
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE FÄHREN VON GRIMALDI LINES UND MINOAN LINES (LINIEN BRINDISI-KORFU-IGOUMENITSA)
AUGUST 2026
1. DEFINITIONEN.
Beförderer: Grimaldi Euromed S.p.A. und, für die Strecken Brindisi-Corfü-Igoumenitsa Minoan Lines., Grimaldi Euromed S.p.A. oder Minoan Lines S.A. Der Beförderer ist im Ticket angegeben. Mitgeführtes Fahrzeug: jedes von einem Passagier an Bord mitgeführte Kraftfahrzeug (einschließlich etwaiger Anhänger), das für die Beförderung von Personen und von nicht zum Verkauf bestimmten Gütern genutzt wird, das Eigentum des im Reiseticket angegebenen Passagiers ist oder diesem zur rechtmäßigen Nutzung überlassen wurde. Person mit eingeschränkter Mobilität: eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert. Dienstleistungsvertrag: der öffentliche Dienstleistungsauftrag für die Beförderung von Passagieren, Fahrzeugen und Gütern zwischen Neapel, Cagliari und Palermo und zurück und Civitavecchia, Arbatax, Cagliari und zurück, der mit dem Ministerium für nachhaltige Infrastruktur und Mobilität abgeschlossen wurde. Vertragsrouten: Neapel-Cagliari, Cagliari-Neapel, Cagliari-Palermo, Palermo-Cagliari, Civitavecchia-Arbatax, Arbatax-Civitavecchia, Civitavecchia-Cagliari, Cagliari-Civitavecchia.
2. DIE SCHIFFE.
Es werden Kombischiffe (Ro/Pax) oder Kreuzfahrtfähren eingesetzt, die für die Beförderung von Passagieren und Frachtgütern bestimmt sind.
3. EINSCHLÄGIGE VORSCHRIFTEN.
Für den Vertrag über die Beförderung von Passagieren, deren Gepäck und Begleitfahrzeugen gilt ergänzend zu diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, durch Verordnung (EG) Nr. 392/2009, durch das Athener Übereinkommen vom 13.12. 1974 in der durch das Londoner Protokoll vom 11.01.2002 geänderten Fassung, durch das italienische Schifffahrtsgesetz in der Auslegung gemäß der italienischen Rechtsordnung, sofern anwendbar, sowie durch alle anderen spätere Änderungen der oben genannten Rechtsvorschriften und/oder etwaiger zusätzlicher Rechtsvorschriften, die anwendbar sein könnten. Für Transportleistungen zwischen Neapel, Cagliari, Palermo und umgekehrt sowie Civitavecchia, Arbatax, Cagliari und umgekehrt gelten zusätzlich die Bestimmungen des Dienstleistungsvertrags.
4. BEFUGNISSE DES KAPITÄNS.
Der Kapitän des Schiffes ist befugt, ohne Lotsen weiterzufahren, andere Schiffe abzuschleppen oder ihnen in jeder Situation Hilfe zu leisten, von der geplanten Route abzuweichen, jeden Hafen anzulaufen (unabhängig davon, ob er auf der Schiffsroute liegt oder nicht) und Passagiere und ihr Gepäck zur Weiterführung der Reise auf andere Schiffe zu verlegen. Der Beförderer bzw. der Schiffskapitän kann die Einschiffung von Personen verweigern, die nach seinem Urteil gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Reise anzutreten. Falls der Kapitän die Einschiffung eines Passagiers aus berechtigtem Grund verweigert, ist der Beförderer lediglich dazu verpflichtet, den Preis für das Reiseticket zurückzuerstatten. Des Weiteren kann der Beförderer bzw. der Schiffskapitän einen Passagier während der Reise in jedem Zwischenhafen ausschiffen, falls dieser gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Reise fortzusetzen, eine Gefahr darstellt oder andere Passagiere, die Schiffsbesatzung oder das Personal stört. Der Passagier hat allen die Sicherheit des Schiffes und auf See betreffenden Anweisungen des Kapitäns Folge zu leisten. Der Beförderer und der Kapitän des Schiffes sind befugt, Anordnungen oder Weisungen Folge zu leisten, die von Regierungen und Behörden eines jeden Staates oder von Organen, die in ihrem Namen oder mit deren Zustimmung handeln, oder von anderen Organen erteilt werden, die aufgrund der Versicherungsbedingungen zur Absicherung des Schiffes gegen Kriegsrisiken das Recht haben, solche Anweisungen oder Vorschriften zu erteilen. Alle Handlungen oder Unterlassungen des Beförderers oder des Kapitäns in Ausführung oder infolge dieser Anordnungen oder Weisungen sind nicht als Vertragsbruch anzusehen. Die anschließende Ausschiffung der Passagiere, des Gepäcks und des mitgeführten Fahrzeugs gemäß diesen Anordnungen oder Weisungen befreit den Beförderer von jeglicher Haftung in Bezug auf die Fortsetzung der Reise oder die Rückführung der Passagiere in ihre Heimatländer.
