Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Jadrolinija

Regelwerk über die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut

 

REGELWERK ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PASSAGIEREN,   GEPÄCK UND FRACHTGUT

 

I. EINLEITUNG

 

Artikel 1

Mit diesem Regelwerk über die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut (im Folgenden: Regelwerk) legt die Gesellschaft die allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut gemäß den geltenden Vorschriften fest. 

 

Artikel 2

Das Regelwerk ist ein Rechtsakt, der die Grundregeln für die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut gemäß den Bestimmungen des Seegesetzbuchs und des Gesetzes über die Schuldverhältnisse der Republik Kroatien enthält.

 

Artikel 3

Glossar   Für die Zwecke dieses Regelwerks haben bestimmte Begriffe folgende Bedeutung:

• Schiff ist jedes Passagierschiff, insbesondere ein RoRo-Schiff und ein Hochgeschwindigkeits- Passagierschiff, das im Eigentum der Gesellschaft ist oder von ihr gepachtet wird;  

• Reeder (Beförderer)  - ist eine Person (Gesellschaft), die einen Beförderungsvertrag abschließt oder in deren Namen dieser Vertrag geschlossen wird;

• Passagier ist eine Person, die auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages per Schiff befördert wird bzw. jede Person an Bord, mit Ausnahme von Personen, die in irgendeiner Funktion an Bord beschäftigt sind;

• Agentur ist jede Agentur, jedes Agenturbüro oder jede Verkaufsstelle der Gesellschaft, die berechtigt ist, die Dienstleistungen der Gesellschaft zu verkaufen;

• Gutschein ist eine Anweisung (Bestellung von Dienstleistungen), die der Passagier in die Agentur der Gesellschaft bringt, auf deren Grundlage die Gesellschaft die Dienstleistung erbringt, und der Aussteller des Gutscheins verpflichtet sich, die angeforderte Dienstleistung zu bezahlen;  

• Fahrzeug ist jedes Fahrzeug (mit oder ohne Eigenantrieb) und umfasst Privatfahrzeuge, Anhänger, Busse, Lastwagen, Sattelauflieger, Lieferwagen, Traktoren, Motorräder, Spezial- und Nutzfahrzeuge, Gepäckanhänger, Bootsanhänger, Boote und andere Radfahrzeuge oder Fahrzeuge auf Ständern mit Rädern;  

• Gepäck ist alles, einschließlich eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird, mit Ausnahme von: 

• Handgepäck ist Gepäck, das der Passagier in seiner Kabine hat oder das er aufbewahrt oder überwacht, einschließlich Gepäck, das sich im oder am Fahrzeug befindet;  

• Frachtgut sind Gegenstände, die befördert werden und nicht in die Kategorie Handgepäck und Gepäck fallen;  

• Auftraggeber ist der Vertragspartner, der die Beförderung des Frachtguts vom Reeder bestellt;  

• Belader ist der Auftraggeber oder eine von ihm bestimmte Person, die auf der Grundlage des Beförderungsvertrages das Frachtgut zum Zweck der Beförderung an den Reeder liefert;  

• Empfänger ist die Person, die befugt ist, das Frachtgut vom Reeder zu erhalten;

• Transportnutzer ist eine Person, die gemäß dem Beförderungsvertrag bestimmte Rechte gegenüber dem Reeder hat (Auftraggeber, Belader, Empfänger).

 

Artikel 4

Dieses Regelwerk bestimmt die:  

• allgemeinen Beförderungsbedingungen;  

• Grundlagen der Beförderung;  

• Haftung der Gesellschaft für Schäden;  

• Beförderung von Passagieren und Gepäck;

• Beförderung von Frachtgut.

 

Artikel 5

Allgemeine Bedingungen

Die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Verträgen über die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut sind in den Tarifen der Gesellschaft, dem Fahrplan, den Regelwerken und dergleichen enthalten.  

Auf Wunsch interessierter Personen sind die Agenturen verpflichtet, ihnen Tarife und Regelwerke zur Verfügung zu stellen. Der Fahrplan muss auf jedem Schiff und in jeder Agentur so angezeigt werden, dass er für interessierte Personen zugänglich ist.  

An den Verkaufsstellen für lokale Linien sollte der Tarif für die betreffende Linie ausgehängt und zugänglich sein.

 

Artikel 6

Auskünfte

Die Agenturen sind verpflichtet, alle Informationen über den Fahrplan und die Bedingungen, unter denen die Beförderung durchgeführt wird, sowie über mögliche Verspätungen von Schiffen, Verzögerungen in bestimmten Häfen usw. bereitzustellen.   Die Mitarbeiter der Agenturen sind verpflichtet, die oben genannten Informationen zuvorkommend und freundlich zur Verfügung zu stellen, um den Ruf der Gesellschaft zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Besatzungsmitglieder der Schiffe der Gesellschaft.

