.

• Bei Inanspruchnahme eines Sonderangebots, das die Buchung eines Begleitfahrzeugs vorsieht, überprüft das für die Einschiffung zuständige Personal, ob dieses Fahrzeug tatsächlich mitgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Kunde eine Strafgebühr entrichten.

• Wenn das Personal in den Häfen Unstimmigkeiten zwischen der Buchung und dem bei der Einschiffung vorgefundenen Zustand feststellt, wird in der Regel eine Strafgebühr verlangt, auch für die bereits zurückgelegte Hinfahrt.

• Die Strafgebühren entsprechen in der Regel dem Höchstpreis unserer Preislisten. Wir empfehlen den gleichzeitigen Abschluss einer „Hanse Merkur Reiserücktrittsversicherung” (siehe www.mobylines.de).

PREISE FÜR EINWOHNER/EINHEIMISCHE

Ermäßigte Tarife für Einwohner Sardiniens

Die ermäßigten Tarife, die automatisch vom Buchungssystem angezeigt werden, gelten für alle EUBürger und Nicht-EU-Bürger, die mit geeigneten Unterlagen nachweisen können, dass sie ihren Wohnsitz auf der Insel haben, von der aus sie abreisen oder auf die sie reisen. Ermäßigte Tarife für sardische Auswanderer: Die gleichen Tarife, die für Einwohner gelten, gelten nur für Verbindungen von und nach Sardinien für gebürtige Sarden, wenn sie Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitslose sind, sowie für ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, deren gemeldeter Wohnsitz außerhalb der Region Sardinien liegt. Der ermäßigte Tarif gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die auf den Namen der ansässigen oder gebürtigen Person zugelassen sind. Um die Tarife für Ansässige und Gebürtige in Anspruch nehmen zu können, müssen die Passagiere beim Kauf des Tickets und beim Einsteigen einen gültigen Ausweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie Anspruch auf den gewünschten Tarif haben. Ohne die angegebenen Unterlagen ist es nicht möglich, mit Tickets zum Tarif „Einwohner oder Gebürtige” an Bord zu gehen, sondern es muss ein neues Ticket zum Volltarif gekauft werden. Das Ticket zum Einwohneroder Einheimischen-Tarif wird nicht erstattet. Ein Ticket, das zum Einwohner-Tarif ausgestellt wurde und mit einem Sonderangebot verbunden ist, ist nicht erstattungsfähig. Wenn die einheimische oder ansässige Person zusammen mit ihrem Ehepartner und/oder ihren Kindern und/oder unterhaltsberechtigten Minderjährigen reist, wird der Rabatt nach Vorlage der Familienbescheinigung gewährt. Nicht ansässige Ehepartner und Kinder, die ohne die einheimische oder ansässige Person reisen, müssen dem Ticket die Familienbescheinigung mit den Ausweispapieren jedes Antragstellers und der einheimischen oder ansässigen Person aus Sardinien beifügen.

ERMÄSSIGTER TARIF

Für blinde Passagiere und ihre Begleitpersonen gewährt das Unternehmen einen ermäßigten Tarif, sofern beim Kauf des Tickets und beim Einsteigen die neue Karte (Mod. 28/C) vorgelegt wird, die von den zuständigen Verbänden ausgestellt wurde. Im Einzelnen:

• Wenn der blinde Passagier mit einer Begleitperson reist, ist die Fahrt für diese kostenlos, während der blinde Passagier den vollen Tarif bezahlt.

• Wenn der blinde Fahrgast ohne Begleitperson reist, wird eine Ermäßigung von 30 % gewährt.

ERMÄSSIGUNGEN FÜR WÄHLER

Das Unternehmen gewährt folgenden Fahrgastgruppen Ermäßigungen: Bürger, die ordnungsgemäß in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind und zu Wahlzwecken reisen; Passagiere, die Anspruch auf mehrere Ermäßigungen haben, erhalten nur die günstigste Ermäßigung, da eine Kumulierung mehrerer Ermäßigungen nicht zulässig ist. Um die Reiseerleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Passagier beim Kauf des Tickets und beim Einsteigen ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er Anspruch auf den beantragten Tarif hat. Das Dokument muss dem Personal auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden. Passagiere, die während der Reise nicht im Besitz des Dokuments sind, das ihnen die Ermäßigung gewährt, müssen die Differenz zwischen dem bereits bezahlten ermäßigten Tarif und dem um 100 % erhöhten Volltarif bezahlen.