5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
Die Haftung des Beförderers in Bezug auf den Tod, körperliche Schäden und/oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, des mitgeführten Fahrzeugs, von Wertgegenständen, persönlichen Dingen und/oder anderen Gütern des Passagiers darf in keinem Fall die Haftungsgrenzen übersteigen, die im Athener Übereinkommen vom 13/12/1974, so wie durch das Londoner Protokoll vom 01/11/2002 geändert, und/oder im italienischen Schifffahrtsgesetz und/oder in einer anderen, evtl. anwendbaren italienischen und internationalen Richtlinie vorgesehen sind.
6. BORDORDNUNG.
Der Passagier ist verpflichtet, die Bordordnung uneingeschränkt zu beachten und sich an die geltenden Beförderungsvorschriften auf See zu halten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit auf See. Das Rauchen an Bord ist in allen überdachten Bereichen verboten. Das Bordpersonal ist befugt, die Einhaltung des Rauchverbots zu überwachen und den zuständigen Behörden allfällige Zuwiderhandlungen gemäß Gesetz Nr. 3 vom 16/1/03 und der entsprechenden Durchführungsverordnung vom 16/12/04 zu melden. Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Bestimmung, der Bordordnung und der Anordnungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden wird gemäß den geltenden Zivil- und Strafgesetzen geahndet. In Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS) ist es Schiffsoffizieren gestattet, das Gepäck und das Fahrzeug der Passagiere zu kontrollieren und/oder die Vorlage der Ausweisdokumente zu verlangen.
7. BUCHUNGEN, ERWERB UND AUSSTELLUNG DES REISETICKETS.
Das Ticket kann über die Website www.grimaldi-lines.com (und, für die Linien Brindisi-Korfu-Igoumenitsa und Ancona-Korfu/Ancona-Igoumenitsa, auch www.minoan.gr/de), das Callcenter von Grimaldi Lines (und, für die Linien Brindisi-Korfu-Igoumenitsa und Ancona-Korfu/Ancona-Igoumenitsa, auch das Callcenter Minoan Lines), Büros und Vertreter des Beförderers, Reisebüros und Webbetreiber erworben werden. Das Ticket wird nach der Zahlung des Gesamtbetrags ausgestellt. Ist bei einer Buchung die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, so verfällt die Buchung, wenn sie nicht bestätigt wird oder die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Im Einklang mit den Richtlinien über die Sicherheit müssen bei der Buchung oder dem Ticketkauf folgende Daten für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters, angegeben werden:
• bei Fahrten auf italienischen Strecken Vorname, Nachname, Geburtsdatum für jeden Passagier, Staatsangehorigeit, Geschlecht, einschließlich Kinder jeden Alters; Marke, Modell und Kennzeichen des Begleitfahrzeugs.
• bei Reisen zwischen Ländern des Schengen-Raums Name, Nachname, Staatsangehorigeit, Geschlecht, Geburtsdatum und gültige Dokumentennummer mit entsprechendem Ablaufdatum für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters; Marke, Modell und Kennzeichen des Begleitfahrzeugs.
8. TARIFE.
Die Tarife für die angebotenen Leistungen können auf der Intemetseite www.grimaldi-lines.com (und, für die Linien Brindisi-Korfu-Igoumenitsa und Ancona-Korfu/Ancona-Igoumenitsa, auch www.minoan.gr/de) in der Eingabemaske für den Ticketkauf konsultiert werden. Erhöhungen oder Senkungen der Tarife haben keinen Einfluss auf bereits getätigte oder reservierte Buchungen. Wird das Ticket online gebucht, so unterliegt der Ticketpreis nach der Auswahl des Angebots durch den Passagier während des Kaufvorgangs keiner Änderung. Im Falle von besonderen Angeboten kann der Passagier das Ticket entweder zum ermäßigten Preis (Sondertarif, der nicht erstattungsfähig ist) oder zum vollen Preis (Standardtarif, der bei einer Stornierung innerhalb der in Absatz 22 festgelegten Grenzen und Bedingungen erstattungsfähig ist) erwerben.