 

Artikel 7

Geschäftsgeheimnis  

Bei der Vergabe von Informationen müssen die Mitarbeiter das Geschäftsgeheimnis bewahren. Es ist verboten zu kommunizieren, von wem und von woher Sendungen stammen oder an wen und wohin Sendungen gesendet werden. Es ist auch untersagt, offizielle Daten ohne Zustimmung der verantwortlichen Personen der Gesellschaft gemäß dem Regelwerk über das Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft bereitzustellen.  

 

Artikel 8

Grundlage der Beförderung  

Die Grundlage für die Durchführung von Schiffstransporten, die von der Gesellschaft durchgeführt werden, ist die Aufrechthaltung der regulären Linien im regulären Personenverkehr gemäß dem genehmigten Fahrplan, die Aufrechthaltung der internationalen Linien sowie die Durchführung zusätzlicher und außergewöhnlicher Fahrten nach Bedarf.

Die individuelle Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages, den der Passagier oder der Auftraggeber mit der Gesellschaft über die Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Frachtgut geschlossen hat.

 

Artikel 9

Fahrplan  

Die regulären Linien der Gesellschaft werden gemäß dem rechtzeitig veröffentlichten Saison-  und Nebensaison-Fahrplan aufrecht erhalten.

Der Fahrplan wird genehmigt bzw. die Zustimmung zum Fahrplan wird von der Küstenschifffahrtsagentur erteilt.

Der veröffentlichte Fahrplan ist ein Teil der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Gesellschaft die Beförderungsdienstleistung mit ihren Schiffen erbringt. Im Fahrplan ist der Zeitraum angegeben, auf den er sich bezieht. Änderungen am veröffentlichten Fahrplan werden ausnahmsweise so vorgenommen, dass sie in Abhängigkeit von den zeitlichen Beschränkungen und Gründen für die Änderungen in angemessener Weise veröffentlicht werden.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Fahrplan ohne vorherige Ankündigung zu ändern sowie Reisen abzusagen oder zu ändern, wenn sie dies aufgrund von Streik, Wetterbedingungen, öffentlichen Unruhen, diplomatischen Spannungen oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.  

Für Folgen aus der Verspätung des Schiffes aus jeglichen Gründen oder Reiseunterbrechungen oder dergleichen erhält der Passagier zusätzliche Rechte in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See-  und Binnenschiffsverkehr.

 

Artikel 10

Beförderungsvertrag  

Der Vertrag über die Beförderung mit den Schiffen der Gesellschaft stellt einen Knebelungsvertrag dar. Die Parteien, die den Transport nutzen, halten sich an die festgelegten Beförderungsbedingungen (Preis, Fahrplan, allgemeine Bedingungen usw.).

Ein Vertrag über die Beförderung von Passagieren im Sinne dieses Regelwerks gilt als abgeschlossen, wenn eine Fahrkarte für eine Person, ein Gepäckstück, ein Frachtgut gekauft wird oder wenn die Reise ohne gekaufte Fahrkarte beginnt.  

 

Artikel 11

Durch den Verkauf der Fahrkarte verpflichtet sich die Gesellschaft, den Passagier und sein Gepäck auf der Strecke zu transportieren, auf die sich die gekaufte Fahrkarte bezieht.

Mit dem Kauf einer Fahrkarte verpflichtet sich der Passagier, die Beförderungsbedingungen der Gesellschaft vollständig zu akzeptieren und die Fahrtkosten oder den Fahrpreis für das Gepäck zu bezahlen, das kein Handgepäck ist.

 

Artikel 12

Beschränkung der Haftung der Gesellschaft   Die Gesellschaft haftet nicht für jegliche Schäden (Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, Schäden, Mangel oder Verlust des Gepäcks), die einem Passagier oder einem anderen Transportnutzer unter jeglichen Umständen oder Gründen entstehen würden, oder für indirekte Schäden, in folgenden Fällen:

a) Forderungen aufgrund des Todes oder Körperverletzung oder des Verlustes oder der Beschädigung von Gepäck an Bord oder in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Schiffes oder Rettungsaktionen sowie weitere daraus resultierende Schäden:  

• wenn der Schaden nicht auf das Verschulden des Beförderers oder der für ihn tätigen Personen (Besatzungsmitglieder) zurückzuführen ist;

• im Falle eines natürlichen Todes oder Selbstmordes;  

• wenn der Passagier die Anweisungen der Besatzung nicht befolgt hat;  

• wenn ein Passagier einem anderen Schaden zufügt (Diebstahl, Kampf, Mord, gegenseitige Beschädigung von Fahrzeugen);

b) Forderungen aufgrund von Schäden der Fracht, Passagiere oder deren Gepäcks infolge von Verzögerungen beim Transport auf See, die nicht durch das Verschulden der Gesellschaft verursacht wurden, z.B.