Art. 11 INTERNATIONALE RESERVIERUNGSZENTRALE

Für weitere Informationen zu den Strecken, Services, Tarifvergünstigungen oder Anfragen stellt das Unternehmen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

MOBY Lines Europe GmbH
Philipp-Försch-Str. 9b,
55257 Budenheim
info@tirrenia.de www.tirrenia.de

Art. 12 PAUSCHALBETRAG FÜR STEUERN; ETS; GEBÜHREN; ISPS-GEBÜHREN UND SONSTIGE KOSTEN

Der Pauschalbetrag für Steuern, ETS, ISPS, Gebühren und sonstige Kosten können bis zum Zeitpunkt der Ticketausstellung Änderungen unterliegen, ausgenommen sind jedoch Änderungen aufgrund von Änderungen der geltenden Vorschriften. Im Falle einer Änderung des Tickets (einschließlich Änderung des Kennzeichens und/oder der persönlichen Daten) gelten die zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Kosten.

Art. 13 CHECK-IN

Die Frist für das Einchecken beträgt 30 Minuten für Passagiere ohne Fahrzeug, die vom 01.10. bis zum 31.05. reisen, und eine Stunde vom 01.06. bis zum 30.09. Für Passagiere mit Fahrzeugen beträgt die Frist 90 Minuten vor der Abfahrtszeit (2 Stunden für Abfahrten ab Genua), sofern keine anderslautenden Anweisungen der Behörden vorliegen. Unmittelbar nach der Ticketkontrolle müssen Sie sich zum Einsteigen melden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Buchung und das Einsteigen kann nicht mehr garantiert werden. Behinderte Passagiere oder Passagiere mit eingeschränkter Mobilität können mit dem zusammen mit dem Ticket ausgestellten PMR-Formular auf dem Armaturenbrett des Autos vorrangig an Bord gehen, indem sie sich 60 Minuten vor Abfahrt am Check-in einfinden. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität und/oder Passagiere, die besondere Hilfe benötigen und kein Fahrzeug mitführen, müssen sich 60 Minuten vor Abfahrt zum Check-in einfinden.

Art. 14 EIN- UND AUSSCHIFFEN VON FAHRZEUGEN

A. Mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge müssen bei der Buchung und beim Einchecken angemeldet werden.

B. Alarmanlagen und elektrische Diebstahlsicherungen müssen beim Einfahren und an Bord ausgeschaltet werden.

C. Für Fahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind, müssen Reservierungen vorgenommen werden. Sie unterliegen den für den Gütertransport vorgesehenen Tarifen und fallen daher nicht unter die Kategorie „mitgeführte Fahrzeuge” gemäß den vorliegenden Bedingungen.

Die Länge der mitgeführten Fahrzeuge ist einschließlich Anhängerkupplungen, Deichseln oder Ähnlichem zu berücksichtigen. Wohnmobile, Wohnwagen, Geländewagen oder Fahrzeuge mit einer Höhe oder einem Platzbedarf von mehr als 2,20 m über dem Boden (und/oder einer Breite von mehr als 1,85 m, auch wenn für sie kein Breitenzuschlag anfällt) müssen bei der Buchung angegeben werden. Lieferwagen mit einer Länge von mehr als 6 m müssen in der Frachtabteilung in Italien unter der Nummer 0039-02 57517461 gebucht werden. Bei Nichtbeachtung der oben genannten Bestimmungen kann der Beförderer die Stornierung der Buchung und die automatische Aufnahme in die Warteliste des Tages veranlassen, vorbehaltlich der Zahlung der Differenz sowie einer Strafgebühr von 50 €. Die mitgeführten Fahrzeuge werden nicht in der Reihenfolge ihrer Ankunft am Kai verladen, sondern gemäß den Anweisungen des Schiffskapitäns und/oder seiner Mitarbeiter und können auf jedem Deck des Schiffes untergebracht werden. Sie müssen vom Passagier unter seiner Verantwortung verladen, geparkt (mit angezogener Handbremse, eingelegtem Gang und ausgeschalteten Scheinwerfern) und
entladen werden. Bitte schalten Sie die Alarmanlage nicht ein, sondern stellen Sie sicher, dass die Türen und der Kofferraum gut verschlossen sind. Das mitgeführte Fahrzeug, einschließlich eines eventuellen Anhängers oder Wohnwagens mit dessen Inhalt, wird vom Beförderer als einzige Ladeeinheit akzeptiert. Bei Schadensfällen, die die beförderten Fahrzeuge betreffen, erstellt die Schiffsleitung ein entsprechendes Protokoll in Anwesenheit der betroffenen Parteien und händigt dem Geschädigten eine von den Parteien unterzeichnete Kopie dieses Dokuments aus, in dem der festgestellte Schaden und alle weiteren diesbezüglichen Bemerkungen aufgeführt sind. Der vom Berechtigten geltend gemachte Schadensersatz wird vor allem auf der Grundlage der im Protokoll festgehaltenen Elemente bewertet und gegebenenfalls direkt von der Gesellschaft oder über Mitverpflichtete in der Höhe ausgezahlt, die in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist. Der Geschädigte muss den Schadensersatzanspruch unbedingt innerhalb der in Art. 438 des geltenden Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend machen. Bei offensichtlichen Schäden werden keine Ansprüche auf Entschädigung, Verlust oder Sonstiges anerkannt, wenn der Zustand des Fahrzeugs nicht gemäß dem oben beschriebenen Verfahren in Anwesenheit der Schiffsführung überprüft wurde.