9. ZUWEISUNG DER KABINEN.
Um die Zuweisung der Kabinen zu optimieren, behält sich der Beförderer das Recht vor, den Passagieren eine Kabine mit einer geringeren Bettenanzahl zuzuweisen, als bei der Buchung bzw. beim Kauf ausgewählt wurde, wobei die zugewiesene Kabine mit Ausnahme der Anzahl der Betten - die in jeden Fall mindestens der Anzahl der gebuchten Passagiere entspricht - dieselben Merkmale hinsichtlich Kategorie, Größe und Preis wie die gebuchte Kabine aufweist.
10. REISEDOKUMENTE.
Alle Passagiere, einschließlich Kinder und Säuglinge, müssen im Besitz eines zum Check-in-Datum im Hafen gültigen Ausweisdokuments sein. Andernfalls wird die Einschiffung ohne Anspruch auf Rückerstattung des Tickets verweigert. Die Einschiffung mit einer Eigenerklärung im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 ist in keinem Fall zulässig. Bei Reisen innerhalb Italiens genügt der Personalausweis oder die Vorlage eines der Ausweisdokumente, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 als gleichwertig gelten. Über die IO-App kann das Ausweisdokument auch in digitaler Form angezeigt werden. Bei Reisen in Schengen-Staaten muss die betreffende Person immer im Besitz eines für den Grenzübertritt gültigen Dokuments sein: ein zur Ausreise gültiger Personalausweis oder der Reisepass. Bei Reisen ins Ausland in Nicht-Schengen-Staaten ist ein gültiger Reisepass mitzuführen.
Nicht-EU- Bürger müssen zusätzlich zu ihrem gültigen Reisepass ein Visum und/oder eine Aufenthaltsgenehmigung mit sich führen, sofern dies gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Internetseite https://www.poliziadistato.it/icle/24725. Passagiere, die nicht über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen, sollten sich an die zuständigen Behörden in ihrem Heimatland wenden. Vor Reiseantritt hat sich der Passagier zu vergewissern, dass er über alle erforderlichen Reisedokumente verfügt, um im Zielhafen von Bord gehen zu können. Der Beförderer haftet nicht, falls die örtlichen Hafenbehörden die Ausschiffung verweigern.
11. CHECK-IN UND EINSCHIFFUNG.
12. EINSCHIFFUNG VON MINDERJÄHRIGEN PASSAGIEREN.
Gemäß den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (siehe Absatz REISEDOKUMENTE) müssen minderjährige Passagiere im Besitz eines eigenen gültigen Ausweisdokuments sein. Passagiere unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Wenn es sich dabei nicht um einen Elternteil (oder den Erziehungsberechtigten) handelt, muss dem Kapitän oder dem Schiffspurser eine von den Eltern/Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung vorgelegt werden, mit der sie erklären, ihr Kind der benannten Begleitperson anzuvertrauen, die mit voller rechtlicher Wirkung für das Kind verantwortlich ist. Dieser Erklärung sind die gültigen Ausweisdokumente beider Eltern/Erziehungsberechtigten beizufügen. Bei Nicht-EU-Bürgern muss die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern beigefügt werden, in der auch das Kind eingetragen ist. Passagiere unter 14 Jahren mit italienischer Staatsbürgerschaft, die auf internationalen Strecken mit einer anderen Begleitperson als einem ihrer Eltern reisen, müssen die begleitende, vom Polizeipräsidium ausgestellte Deklarationsbescheinigung mit sich führen. Für Einzelheiten zum Verfahren können Sie sich an die zuständige Polizeidienststelle wenden oder den folgenden Link konsultieren: https://www.poliziadistato.it/article/191. Minderjährige Passagiere über 14 Jahren dürfen ohne Begleitung reisen, sofern dem Kapitän oder dem Schiffspurser eine von beiden Elternteilen unterzeichnete Erklärung mit den Ausweisdokumenten beider Eltern vorgelegt wird, mit der sie erklären, die volle Haftung für eventuelle Personen- und Sachschäden zu übernehmen. Auf keinen Fall übernimmt der Schiffskapitän und/oder ein anderes Mannschaftsmitglied die Beaufsichtigung und die damit verbundene Verantwortung für das minderjährige Kind an Bord des Schiffs. Es versteht sich dabei, dass es dem Passagier obliegt, alle vom Zielland geforderten Dokumente mitzuführen, und dass der Beförderer keinerlei Haftung übernimmt, sollten diese Dokumente von den Behörden des Zielhafens als unzureichend angesehen werden.