• Aufhaltung des Schiffes,

• Umleitung des Schiffes,

• Verlust des Schiffes,

• Landarbeiterstreik,

• Streik oder Rebellion der Besatzung,

• Unfall auf See, • höhere Gewalt,

• Ausfall von Schiffen oder Maschinen,

• Lüftungsfehler, Ballast,

• Stapeln, Bruch, Gewichtsverlust, Mangel der Anzahl, Undichtigkeit, Rost, Fett, Schwitzen, Geruch oder Kontakt mit anderen Waren, unzureichende Verpackung, mangelnde Genauigkeit der Adresse oder des Etiketts.

Die Gesellschaft haftet in keinem Fall für Markt-, Geschäfts- oder Umsatzverluste.  

Alle Umstände und Bedingungen sowie Rechte und Pflichten in Bezug auf Schäden und Verantwortlichkeiten von Reedern, Passagieren und Auftraggebern, die sich aus der Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut ergeben, wie Tod, Verletzungen, Schäden usw., sind durch das Seegesetzbuch, das Gesetz über die Schuldverhältnisse, das Athener Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, die geltenden Versicherungsbestimmungen und internationalen Übereinkommen festgelegt.

 

II. BEFÖRDERUNG VON PASSAGIEREN UND GEPÄCK

 

A) Allgemeine Bedingungen

 

 Artikel 13

Passagiere

Gemäß den geltenden Vorschriften können sich während der Reise nur die Besatzung und Passagiere an Bord befinden.

Der Passagierstatus wird von jeder Person erworben, die beim Einsteigen ins Schiff eine Fahrkarte besitzt oder die gemäß den Bestimmungen des geltenden Seegesetzbuches auf einem Schiff ohne Fahrkarte an Bord geht.

Die Rechte und Pflichten des Passagiers ergeben sich aus dem Beförderungsvertrag für Passagiere.

 

Artikel 14

Rechte und Pflichten der Passagiere

Aufgrund der Fahrkarte hat der Passagier das Recht, auf der Strecke, auf die sich die Fahrkarte bezieht, mit dem Schiff befördert zu werden. Der Passagier hat auch Anspruch auf die in der Fahrkarte aufgeführten Leistungen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Passagier durch den Kauf einer Fahrkarte oder das Einsteigen in das Schiff die Bedingungen der Gesellschaft für die Beförderung von Passagieren und Gepäck vollständig akzeptiert, und er ist verpflichtet, alle Regeln der Gesellschaft in Bezug auf die Beförderung von Passagieren und Gepäck einzuhalten.

Ein Kind darf nicht alleine auf den Schiffen der Gesellschaft reisen:

• auf internationalen Linien Kinder bis 13 Jahre,  

• auf lokalen Linien Kinder bis 12 Jahre, sondern es muss von einem Erwachsenen begleitet werden.  

Bei Barzahlungen muss der Passagier beim Kauf einer Fahrkarte das zurückerstattete Geld zählen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht akzeptiert.

 Der Passagier an Bord darf andere Passagiere und die Schiffsbesatzung nicht durch sein Verhalten stören und er muss darauf achten, das Schiff, das Schiffsinventar oder die Gegenstände anderer Passagiere nicht zu beschädigen.  

Der Passagier ist verpflichtet, alle Vorschriften der See-, Hafen-, Sanitär-, Zoll- und sonstigen Behörden sowie alle Anweisungen des Kapitäns des Schiffes bei der Ausführung seiner Pflichten einzuhalten.  

 In Bezug auf Reisedokumente auf internationalen Linien ist der Passagier verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften der Behörden des Landes, aus dem er kommt und in das er reist, einzuhalten und das erforderliche Dokument auf Anfrage der Agentur oder des Mitarbeiters der Gesellschaft vorzulegen. Die Gesellschaft wird die Beförderung von Personen verweigern, die kein gültiges Reisedokument besitzen.

Der Passagier haftet persönlich für seine Verstöße oder Unterlassungen gegenüber den zuständigen Behörden sowie gegenüber der Gesellschaft, die gegen ihn das Recht auf Rückerstattung jeglicher Schäden hat, die ihr durch einen solchen Verstoß oder Unterlassung entstanden sind. Der Passagier hat in keinem Fall Anspruch auf eine Entschädigung oder Rückerstattung der Fahrtkosten, wenn die Behörden ihm aufgrund eines fehlerhaften Reisedokuments das Ein-  oder Aussteigen nicht gestatten oder wenn die Reise aufgrund eines fehlerhaften Reisedokuments nicht erfolgt ist.

Den Passagieren an Bord ist es untersagt, mit anderen Passagieren oder der Schiffsbesatzung zu handeln oder mit ihnen Verdienst zu machen (Verkauf von Gegenständen, Spielen von Instrumenten oder Singen für eine Belohnung u.a.).  

Der Kapitän kann die Beförderung einer Person verweigern, die seiner Ansicht nach eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffes darstellt oder die der Gesellschaft Schäden zufügen kann.