Art. 15 VERHALTEN DER PASSAGIERE AN BORD

Der Passagier muss sich vom Zeitpunkt des Einsteigens bis zum Aussteigen an die Anweisungen der Schiffsleitung halten; außerdem muss er sich mit der üblichen Sorgfalt und Vorsicht verhalten und auf seine eigene Sicherheit und Unversehrtheit, die der Personen und Tiere, die sich in seiner Obhut befinden, sowie auf die Sicherheit seiner Sachen achten, und zwar dort, wo es die Wetter- und Seebedingungen der Reise erfordern. Der Passagier ist verpflichtet, sich zivilisiert und respektvoll zu verhalten und jegliche beleidigende oder verletzende Haltung gegenüber anderen Passagieren und dem Schiffspersonal sowie gegen die Sicherheits- und Hygienevorschriften zu vermeiden. Insbesondere darf er die Sitze und Einrichtungsgegenstände nicht verschmutzen, keine Gegenstände auf den Boden oder ins Meer oder außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter werfen, die Toiletten benutzen, ohne sie zu verstopfen oder zu verschmutzen, und die an Bord während der Fahrt erteilten Anweisungen befolgen. Das Unternehmen haftet in keinem Fall für Verluste und Schäden, die an den beförderten Fahrzeugen oder den darin enthaltenen Gegenständen durch andere Fahrzeuge verursacht werden, es sei denn, diese sind direkt dem Unternehmen zuzuschreiben. Eventuelle Reklamationen sind direkt zwischen den beteiligten Parteien zu regeln.

Art. 16 SCHWANGERE

Schwangere, deren Schwangerschaft ohne Komplikationen verläuft und die das sechste Schwangerschaftsmonat abgeschlossen haben, müssen ein ärztliches Attest vorlegen, das nicht älter als sieben Tage vor Reiseantritt ausgestellt wurde und die Eignung für eine Seereise bescheinigt. Dieses Attest ist dem Schiffsoffizier, dem Zahlmeister oder dem Bordpersonal bei Verlangen vorzulegen. Bei Komplikationen während der Schwangerschaft muss die Passagierin unabhängig vom Schwangerschaftsmonat ein ärztliches Attest vorlegen, das sie zur Reise berechtigt. Der Kapitän behält sich jedoch das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn er der Meinung ist, dass die Passagierin nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten.