13. EINSCHIFFUNG VON SCHWANGEREN.
Frauen in der letzten Schwangerschaftsphase nach dem 6. Monat dürfen die Schiffsreise nur antreten, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen können, mit dem der Arzt die Unbedenklichkeit der Reise bescheinigt. Dieses Attest darf nicht früher als 7 Tage vor dem Abreisedatum ausgestellt worden sein. Im Fall einer Risikoschwangerschaft muss die schwangere Passagierin - unabhängig vom Schwangerschaftsmonat - ein ärztliches Attest mitführen, mit dem der Arzt die Unbedenklichkeit der Reise bescheinigt. Auf jeden Fall wird einer Passagierin die Einschiffung verweigert, wenn der Geburtstermin bis zu 7 Tage nach der Abfahrt vorgesehen ist oder wenn die Frau bis zu 7 Tage vor der Abfahrt entbunden hat. Der Schiffskapitän ist jederzeit berechtigt, einer Passagierin die Einschiffung verweigert, deren Zustand oder andere Umstände den Reiseantritt und eine sichere Reise nach seinem Ermessen unmöglich machen.
14. EINSCHIFFUNG VON PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT.
Buchungen und Tickets werden für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis zu denselben Bedingungen angeboten, wie sie für alle anderen Passagiere gelten. Der Beförderer und das Terminalpersonal unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Passagiere mit eingeschränkter Mobilität die entsprechende Hilfe erhalten, um ein- und auszuschiffen und an Bord des Schiffes reisen zu können. Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen beim Kauf des Tickets oder spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, an dem die Hilfeleistung benötigt wird (24 Stunden zuvor bei Vertragsrouten) ihre spezifischen Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder gewünschter Dienstleistungen oder die Tatsache, dass sie medizinische Geräte mitführen müssen, melden. Die Bitte um Unterstützung muss an den Spediteur unter info@grimaldi.napoli.it gesendet werden. Die Person mit eingeschränkter Mobilität muss sich zum angegebenen Zeitpunkt - in jedem Fall spätestens 60 Minuten vor der Abfahrtszeit (bei Vertragsrouten 30 Minuten vor der Abfahrtszeit) - im Hafen einfinden. Um das vorrangige Einsteigen von Personen mit eingeschränkter Mobilität in das Begleitfahrzeug zu gewährleisten und den dedizierten Parkplatz an Bord zuzuweisen, ist es erforderlich, zweieinhalb Stunden vor dem Einsteigen (viereinhalb Stunden vor dem Einsteigen bei Reisen nach/ aus Tunesien). Nach dieser Frist können reservierte Parkplätze und bevorzugtes Boarding nicht garantiert werden. Nach der Ankunft im Hafen muss der PMR zum PMR ASSISTANCE-Schalter gehen, wo er eingecheckt wird und einen Klebecoupon erhält, der am Fahrzeug angebracht wird. Alternativ kann der PMR den Fast Check-in nur für italienische Strecken durchführen. Dazu kann sich der PMR direkt auf den Platz vor dem Einschiffungssteg begeben, um den schnellen Check-in durchzuführen, und muss sich erkennbar machen, indem er die 4 Pfeile einschaltet und/oder ein A4-Blatt mit dem Wort PMR auflegt Das Armaturenbrett, das er während des Buchungsformulars als Anhang zum Ticket erhalten hat, wartet darauf, dass ein Mitarbeiter die Art der erforderlichen Hilfe leistet und angibt, wo er das Auto auf dem Garagendeck parken muss, um die Aufzüge bequemer zu erreichen den Bordrollstuhl ggf. Bei der Ankunft an Bord werden diese Fahrzeuge mit Priorität behandelt und zu speziellen Parkplätzen an Bord weitergeleitet, die den betreffenden Passagieren uneingeschränkte Mobilität und den leichten Zugang zu den Passagierbereichen ermöglichen. Sofern unbedingt notwendig, darf der Beförderer im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verlangen, dass der Passagier mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die