 Patienten, die an Infektionskrankheiten leiden, dürfen das Schiff nicht betreten, wenn das Schiff die dazu erforderlichen hygienischen Bedingungen und Vorschriften nicht erfüllen kann. Vor solchen Reisen ist die Gesellschaft verpflichtet, den bezahlten Betrag der Fahrkarte und aller anderen Tickets der Gesellschaft ohne weitere Entschädigung an diese Patienten zurückzugeben.  

Personen unter Alkoholeinfluss und Personen, die die Vorschriften zur öffentlichen Ordnung sowie zur Schiffsordnung nicht einhalten, kann das Einsteigen verweigert werden oder sie können von der weiteren Fahrt ausgeschlossen werden. Im Falle des Ausschlusses der oben genannten Personen von der Weiterreise werden die Fahrtkosten für den nicht genutzten Teil der Reise nicht erstattet.

Im Zusammenhang mit seiner Reise hat der Passagier das Recht, sich über alles zu beschweren, was er für falsch hält, oder über das Verfahren und Verhalten der Mitarbeiter. Der Passagier kann auf gesetzlich vorgeschriebene Weise eine Beschwerde einlegen. Auf jedem Schiff und in jeder Agentur ist ein sichtbarer Hinweis zur Einreichung einer Beschwerde erforderlich.

Wenn der Passagier bei der Einreichung einer Beschwerde eine Entschädigung oder Rückerstattung des bezahlten Geldes beantragt, sollte er seine Ansprüche dokumentieren, d.h. der Beschwerde sollten Beweise (Fahrkarte oder Rechnung für die Zahlung usw.) beigefügt sein.

 

Artikel 15

Passagier-Versicherung Während des Transports sind der Passagier und sein Gepäck gemäß den Bestimmungen des Versicherungsvertrages versichert, den die Gesellschaft mit der Versicherungsgesellschaft geschlossen hat.

 

Artikel 16

Tarife für die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut

Die Tarife für die Beförderung von Passagieren und Gepäck sind öffentlich und für alle Interessenten zugänglich.

Bestimmungen über die Gültigkeit des Tarifs, die Fahrtkosten, die Erhöhung und Senkung der Fahrtkosten, die Beförderung von Kindern, die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen sowie über die Gültigkeit und Änderung von Tarifen müssen veröffentlicht werden und sind für die Gesellschaft und die Passagiere uneingeschränkt bindend. Sie sind mit Konzessionsvereinbarungen harmonisiert und werden von den zuständigen Behörden geregelt.

Die Tarife für die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut für kommerzielle Linien werden von der Geschäftsführung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgestellt.

Die Tarife für die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut können auch Preise für die Zahlung von Betten (Kabinen), Schlafsesseln, für Essen und Trinken an Bord, Haustiere sowie für den Reservierungsservice und den Service zum Ändern oder Stornieren von Fahrkarten enthalten.  

 

Artikel 17

Reservierung der Fahrkarte

Reservierungen für die Dienstleistungen der Gesellschaft auf Linien, in denen ein Reservierungssystem vorhanden ist, werden bei Agenturen über die Website und bei autorisierten Partnern der Gesellschaft vorgenommen, in der Regel durch den Kauf einer Fahrkarte. Für einzelne Linien ist es möglich, im Voraus zu reservieren und später eine Fahrkarte zu kaufen, jedoch in der Weise, wie dies durch die geltenden Geschäftsbedingungen der Gesellschaft festgelegt ist.  

Reservierungen werden über das Verkaufsinformationssystem gemäß den Anweisungen der Gesellschaft vorgenommen. Bei schwerwiegenden Schwierigkeiten bei den technischen Funktionsweisen von bestimmten Elementen des Reservierungs-  und Verkaufssystems behält sich die Gesellschaft das Recht vor, vorübergehend auf die manuelle Eingabe von Reservierungen umzuschalten. In diesem Fall sind die Agenturen der Gesellschaft verpflichtet, gemäß den besonderen Anweisungen zu handeln, die sie von der Gesellschaft erhalten.  

 