Art. 17 MINDERJÄHRIGE

Passagiere unter 14 Jahren müssen in Begleitung ihrer Eltern oder ihres gesetzlichen Erziehungsberechtigten reisen. Sie müssen stets von ihren Eltern oder verantwortlichen Erwachsenen beaufsichtigt werden und dürfen sich nicht unbeaufsichtigt auf dem Schiff bewegen. Der Beförderer haftet in keinem Fall für Schäden, die Minderjährigen entstehen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen. Reist ein Minderjähriger in der Obhut anderer Personen als seinen Eltern, muss dem Fährunternehmen eine Haftungsfreistellungserklärung vorgelegt werden. In dieser Erklärung müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Person angeben, die mit der Obhut des Minderjährigen betraut ist und die in jeder Hinsicht gesetzlich haftbar ist. Dieser Erklärung muss eine Kopie eines gültigen Ausweises für jeden Erklärenden beigefügt werden. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, sicherzustellen, dass er über alle erforderlichen Dokumente verfügt, die vom Zielland verlangt werden. Das Beförderungsunternehmen haftet nicht, wenn diese Dokumente für die Behörden des Zielhafens unzureichend sind. Reist der Minderjährige mit nur einem Elternteil, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder des gesetzlichen Vormunds zur Ausreise erforderlich. Minderjährige Passagiere im Alter zwischen 14 und 18 Jahren können alleine reisen, sofern sie eine schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorlegen können, die den Beförderer von jeglicher Haftung befreit.

Art. 18 TIERE UND GESCHÜTZTE ARTEN

Sie werden nur befördert, wenn sie im Besitz eines Tickets, eines Tollwutimpfpasses (sofern erforderlich) und eines gültigen Gesundheitszeugnisses sind. Es ist auf die Bedingungen der Transitländer dringend zu achten. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 27.8.2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 213, Art. 2, werden Hundebesitzer daran erinnert, dass sie ihren Hunden einen Maulkorb anlegen und sie an der Leine führen müssen. Haustiere sind im Passagierbereich und in den Kabinen nicht gestattet, mit Ausnahme Tierhalterkabinen, die im Voraus zu buchen und nur in limitierter Anzahl verfügbar sind. Tiere sind nur auf den Außendecks des Schiffes oder, sofern vorhanden, in geeigneten Unterkünften zugelassen, solange diese verfügbar sind. Es ist verboten, Tiere in der Garage des Schiffes zurückzulassen. Blindenhunde, die zur Unterstützung blinder Menschen eingesetzt werden, sind bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen von der Zahlung des Tickets befreit. Exemplare geschützter Tier- oder Pflanzenarten sind gemäß Art. 727-bis des Strafgesetzbuches in Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien 92/73/EG und 2009/147/EG sowie des Gesetzes Nr. 150 vom 7.2.1992 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.12.1996, nur befördert werden, wenn sie mit der entsprechenden Lizenz oder Bescheinigung und unter den darin vorgesehenen Bedingungen ausgestattet sind.

Art. 19 TRANSPORT VON WAFFEN

In Übereinstimmung mit der Verordnung zur Durchführung des Seeschifffahrtsgesetzes D.P.R. Nr. 328 vom 15.2.1952 sieht Art. 384 vor: „Die Passagiere müssen beim Einschiffen ihre Waffen und Munition dem Kapitän des Schiffes übergeben, der diese bis zum Ausschiffen verwahrt. Die Einziehung von Waffen oder Munition von Personen, die diese aufgrund ihres Amtes oder Dienstes besitzen, ist nur aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen zulässig, die bei der Einziehung in einer entsprechenden Erklärung anzugeben sind.“ Die Nichtmeldung des Transports von Waffen wird gemäß Art. 1199 Absatz 2 des Schifffahrtsgesetzes geahndet, sofern es sich nicht um eine schwerere Straftat handelt.

Art. 20 GEPÄCK

Aus Sicherheitsgründen werden an Bord keine Gepäckstücke oder Pakete akzeptiert, die nicht einem reisenden Passagier gehören. Das Unternehmen bietet keinen Gepäckaufbewahrungsservice an. Als Gepäck gelten und sind an Bord zugelassen Pakete, die ausschließlich persönliche Gegenstände enthalten, die üblicherweise in Koffern, Reisetaschen, Kartons, Kisten und Ähnlichem transportiert werden. Gepäckstücke, die aufgrund ihrer Größe nicht in der Kabine oder am zugewiesenen Platz untergebracht werden können, müssen im Auto verbleiben. Wertgegenstände, Kostbarkeiten oder Geld können, sofern sie nicht sperrig sind, kostenlos im Safe im Büro des Bordkommissars deponiert werden. Wenn der Passagier persönliche Gegenstände an Bord vergisst oder verliert, kann er sich an die Rezeption des Schiffes wenden oder nach der Ausschiffung das entsprechende Formular auf der Website des tatsächlichen Beförderers ausfüllen (im Falle von Tirrenia ist dies www.tirrenia.it). Sobald die Meldung eingegangen ist, wird der Beförderer unverzüglich die erforderlichen Nachforschungen anstellen, ohne jedoch zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein, falls die vom Passagier an Bord vergessenen oder verlorenen Gegenstände nicht gefunden werden. Gefundene und nicht abgeholte Gegenstände werden 6 Monate lang aufbewahrt.