benötigte Hilfe zu leisten. In diesem Fall wird die Begleitperson kostenlos befördert. Sollte es aus berechtigten Sicherheitsgründen und/oder wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur und Ausstattung des Hafens (einschließlich der Hafenterminals), nicht möglich sein, das Ein- und Ausschiffen oder die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen, kann der Beförderer es verweigern, eine Buchung vorzunehmen, ein Ticket auszustellen oder die Person an Bord des Schiffes zu nehmen. In diesem Fall müssen der betreffenden Person die Gründe hierfür unverzüglich mitgeteilt werden. Wird Personen mit eingeschränkter Mobilität die Einschiffung aus den o. g. Gründen verweigert, so wird diesen Personen der Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung (so schnell wie möglich oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers) zur Auswahl angeboten. Gemäß den einschlägigen Richtlinien und insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 haftet der Beförderer für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, wenn das Schadensereignis auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist. Um die Entschädigung für den Schaden zu beantragen, können Passagiere einen schriftlichen Antrag beim Unternehmen einreichen. Dieser Antrag kann per E-Mail an die Adresse customer@grimaldi.napoli.it oder per Einschreiben und zertifizierter E-Mail zugesendet werden, eventuell unter Verwendung des spezifischen Beschwerdeformulars, das auf der Internetseite des Vektors zur Verfügung steht. Erforderlichenfalls wird sich der Beförderer bemühen, schnell für eine passende Mobilitätshilfe als vorübergehender Ersatz zu sorgen. Die Betreuung der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität an Bord wird durch den Schiffspurser oder eine andere beauftragte Person gewährleistet. Das für die Betreuung der betreffenden Passagiere vorgesehene Bordpersonal muss stets gut sichtbar die weiß-blaue Armbinde mit der Aufschrift ASSISTANCE tragen, damit es für die anderen Passagiere leicht zu erkennen ist. Im Notfall hilft die beauftragte Person dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität, zum Sammelplatz und zu den Einschiffungsstationen zu gelangen. Die Schiffsdecks sind problemlos über die Fahrstühle mit Leuchttasten, Sprechanlage und entsprechenden Tasten für Blinde oder Sehbehinderte zu erreichen. Gemäß den geltenden einschlägigen Richtlinien sind an Bord der Schiffe behindertengerechte Kabinen vorgesehen. In den öffentlichen Bereichen sind die Wege zu den wichtigsten Bordserviceleistungen durch taktile Leitlinien gekennzeichnet. Darüber hinaus sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität behindertengerechte Sanitäranlagen vorhanden. An Bord der Schiffe sind Sitzplätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden, die mit entsprechenden Schilden markiert sind und über Vorrichtungen zur Befestigung von Rollstühlen verfügen.
15. KRAFTFAHRER.
Mit Kraftfahrer ist der Fahrer eines eingeschifften Gewerbefahrzeugs gemeint. Es dürfen pro Fahrzeug bis zu zwei Kraftfahrer mitreisen. Der Preis für die Überfahrt wird vom Seefrachtbüro von Grimaldi festgelegt und muss im Seefrachtbrief gemeinsam mit dem Vor- und Nachnamen des Fahrers angegeben sein. Der Kraftfahrer muss im Besitz eines für die Reise und Ausschiffung im Zielhafen erforderlichen Ausweisdokuments sein. Im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und der Verordnung vom 13/10/1999 sind Kraftfahrer den Passagieren gleichgestellt.
16. MITGEFÜHRTE FAHRZEUGE.
17. VORSCHRIFTEN FÜR DAS EINSCHECKEN AN BORD DES UNTER DER GRIECHSICHEN FLAGGE FAHRENDEN MOTORSCHIFFS KYDON PALACE MIT FAHRZEUGEN MIT ALTERNATIVEM ANTRIEB