Artikel 18
Fahrtkostenrückerstattung  
Die Möglichkeit sowie die Art der Rückerstattung der Fahrtkosten werden für folgende Fälle festgelegt:  
a) Rückerstattung der Fahrtkosten für die Beförderung von Passagieren und Zusatzleistungen im
Ganzen oder Rückerstattung der Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Preis des
genutzten Teils der Reise:  
• wenn ein Passagier oder ein Familienmitglied oder ein Begleiter, ohne den er nicht reisen kann, vor
oder während der Reise schwer krank wird oder stirbt, sofern die Gesellschaft schriftlich über die
Unmöglichkeit des Beginns oder der Fortsetzung der Reise informiert wird und der Gesellschaft
Beweise vorgelegt werden;  
• wenn die Reise durch höhere Gewalt oder Hindernisse auf der Seite der Gesellschaft verhindert
wird und die Gesellschaft dem Passagier zu den gesetzlichen Bedingungen keine Reise zu dem
Hafen anbietet, der im Beförderungsvertrag als Bestimmungsort angegeben ist;
• wenn der Passagier vom Vertrag zurücktritt, weil das Schiff die Reise nicht innerhalb der
Binnengewässer der Republik Kroatien  -1 Stunde nach der im Vertrag oder im Fahrplan
festgelegten Zeit, und außerhalb der Grenzen der Republik Kroatien,  -12 Stunden nach der im
Vertrag oder im Fahrplan angegebenen Zeit, beginnt;  
b) Rückerstattung der Fahrtkosten für die Beförderung von Passagieren auf lokalen Linien unter
Abzug eines bestimmten Prozentsatzes des Betrages der Fahrtkosten:  
• wenn der Passagier die Reise bis zur auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrtszeit des Schiffes
storniert, d.h. auf den Linien ohne Reservierung hat der Passagier bis zur letzten Abfahrt des
Schiffes innerhalb der Gültigkeit der Fahrkarte Anspruch auf eine Rückerstattung mit Abzug von
10% der Fahrtkosten.  
• wenn der Passagier die Reise storniert und die Gesellschaft nicht innerhalb der oben genannten
Fristen über die Stornierung informiert, kann die Gesellschaft ihm die Fahrtkosten mit einem
Abzug erstatten, der durch die geltenden Handelsbedingungen vorgeschrieben ist, aber nur in
Fällen, die von der Gesellschaft als gerechtfertigt erachtet werden, und wenn die Partei dies
innerhalb von 15 Tagen nach Abfahrt, einschließlich dieses Tages, verlangt.
•Die Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn der Passagier die Reise vor dem endgültigen Ziel
während der Reise storniert.  
c) Rückerstattung der Fahrtkosten für die Beförderung von Passagieren und der Zusatzleistungen auf
internationalen Strecken unter Abzug eines bestimmten Prozentsatzes des Betrages der
Fahrtkosten:

• Der Passagier hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des für die nicht genutzte
Fahrkarte gezahlten Betrags, wenn er die Reservierung vor der Abfahrt des Schiffes innerhalb der
Fristen (einschließlich des Abreisetages des Schiffes) ordnungsgemäß und rechtzeitig storniert hat:
-  22 oder mehr Tage vor Abfahrt des Schiffes mit einem Abzug von 10% des Betrags der vollen
Fahrkarte;  
- 8 bis 21 Tage vor Abfahrt des Schiffes, einschließlich dieser Tage, mit einem Abzug von 20% des
Betrags der vollen Fahrkarte;  
- 1 bis 7 Tage vor Abfahrt des Schiffes, einschließlich dieses Tages, mit einem Abzug von 30% des
Gesamtbetrages der Fahrkarte.
- Am Abreisetag des Schiffes wird 100% Abstandsgeld berechnet  
- Wenn der Passagier die Fahrt während der Reise storniert oder die Reise nicht vor der Abfahrt des
Schiffes storniert oder nicht an Bord des Schiffes geht, wird ein Abstandsgeld von 100% berechnet.
• Wenn der Passagier die Reise storniert und die Gesellschaft nicht innerhalb der im vorherigen
Absatz angegebenen Fristen über die Stornierung informiert, kann die Gesellschaft den Betrag der
Fahrkarte mit einem Abzug erstatten, der durch die geltenden Geschäftsbedingungen
vorgeschrieben ist, aber nur in Fällen, die von der Gesellschaft als gerechtfertigt erachtet werden,
und wenn die Partei einen Antrag innerhalb von 15 Tage ab dem Datum der Abfahrt des Schiffes,
einschließlich dieses Tages, eingereicht hat.

 

Artikel 19
Rechte der Passagiere bei Reiseunterbrechung
Im Falle einer Stornierung oder Verspätung der Abfahrt ist die Gesellschaft verpflichtet, die Passagiere
so früh wie möglich und spätestens 30 Minuten nach der geplanten Abfahrt gemäß dem Fahrplan über diese
Situation zu informieren. Zudem ist sie verpflichtet, die Passagiere über den neuen geplanten Abfahrts-  und
Ankunftstermin zu informieren. Bei einer Stornierung oder Verspätung der Abreise um mehr als 90 Minuten ist
die Gesellschaft verpflichtet, den Passagieren eine kostenlose Mahlzeit (Snack) bzw. ein erfrischendes Getränk
(Erfrischung) zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass eine Übernachtung von Passagieren unvermeidbar ist,
ist die Gesellschaft verpflichtet, nach Möglichkeit eine kostenlose Unterkunft anzubieten. Die Gesamtkosten
können für eine Nacht und maximal drei Nächte auf 80 Euro (Kuna-Gegenwert zum Mittelkurs der Kroatischen
Nationalbank) pro Person begrenzt werden.  