Art. 21 INFORMATIONEN ÜBER DIE PASSAGIERE

In Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret Nr. 251 vom 13.10.1999 zur Umsetzung der EWGRichtlinie 98/41 vom 18.06.1998 und den Vorschriften zur Anwendung des ISPS-Codes zu den Antiterrorismusvorschriften wird Folgendes mitgeteilt: Alle Passagiere, die an Bord gehen, sind verpflichtet, dem Beförderer alle Informationen über ihre besonderen Bedürfnisse in Bezug auf die Hilfeleistung in Notfällen mitzuteilen. Alle Passagiere, einschließlich Minderjährigen, müssen beim Einsteigen einen gültigen Originalausweis vorlegen. Wenn sie keinen Ausweis vorlegen können, wird ihnen das Einsteigen verweigert. Ab dem 4. August 2026 sind Papierausweise sowohl im Ausland als auch im Inland unabhängig vom auf dem Dokument angegebenen Ablaufdatum nicht mehr gültig. Es werden daher ausschließlich gültige elektronische Ausweise im Original akzeptiert. Passagiere, die Hilfe beim Einsteigen benötigen (Personen mit eingeschränkter Mobilität usw., sowohl mit eigenem Fahrzeug als auch zu Fuß), müssen dies bei der Buchung angeben und sich an das Buchungszentrum des tatsächlichen Beförderers wenden, um sich über die Verfügbarkeit geeigneter Unterkünfte und/oder Zugangsmöglichkeiten an Bord zu informieren. Außerdem müssen sie mindestens eine Stunde vor Abfahrt am Einschiffungsort erscheinen und das Personal am Kai und/oder an Bord auf diesen Bedarf hinweisen, damit das Fahrzeug in der Nähe geeigneter Zugänge zum Schiff eingeschifft werden kann und gegebenenfalls Hilfe beim Ein- und Ausschiffen geleistet werden kann. Die Passagiere sind außerdem verpflichtet, bereits bei der Buchung ihre persönlichen Daten anzugeben, darunter: NACHNAME, VORNAME, GESCHLECHT, NATIONALITÄT, ALTERSKATEGORIE (Säugling, Kind, Jugendlicher, Erwachsener), GEBURTSDATUM UND -ORT. Sollten sich die oben genannten Daten zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Zeitpunkt der Einschiffung ändern, sind die Passagiere verpflichtet, diese Änderungen mitzuteilen. Die gemäß diesem Artikel erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für die Zeit gespeichert, die für die Zwecke des genannten  Dekrets und/oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 erforderlich ist.

Art. 22 GESUNDHEITLICHER ZUSTAND DES PASSAGIERS

Der Bordarzt, sofern vorhanden, leistet nur in Notfällen Hilfe; der Beförderer akzeptiert daher keine Passagiere, die während der Beförderung medizinische Hilfe benötigen, mit Ausnahme der in Art. 23 genannten Fälle. Bei Vorlage eines geeigneten ärztlichen Attests, das nicht später als 48 Stunden vor Abfahrt von einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, ASL) ausgestellt wurde und bescheinigt, dass der Passagier während der Beförderung keine medizinische Betreuung benötigt, nimmt der Beförderer diesen Passagier unter Ausschluss jeglicher Haftung in dieser Hinsicht an Bord. Darüber hinaus unterliegt die Beförderung von Passagieren, deren körperlicher oder geistiger Zustand sie daran hindert, die Reise anzutreten, oder die aufgrund des Missbrauchs von Betäubungsmitteln, Halluzinogenen und Alkohol eine Belästigung oder Gefahr für sich selbst und andere darstellen, dem
Urteil des Kapitäns und des Schiffsarztes. In allen oben genannten Fällen hat der Passagier keinen Anspruch auf Schadenersatz und haftet für Schäden, die er sich selbst, dem Schiff, seiner gesamten Ausrüstung oder Ausstattung, Dritten sowie Sachen Dritter zufügt. Die Aufnahme des Passagiers an Bord durch den Beförderer gilt nicht als Verzicht auf sein Recht, später seine Vorbehalte hinsichtlich des Zustands des Passagiers geltend zu machen, unabhängig davon, ob diese dem Beförderer zum Zeitpunkt der Einschiffung und/oder Abfahrt des Schiffes bekannt waren oder nicht.