18. GEPÄCK-VERLORENE EINZELTEILE.
Jeder Passagier kann an Bord des Schiffes ohne Aufpreis ein nicht aufgegebenes Gepäckstück mitnehmen, das ausschließlich persönliche Gegenstände enthält, wobei die folgenden Größenbeschränkungen gelten: 56x45x25 cm für jeden Passagier, der im Sessel, auf dem Deck oder in der Kabine reist. Darüber hinaus kann jeder Passagier ohne Aufpreis ein kleines Gepäckstück vom Typ Tasche oder Rucksack an Bord des Schiffes mitnehmen. Mit Ausnahme der Fahrt auf den Vertragsstrecken wird für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck, auch wenn es die oben genannten Gewichts- und Volumengrenzen nicht überschreitet, ein Zuschlag von 10 € pro Gepäckstück erhoben, der beim Einsteigen zu bezahlen ist. Auf den Strecken von/nach Tunesien kann die Beförderung dieser Gepäckstücke bei der Buchung zum Preis von 7 € über die folgenden Kanäle vorbestellt werden: (i) Online auf der Website www.grimaldi-lines.com; (ii) telefonisch beim Grimaldi Lines Call Center unter der Nummer 081496444; (iii) E-Mail an info@grimaldi.napoli.it; (iv) direkt in einer der Grimaldi Tours- Verkaufsstellen. Für den Transport von Hausrat, Möbeln, Haushaltsgeräten oder anderen sperrigen Gegenständen wird ein Zuschlag in Höhe von 35 € pro Einheit erhoben, der beim Einsteigen zu bezahlen ist. Es gibt keine Gebührenzuschläge für Gepäck und/oder Gegenstände, die im oder auf dem Fahrzeug in Begleitung des Passagiers unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften transportiert werden. Jeder Passagier mit einem Begleitfahrzeug ist verpflichtet, beim Verlassen des Garagendecks das Handgepäck und die Dokumente, die er während der Fahrt benötigt, mitzunehmen, da die Garagendecks während der Fahrt geschlossen bleiben. Mit Ausnahme des nicht aufgegebenen Gepäcks gemäß Absatz 1 wird zusätzliches Gepäck und/oder sperrige Gegenstände, die nicht in oder auf dem Begleitfahrzeug des Fahrgastes transportiert werden, im Gepäckraum des Schiffes verstaut. Zu diesem Zweck muss sich der Fahrgast unter Vorlage des Passagiertickets und eines gültigen Ausweisdokuments an die Rezeption des Schiffes begeben, ein entsprechendes Formular ausfüllen und unterzeichnen und darauf achten, den entsprechenden Hinterlegungsschein aufzubewahren, der bei der Abholung des Gepäcks vorzulegen ist. Es liegt in der Verantwortung des Passagiers, keine Ausweisdokumente oder andere Dokumente, die für die Reise erforderlich sind, im Gepäck zu lassen. Es ist nicht gestattet, Gegenstände oder Waren zu lagern, die gesetzlich verboten sind und/oder vom Gesetz und/oder von der Schiffsgesellschaft als gefährlich angesehen werden, sowie Gegenstände, die aufgrund ihrer Art oder Verpackung Personen, die Umwelt oder anderes Gepäck, das transportiert und/oder gelagert wird, schädigen können. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Beförderer keine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Wertgegenständen (z. B. Schmuck, Geld, Kunstwerke) und lehnt jede Verantwortung für Diebstahl, Verlust, Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände ab. Während der Navigation ist es nicht möglich, auf das aufgegebene Gepäck zuzugreifen. Das Gepäck wird gegen Vorlage einer entsprechenden Quittung und eines gültigen Ausweisdokuments zurückgegeben. Der Beförderer haftet für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks nur, wenn der Vorfall in den Fällen und innerhalb der Grenzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, dem italienischen Schifffahrtsgesetz und/oder anderen möglicherweise anwendbaren italienischen und internationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, dem Beförderer zugeschrieben werden kann. Bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks ist der Fluggast verpflichtet, beim Frachtführer eine schriftliche Anzeige einzureichen. Eine sichtbare Beschädigung des Gepäcks muss schriftlich mit der Vorlage des entsprechenden Reklamationsformulars an der Bordrezeption oder am Ticketschalter des Hafens oder auf die in Art. 24 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehene Weise angezeigt werden. Handelt es sich um nicht aufgegebenes Gepäck, muss die schriftliche Anzeige vor der Ausschiffung oder bei der Ausschiffung erstattet werden. Wenn es sich um anderes Gepäck und/oder sperrige Gegenstände handelt, muss die schriftliche Anzeige vor oder bei ihrer Rückgabe eingereicht werden. Bei nicht sichtbaren Schäden oder Verlust von Gepäck und/oder sperrigen Gegenständen muss die schriftliche Anzeige in der in Art. 24 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Weise und innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Ausschiffung oder Rückgabe oder ab dem Datum, an dem die Rückgabe hätte erfolgen müssen, eingereicht werden. Die schriftliche Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Verlust oder die Beschädigung gemeinsam festgestellt und ein entsprechendes Protokoll beim Empfang ausgestellt wurde. Wenn der Passagier bemerkt, dass er persönliche Gegenstände verloren hat, während er sich noch an Bord des Schiffes befindet, kann er sich direkt an die Rezeption wenden, um den Verlust zu melden. Wenn die Gegenstände nicht gefunden werden oder wenn der Passagier feststellt, dass er einen persönlichen Gegenstand an Bord vergessen hat, nachdem er das Schiff verlassen hat, kann er dies dem zuständigen Büro des Beförderers in einer E-Mail an customer@grimaldi.napoli.it melden. Die Verlustmeldung muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Ausschiffung des Passagiers zugesendet werden.