 

Artikel 20
Rechte der Passagiere bei Stornierung oder Verspätung der Abreise um mehr als 90 Minuten
Im Falle einer Stornierung oder Verspätung der Abfahrt von mehr als 90 Minuten ist die Gesellschaft
verpflichtet, dem Passagier unverzüglich die Möglichkeit zu bieten, so bald wie möglich und ohne zusätzliche
Kosten oder Rückerstattung mit einer anderen Linie (Umleitung) zum endgültigen Bestimmungsort zu fahren
und gegebenenfalls zum Abfahrtshafen ohne zusätzliche Kosten (kostenlose Rückfahrt) zurückzukehren. Der
Passagier hat auch das Recht, im Falle einer Stornierung oder verspäteten Ankunft im Hafen eine Entschädigung
für den bereitgestellten alternativen Transport zu verlangen. Die Mindestgebühr beträgt 25% der Fahrkarte bei
folgenden Verspätungen:  
a) 1 Stunde für Fahrten bis zu 4 Stunden;
b) 2 Stunden für Fahrten zwischen 4 und 8 Stunden;
c) 3 Stunden für Fahrten zwischen 8 und 24 Stunden;
d) 6 Stunden für Fahrten über 24 Stunden.
Wenn die Verspätungszeit doppelt so lang wie die oben angegebenen Zeiträume ist, wird die Entschädigung auf
50% der Fahrkarte erhöht. Die Entschädigung wird auf Antrag des Passagiers innerhalb von 1 Monat nach
Eingang des Antrags in Form eines Gutscheines oder in bar bezahlt. Die Entschädigung darf nicht um die Höhe
der Gebühren und Entgelte reduziert werden. Die Gesellschaft kann eine Regel für den Mindestbetrag einführen, unter der die Entschädigung nicht gezahlt wird. Dieser Mindestbetrag ist nicht höher als 6 EUR (Kuna-
Gegenwert zum Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank).  
Die Gesellschaft ist von der Zahlung einer Entschädigung oder der Bereitstellung von Unterkünften für
Passagiere befreit, wenn die Verspätung oder Stornierung der Reise durch Wetterbedingungen verursacht wird,
die eine sichere Navigation gefährden.  

 

Artikel 21
Verfahren zur Rückerstattung der Fahrtkosten und sonstiger Zahlungen
Rückerstattungen für Fahrkarten, die in bar oder mit Kredit- und Debitkarten gezahlt wurden, sowie für
die über die Website der Gesellschaft und mobile Anwendungen gekaufte Fahrkarten werden von den
Agenturen der Gesellschaft nur in den Fällen vorgenommen, in denen keine R1-Rechnung für die Fahrkarte
ausgestellt wurde und die Fahrkarte nicht vom Kontrolldienst als verwendet registriert ist, und zwar in
Übereinstimmung mit den in Artikel 19 dieses Regelwerks genannten Bedingungen.
Die Agenturen sind berechtigt, die Geldmittel für Fahrkarten direkt zurückzuerstatten, wenn der Kunde
sie vor der Abfahrt des Schiffes anspricht, mit dem er auf der Grundlage der Fahrkarte und innerhalb der
Gültigkeit der Fahrkarte reisen sollte. Danach kann die Partei innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Abfahrt
des Schiffes, einschließlich dieses Tages, einen Antrag bei der Gesellschaft stellen. Bei der Rückerstattung der
Kosten der Fahrkarte ist die Agentur verpflichtet, entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft und im
Rahmen ihrer Genehmigung zu handeln.  
In allen Fällen, in denen der Grund für die Nichtbenutzung der Fahrkarte beim Passagier liegt und die
Bedingung für die Rückerstattung ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist, ist der
Passagier verpflichtet, den Grund für die Nichtbenutzung nachzuweisen, der von der Gesellschaft beurteilt
werden muss.  
Wenn Agenturen Bargeld zurückerstatten, sind sie verpflichtet, samt der nicht verwendeten Fahrkarte
auch das vorgeschriebene Formular in den Umschlag aufzunehmen, auf dem der Passagier bestätigt, dass er den
auf dem Formular angegebenen Betrag erhalten hat. Das Layout des Formulars wird von der Gesellschaft
vorgeschrieben, wobei sie verpflichtet ist, die Agenturen über jede Änderung zu informieren.  
Wenn Agenturen Geld auf eine Kredit- oder Debitkarte zurückerstatten, sind sie verpflichtet, einen vom
Passagier unterschriebenen Beleg in den Rechnungsumschlag aufzunehmen. Ausnahmsweise können die Kosten
der Fahrkarte mit Zustimmung der Gesellschaft bei der Agentur erstattet werden, wenn der Grund für die
Rückerstattung beim Passagier liegt, auch wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht
erfüllt sind.  
Wenn sich der Passagier schriftlich zur Rückerstattung der Kosten einer Fahrkarte, die über die Website
der Gesellschaft gekauft wurde, gemeldet hat, wird die Rückerstattung von der Verkaufsabteilung durch
Rückerstattung des Geldbetrages oder eines Teils davon auf die Kredit-, Debit- oder Prepaid-Karte, je nachdem,
wie die Zahlung erfolgt ist, vorgenommen.
Die Rückerstattung der Kosten der Fahrkarte, die per Banküberweisung, Bestellschein, Gutschein und
anderen Zahlungsmitteln bezahlt wurden, erfolgt durch die Dienste der Gesellschaft, wenn eine R1-Rechnung
dafür ausgestellt wurde. Es ist möglich, für bestimmte Fälle die Agenturmitarbeiter zu autorisieren, wenn die
Gesellschaft dies für gerechtfertigt hält. Zum Zweck der Mehrwertsteuerkorrektur muss die unterschriebene
und abgestempelte Genehmigung an die Adresse der Gesellschaft zurückgesandt werden.
Die Fahrkarte, für die eine Rückerstattung beantragt wird, kann vom Passagier bei der Agentur der
Gesellschaft eingereicht werden, indem das Rückerstattungsformular für Fahrtkosten auf lokalen Linien
ausgefüllt und per Post an die Adresse der Gesellschaft gesendet wird. Wenn es sich um eine Fahrkarte handelt,
die über die Website oder die mobile Anwendung gekauft wurde, ist der Antrag per E-Mail zu senden.  