Art. 23 PERSONEN MIT BEHINDERUNG UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

Die Beförderung von Passagieren mit besonderen Bedürfnissen an Bord wird durch das Gesetzesdekret Nr. 52 vom 8. März 2005, die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr, die EU-Verordnung 1177/2010 sowie die internen Verfahren des Unternehmens geregelt. Als Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PMR) gelten Personen, deren Mobilität aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Behinderung oder Unfähigkeit oder aus einem anderen Grund eingeschränkt ist, schwangere Frauen oder Personen mit altersbedingter eingeschränkter Mobilität, deren Zustand eine angemessene Betreuung und eine Anpassung des für alle Passagiere angebotenen Service erfordert, um ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden. Das Unternehmen akzeptiert Buchungen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die dies beantragen, zu den gleichen Bedingungen wie alle anderen Fahrgäste und verpflichtet sich, ohne zusätzliche Kosten Hilfe zu leisten. 1. Für blinde PMR sieht das Unternehmen die kostenlose Beförderung (Brückenübergang) der Begleitperson vor. Passagiere mit aktuellen Erkrankungen müssen im Besitz einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung sein, die von einer staatlichen Einrichtung ausgestellt wurde, im Original, mit einem Datum, das nicht älter als 48 Stunden vor der Abreise ist. Passagiere, die ausschließlich auf einer Trage transportiert werden müssen, müssen von mindestens einer Person begleitet werden, die in der Lage ist, die erforderliche Hilfe zu leisten. Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität teilen dem Unternehmen bei der Buchung oder beim Vorverkauf des Tickets ihre besonderen Bedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Sitzplatz, erforderlichen Dienstleistungen oder der Notwendigkeit, medizinische Geräte zu transportieren, mit, sofern diese Bedürfnisse oder Notwendigkeiten zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Für jede andere Art von Unterstützung müssen PMR den Beförderer oder den Terminalbetreiber mindestens 48 Stunden im Voraus benachrichtigen und sich zum vereinbarten Zeitpunkt vor der veröffentlichten Abflugzeit an einem dafür vorgesehenen Ort einfinden. Wenn die Reise über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter gebucht wurde, muss der Passagier sicherstellen, dass die erforderlichen besonderen Hilfsleistungen gemäß dem geltenden Buchungsverfahren der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. gemeldet werden. Mit dem Kauf eines Tickets und der erforderlichen Benachrichtigung für eine der „PMR“-Kategorien erhalten Sie eine bevorzugte Einstiegsspur für Ihr Begleitfahrzeug sowie reservierte Sitzplätze in den öffentlichen Bereichen an Bord. Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität erhalten daher bevorzugtes Einsteigen, wenn sie das mit dem Ticket ausgegebene PMR-Formular gut sichtbar auf dem Armaturenbrett ihres Fahrzeugs auslegen und sich mindestens eine Stunde vor Abfahrt zum Einsteigen melden. Erfolgt die Benachrichtigung nicht, unternimmt das Unternehmen alle
Anstrengungen, um sicherzustellen, dass dem Fahrgast mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die Möglichkeit zum Einsteigen in den abfahrenden Zug bzw. zum Aussteigen aus dem ankommenden Zug, für den er das Ticket erworben hat, geboten wird. Um einen optimalen Service zu gewährleisten, müssen sich Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität und/oder die besondere Unterstützung benötigen und kein Begleitfahrzeug haben, mindestens eine Stunde vor Abfahrt zum Check-in melden. Um die Mobilität von Passagieren mit Behinderungen zu erleichtern, verfügt die Schiffsflotte der Reederei über spezielle Parkgaragen für Rollstuhlfahrer, barrierefreie Aufzüge, Treppenlifte, entsprechend ausgestattete Kabinen mit angeschlossenen Toiletten sowie ausgewiesene Bereiche in den Lounges und Gemeinschaftsräumen. Auch eine öffentliche Toilette mit barrierefreier Ausstattung steht zur Verfügung. Alle Schiffe der Reederei bieten barrierefreien Zugang zu den öffentlichen Bereichen (Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Kinos usw.). Passagiere, die auf Sauerstoff angewiesen sind, müssen für die gesamte Überfahrt ausreichend Sauerstoff mitführen, da Sauerstoff an Bord nur für Notfälle vorgesehen ist. Jeder Passagier darf nur ein tragbares Sauerstoffgerät mitführen. Für das Beladen von Gasflaschen zum Auffüllen ist jedoch eine Genehmigung des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr – Generalkommando – erforderlich, die über die örtliche Hafenbehörde ausgestellt wird. Passagiere müssen außerdem ein ärztliches Attest vorlegen, das ihre Seetauglichkeit gemäß den zuvor genannten Verfahren bescheinigt. Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A.:

• stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die direkt Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität unterstützen, über eine spezielle Schulung in Assistenz und Inklusion verfügen;

• stellt sicher, dass alle neuen Mitarbeiter eine Schulung zum Thema Inklusion erhalten und dass alle Mitarbeiter regelmäßig Auffrischungskurse zu diesem Thema besuchen;

• stellt sicher, dass, wenn eine Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einem Assistenzhund begleitet wird, dieser mit der betreffenden Person befördert wird, sofern das Transportunternehmen gemäß den geltenden Vorschriften für den Transport von Assistenzhunden informiert wird;

• gewährleistet Entschädigung im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Teilen davon während der Abfertigung im Hafen oder des Transports an Bord von Schiffen, sofern der Schaden auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Transportunternehmens oder des Terminalbetreibers zurückzuführen ist. Das Unternehmen wird sich gegebenenfalls nach besten Kräften bemühen, schnellstmöglich Ersatz bereitzustellen.

Artikel 24 EINSCHIFFUNGSINFORMATIONEN UND SCHIFFFAHRTSBESTIMMUNGEN

Beim Betreten des Schiffes sind die Passagiere verpflichtet, alle Wertsachen und alles, was sie während der Überfahrt benötigen könnten, aus ihren Fahrzeugen zu entfernen (alle Schiffe sind klimatisiert). Die Reederei übernimmt keine Haftung für fehlende Gegenstände oder Ausrüstung aus dem Fahrzeug. Das Verlassen des Schiffes nach dem Betreten ist strengstens untersagt. Verfügt das Schiff über einen Seiteneingang für Fußgänger, darf nur der Fahrer mit seinem Fahrzeug in die Garage gelangen; andere Passagiere müssen die Seitentreppe mit ihrem persönlichen Check-in-Pass benutzen. Der Zugang zur Schiffsgarage während der Fahrt ist strengstens untersagt.

Art. 25 SICHERHEITSINFORMATIONEN UND ISPS-KOSTEN

Gemäß dem Internationalen ISPS-Code über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung werden die Passagiere hiermit darüber informiert, dass sie auf Verlangen eines Schiffsoffiziers ihr Originalticket und einen gültigen Ausweis vorzeigen müssen. Sie müssen außerdem jeder angeforderten Gepäckdurchsuchung zustimmen. Diese Kontrollen können auch von Hafenbehörden durchgeführt werden. Solange sich das Schiff im Hafen befindet, ist es verboten, sich dem Schiff und seinen Liegeplätzen auf weniger als 50 Meter zu nähern. Darüber hinaus weist die Reederei im Zusammenhang mit der Anwendung des ISPS-Codes darauf hin, dass die Hafenbehörden weitere Anforderungen stellen und zusätzliche, noch nicht bezifferte Gebühren anfallen können.