19. HAUSTIERE.
20. WÄHRUNG.
Die Bordwährung ist Euro. Geld wird nicht umgetauscht. Es werden keine Schecks akzeptiert.
21. VERSICHERUNG.
Der Reeder und der Beförderer sind mit einer vom P&I Club ausgestellten Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgesichert. Für Reisen, bei denen der Beförderer Grimaldi Euromed S.p.A. ist, besteht die Möglichkeit, eine Multi-Risk-Versicherung abzuschließen, die medizinische Kosten, Schäden oder Verlust von Gepäck, Reiserücktrittskosten und andere Kosten abdeckt. Weitere Einzelheiten über den Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auch in Bezug auf den bereits gesetzlich vorgesehenen Schutz finden Sie auf der entsprechenden Seite und in der Informationsbroschüre, die auf folgender Internetseite konsultiert werden kann: https://www.grimaldi-lines.com/de/nobis-versicherung/. Darüber hinaus ist es für Fahrten, bei denen Grimaldi Euromed S.p.A. der Beförderer ist, auch möglich, eine Versicherung zur Deckung direkter Sachschäden an der Karosserie, den Reifen, den Fenstern oder externen Zubehörteilen der an Bord der Motorschiffe transportierten Fahrzeuge abzuschließen. Für weitere Einzelheiten und zur Überprüfung des Umfangs und der betrieblichen Grenzen des Versicherungsschutzes konsultieren Sie die entsprechende Seite und die hier verfügbaren Informationen https://www.grimaldi-lines.com/de/nobis-versicherung/.
22. STORNIERUNG DES TICKETS DURCH DEN PASSAGIER.
• 30% des Preises, bei einer Stornierung innerhalb von 29 bis 7 Kalendertagen vor der Abreise;
• 50% des Preises, bei einer Stornierung innerhalb von 6 bis 2 Kalendertagen vor der Abreise;
23. ÄNDERUNG DES TICKETS AUF WUNSCH DES PASSAGIERS.
Tickets zum normalen Tarif wie auch Tickets zu Sondertarifen können auf Anfrage des Passagiers geändert werden. Die betreffende Anfrage kann direkt an den Beförderer an die E-Mail-Adresse info@grimaldi.napoli.it (für die Linien Brindisi-Korfü-Igoumenitsa und Ancona-Korfu/Ancona-Igoumenitsa an die E-Mail-Adresse reservation@minoan.gr) gesendet oder über den Vermittler eingereicht werden, bei dem das Ticket gekauft wurde (z. B. beim Reisebüro). Für Änderungen des Tickets gelten die nachfolgenden Bedingungen. Zulässig sind Änderungen der Reisedaten (Datum, Uhrzeit und/oder Route) sowie die Änderung und/oder das Hinzufügen von Passagieren, Fahrzeugen, Unterbringung, Haustieren oder Dienstleistungen, insofern genügend Passagierplätze und Garagenflächen an Bord des Schiffes vorhanden sind (deren Verfügbarkeit vom Datum und der Seeroute abhängt). Der beim Kauf ausgewählte Tarif (Standard- oder Sondertarif) kann nicht geändert werden. Hat die Änderung eine Erhöhung des ursprünglichen Tarifs zur Folge, muss der Passagier die Preisdifferenz zahlen. Bei einer Änderung der Reisedaten wird zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro berechnet. Wird die neue Reise zu einem geringeren Preis angeboten, wird die Preisdifferenz erstattet, wenn die Änderung des Tickets über denselben Kanal erfolgt, über den die erste Buchung vorgenommen wurde. Der Beförderer behält sich das Recht vor, während der Saison zeitlich begrenzte Werbekampagnen zu starten, bei denen die Tickets nicht abgeändert werden können und nicht erstattungsfähig sind bzw. anderen Änderungs- und/oder Stornierungsbedingungen unterliegen könnten, die in den entsprechenden Bedingungen des Sonderangebots angegeben sind. Änderung der Reisedaten (Datum, Uhrzeit, Route): Die Reisedaten (Uhrzeit, Datum, Abfahrts- und/oder Zielhafen) aller Tickets zum normalen Tarif und zu Sondertarifen können auf Wunsch des Passagiers geändert werden, vorausgesetzt, dass die Änderung bis spätestens 2 Tage vor dem auf dem zu ändernden Ticket angegebenen Abreisedatum erfolgt und eine bereits zum Verkauf angebotene Reise gebucht und bezahlt wurde. Für diese Art von Änderung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro sowie die etwaige Preisdifferenz berechnet, falls die neue Reise zu