 

Artikel 22
Über Vergünstigungen  
Die Vergünstigungen für die Beförderung von Passagieren auf den Schiffen der Gesellschaft werden
durch gesetzliche Vorschriften sowie durch von der Regulierungsbehörde vorgeschriebene Tarife festgelegt. Die
von der Gesellschaft gewährten Vergünstigungen sind ein Teil der angenommenen Geschäftsbedingungen.  
B) Beförderung von Passagieren

 

Artikel 23
Fahrkarte  
Eine Fahrkarte ist ein grundlegendes Transportdokument bei der Beförderung von Passagieren. Die
Fahrkarte wird dem Passagier von der Gesellschaft als Nachweis für das Bestehen und den Inhalt des Vertrages
über die Beförderung von Passagieren ausgestellt. Wird die Fahrkarte nicht ausgestellt, können das Bestehen
und der Inhalt des Beförderungsvertrags für Passagiere durch andere Beweise nachgewiesen werden.
Eine Fahrkarte, das den Namen des Passagiers enthält, kann ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht
auf eine andere Person übertragen werden. Die Fahrkarte, die nicht auf den Namen eines Passagiers ausgestellt
ist, kann bis zur Abfahrt des Schiffes und ohne Zustimmung der Gesellschaft durch einfache Übergabe von Hand
zu Hand (Fahrkarte auf den Inhaber) an eine andere Person übertragen werden.
Die Fahrkarte, die auf den Inhaber lautet, darf nach Beginn der Reise nicht ohne Zustimmung der
Gesellschaft auf eine andere Person übertragen werden.
Die Gesellschaft bringt bestimmte Arten von Fahrkarten auf den Markt, zieht sie aus dem Verkehr und
gibt Anweisungen zu deren Zweck und Verwendung. Das Personal in Agenturen und auf Schiffen, die mit
Fahrkarten umgehen, muss mit den vorhandenen Arten von Fahrkarten, mit dem Umgang mit Fahrkarten und
mit den Bestimmungen dieses Regelwerks, den Anweisungen über Vergünstigungen und anderen Anweisungen
der Gesellschaft, die sich auf den Umgang mit Karten beziehen, vertraut sein.
Als Fahrkarte wird auch eine Karte anerkannt, die über die Website oder eine mobile Anwendung
gekauft wurde, die entweder auf Papier gedruckt oder auf dem Handybildschirm dargestellt ist, sowie eine
elektronische Fahrkarte, die beim Einsteigen auf einem elektronischen Gerät ausgestellt wurde.

 

Artikel 24
Versorgung mit und Kontrolle von Fahrkarten und Ausweisen
Die Gesellschaft versorgt die Agenturen und Schiffe, die die Fahrkarten der Gesellschaft verkaufen, mit
ausreichenden Lagerbeständen aller Arten von Fahr- und anderen Karten. Diese sind verpflichtet, die Karten so
aufzubewahren, dass ein möglicher Missbrauch verhindert wird. Detailliertere Bestimmungen zur Übernahme,
Aufbewahrung, Evidenzführung, Bestandskontrolle und zu anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit Fahr- und
anderen Karten sind in den entsprechenden Anweisungen enthalten.
Der Passagier ist verpflichtet, die Fahrkarte während der gesamten Reise aufzubewahren und sie auf
Anfrage dem Kontrolldienst der Gesellschaft oder einer anderen autorisierten Person vorzulegen. Gleiches gilt
für alle anderen Karten.
Der Passagier, der die Fahrkarte verliert, hat weder Anspruch auf eine Entschädigung noch kann er ein
Duplikat der Fahrkarte erhalten, das die Fahrkarte ersetzen könnte. Ein Duplikat der Fahrkarte, die auf den
Namen des Passagiers ausgestellt ist, darf ausnahmsweise nur mit Genehmigung der Gesellschaft und nur zum
Zweck der Reise ausgestellt werden. Gleiches gilt für alle anderen Karten.