Artikel 26 BESCHWERDEN

Sollten Passagiere Mängel oder Unregelmäßigkeiten in den Leistungen der Reederei feststellen, können sie diese schriftlich in das auf allen Schiffen im Schiffsführungsbüro ausliegende Beschwerde- und Anregungsbuch eintragen oder die Reederei über das Kontaktformular auf der Website www.tirrenia.it/reclami/ kontaktieren. Passagiere müssen ihre persönlichen Daten, Reisedaten (Datum, Reederei, Schiff, Kabinen-/Sitzplatznummer) sowie eine detaillierte Beschreibung der Mängel angeben. Sie können etwaige Störungen oder Mängel des Service auch schriftlich an die Geschäftsstelle des Unternehmens melden: Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A., Via Larga 26, 20122 Mailand. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Beförderung bzw. dem geplanten Beförderungsdatum eingereicht werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde teilt das Unternehmen dem Fahrgast mit, ob die Beschwerde angenommen, abgelehnt oder noch in Bearbeitung ist. Die endgültige Antwort der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde. Etwaige Rückerstattungen des Ticketpreises und/oder gegebenenfalls fällige Entschädigungen werden dem Fahrgast per Banküberweisung auf das von ihm angegebene Girokonto ausgezahlt. Alternativ kann das Unternehmen mit ausdrücklicher Zustimmung des Fahrgasts die Rückerstattung in Form eines Reisegutscheins über denselben Betrag vornehmen, der für alle von Tirrenia durchgeführten Abfahrten gültig ist. Eine Rückerstattung auf die zum Ticketkauf verwendete Zahlungskarte ist nicht möglich.

Art. 27 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Der Vertrag über die Beförderung von Fahrgästen, Gepäck und Begleitfahrzeugen unterliegt, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, italienischem Recht, insbesondere dem italienischen Schifffahrtsgesetz und den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften. Für alle Streitigkeiten aus der Auslegung und/oder Durchführung dieses Vertrags ist ausschließlich der Sitz des Beförderers zuständig. Ist der Fahrgast jedoch nach italienischem Recht als Verbraucher anzusehen, ist ausschließlich das Gericht an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig, sofern der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Art. 28 HAFTUNG DES TATSÄCHLICHEN BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMENS

Ist das die Beförderung durchführende Fährunternehmen nicht das vertragliche Fährunternehmen, haftet der tatsächliche Beförderer gemäß Art. 1681 des italienischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, sofern anwendbar. Der Fahrgast hat daher das Recht, direkt gegen den tatsächlichen Beförderer vorzugehen. Der tatsächliche Beförderer kann, falls er vom vertraglichen Beförderer abweicht, bei der Buchung bestimmt werden; in diesem Fall wird er auf dem Ticket oder vor Reiseantritt mitgeteilt.

Art. 29 FAHRZEUGKENNZEICHEN

Gemäß den geltenden Bestimmungen sind die Behörden verpflichtet, die Kennzeichen aller von ihnen beförderten Fahrzeuge anzugeben. Fahrgäste mit Begleitfahrzeugen müssen diese Informationen daher dem Transportunternehmen mitteilen.

Artikel 30 GRUPPENPREISE

Für Gruppen gelten (in bestimmten Zeiträumen des Jahres) Sonderpreise. Für weitere Informationen senden Sie bitte eine E-Mail an info@tirrenia.de

Art. 31 GÜTERTRANSPORT

Die Büros der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. stehen Ihnen für Auskünfte, Angebote und Reservierungen im Zusammenhang mit Gütertransporten zur Verfügung (02 57517461).

Art. 32 VERMITTLUNGSKLAUSEL

MOBY Lines Europe GmbH, Philipp-Försch-Str. 9b, 55257 Budenheim, vermittelt lediglich Fährtransfers für die ausgeschriebenen Fährgesellschaften. Der Beförderungsvertrag kommt somit ausschließlich zwischen dem Passagier und dem Transportunternehmen zustande. Für den Fährtransport gelten ausschließlich die von MOBY S.p.A. veröffentlichten Allgemeinen Transportbedingungen für die Beförderung von Passagieren mit und ohne Fahrzeug in der jeweils gültigen Fassung. MOBY Lines Europe GmbH, Budenheim, Deutschland, haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Bearbeitung der Buchungen. Jegliche Haftung von MOBY Lines Europe GmbH, Budenheim, anlässlich der Durchführung des Transportvertrages ist ausgeschlossen.

Art. 32 VERSICHERUNGEN

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung der Hanse Merkur. Diese kann direkt bei der Reservierung oder kurz nach Buchung über das Internet www.mobylines.de gebucht werden.

Jegliche Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen w erden von der Gesellschaft durch einen Aushang in den oben genannten Räumlichkeiten und auf der Website bekannt gegeben und treten zu dem in diesem Aushang angegebenen Datum in Kraft.

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