einem höheren Preis als die zuvor gebuchte Reise verkauft wird. Wird die neue Reise zu einem geringeren Preis angeboten, wird die Preisdifferenz erstattet, wenn die Änderung des Tickets über denselben Kanal erfolgt, über den die erste Buchung vorgenommen wurde. Solche Änderungen können höchstens zweimal vorgenommen werden. Achtung: Bei Tickets, die vor dem 30. Dezember 2022 gekauft wurden (inklusive), führen Änderungen des Abreisedatums nach dem 31. Dezember 2022 zu einer Anpassung der für den Abschluss der NOBIS-Multi-Risk-Versicherung bezahlten Prämie. Daher muss der Passagier die Differenz zwischen dem Betrag einer gezahlten Prämie und dem Betrag der neuen Prämie zahlen (um die neuen Versicherungsprämienbeträge anzuzeigen: https://www.grimaldi-lines.com/de/nobis-versicherung/). Änderung eines Produkts (Name, Unterbringung, Fahrzeug): Diese Änderungen können bis zum Abreisetag und auch bei den Ticketschaltern der Häfen angefragt werden. Hierfür fallen keine Bearbeitungsgebühren an, jedoch ist die eventuelle Preisdifferenz zu entrichten (falls das neue Produkt zu einem höheren Preis als das zuvor gebuchte verkauft wird). Die Änderung hängt von der Verfügbarkeit des gewünschten Produkts ab. Ausnahmen für die Routen Tunesien: Namensänderungen bei den zu den Sondertarifen Ermäßigung für die Rückfahrt von Tunesien ausgestellten Tickets können nur bis spätestens 2 Tage vor der Hinfahrt beantragt werden. Hinzufügen eines Passagiers, Fahrzeugs, Haustiers oder Bordserviceleistungen (Mahlzeiten, pet in cabin, Shuttlebus): Diese Änderungen können bis zum Abreisetag und auch bei den Ticketschaltern der Häfen angefragt werden. Hierfür fallen keine Bearbeitungsgebühren an, jedoch ist der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Preistarif für den zusätzlichen Passagier, das neue Fahrzeug, das Haustier oder die Serviceleistung zu entrichten. Die Änderung ist von der Verfügbarkeit der Passagierplätze an Bord oder der gewünschten Dienstleistung abhängig. Falls der Shuttlebusservice, sollte zuvor die Verfügbarkeit unter der Rufnummer +39 081.496.444 geprüft werden. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, zeitlich begrenzte Werbekampagnen zu starten, für die andere Änderungsbedingungen gelten. Diese sind in den entsprechenden Bedingungen des Sonderangebots angegeben.
24. VERSPÄTUNG ODER ANNULLIERUNG EINER REISE.
25. BESCHWERDEN.
• per Einschreiben an die Adresse: grimaldieuromed@legalmail.it
26. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN.
Für alle Streitigkeiten aus dem Personenbeförderungsvertrag kann, wo anwendbar, ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor den durch Beschluss der Verkehrsregulierungsbehörde Nr. 21/2023. In den im vorgenannten Beschluss vorgesehenen Fällen (Anlage A, Artikel 3 und 4) ist der obligatorische Schlichtungsversuch Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage vor Gericht. Der oben unter Punkt 1 genannte Schlichtungsversuch ist eine Bedingung für die Zulässigkeit jeder Klage gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010.
27. DEKRET Nr. 38 vom 11/05/2020.
(Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen). Bei der Buchung oder dem Kauf muss der Kunde folgende Daten angeben: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geschlecht, Nummer des Ausweisdokuments (nur bei Routen außerhalb des Schengenraums), Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Zudem kann der Passagier einen Notfallkontakt und die im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe angeben. Die angegebenen Daten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 675 vom 31/12/1996 verarbeitet.
GRIMALDI LINES DATENSCHUTZERKLÄRUNG ZU DEN PERSONENBEZOGENEN DATEN DER PASSAGIERE
1. Verantwortlicher und Gegenstand der Verarbeitung
• Kontaktdaten von Dritten, die vom Passagier als Notfallkontakt angegeben werden;
• Informationen zu Behinderungen;
• Informationen zu besonderen Gesundheitszuständen;