Eine Fahrkarte, die auf der Grundlage eines Inselausweises für einen Passagier, eines Inselausweises für
Fahrzeuge und Vignetten, eines Studentenausweises und eines Ausweises für Menschen mit Behinderungen
ausgestellt wurde, kann nur vom Benutzer des Ausweises/Inhaber des Dokuments verwendet werden.
Auf Aufforderung des Reeders ist der Benutzer des Ausweises/Inhaber des Dokuments verpflichtet, den
Ausweis/das Ausweisdokument vorzulegen, mit dem er die Fahrkarte gekauft hat.
Während der Reise ist der Benutzer des Ausweises/Inhaber des Dokuments verpflichtet, einen gültigen
Inselausweis für den Passagier, einen Inselausweis für Fahrzeuge und Vignetten, einen Studentenausweis oder
einen Ausweis für Menschen mit Behinderungen zu besitzen, auf deren Grundlage eine vergünstigte Fahrkarte
ausgestellt wurde.
Jede Verwendung eines Ausweises/Dokuments, die gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt,
gilt als Missbrauch.
Im Falle eines festgestellten Missbrauchs des Inselausweises für Passagiere, des Inselausweises für
Fahrzeuge und Vignetten, des Studentenausweises und eines Ausweises für Menschen mit Behinderungen wird
dieses Dokument des Benutzers durch eine Entscheidung des Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur
für einen Zeitraum von 6 Monaten deaktiviert. Im Falle eines erneuten Missbrauchs werden die Rechte des
Benutzers auf vergünstigten Transport dauerhaft entzogen.

 

Artikel 25
Beschaffung einer Fahrkarte  
Der Passagier ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Einsteigen in das Schiff bei der Agentur der
Gesellschaft im Einstiegshafen eine Fahrkarte zu beschaffen. Er kann diese auch bei einem Reisebüro oder einer
Agentur erhalten, die zum Verkauf von Fahrkarten der Gesellschaft vertraglich befugt sind, und er kann sie über
eine Website oder eine mobile Anwendung kaufen.
Das Einsteigen in ein Schiff für lokale Linien (außer Katamaran) ohne vorgekaufte Fahrkarte ist möglich:
• für Benutzer von Prepaid-  oder Postpaid-Konten, die ihre Inselausweise oder Jadrolinija2go-
Karten mit ihren Konten verknüpft haben,
• für Inselbewohner  - Rentner, die Anspruch auf kostenlosen Transport auf der Grundlage von
Inselausweisen haben,
• für Inselbewohner - Studenten, die Anspruch auf kostenlosen Transport auf der Grundlage von
Studentenausweisen (x-ica) haben,
• für Benutzer von Zeitkarten, für die die Reise nur aufgezeichnet wird, weil die Fahrkarte im
Voraus bezahlt wurde,
• für öffentliche Dienste, die das Recht auf kostenlosen Transport gemäß den vorgeschriebenen
gesetzlichen Bedingungen ausüben.
In diesen Fällen wird die elektronische Fahrkarte beim Einsteigen auf dem elektronischen Gerät
ausgestellt.
Das direkte Beladen von Fahrzeugen für die oben genannten Benutzergruppen auf Linien mit
Reservationen wird gemäß den Möglichkeiten festgelegt und von der Gesellschaft vorgeschrieben.
Unabhängig von den oben genannten Benutzergruppen kann der Passagier ausnahmsweise eine
Fahrkarte an Bord kaufen, falls keine Möglichkeit besteht, eine Fahrkarte bei der Agentur der Gesellschaft oder
einem anderen Reisebüro zu kaufen, da diese am Einstiegsort des Passagiers nicht gearbeitet haben oder nicht
vorhanden sind. In diesen Fällen zahlt der Passagier keinen Zuschlag für den Kauf einer Fahrkarte an Bord.

Beim Kauf einer Fahrkarte ist der Passagier verpflichtet, den Fahrpreis gemäß dem für das Reisedatum
gültigen Tarif sowie gegebenenfalls die Hafengebühr zu zahlen.
Der Verkauf von Fahrkarten, Reservierungen und andere Dienstleistungen und Handlungen, die von den
Agenturen der Gesellschaft durchgeführt werden, kann von Reisebüros, Agenturen und anderen
Tourismusorganisationen durchgeführt werden, die nicht im Besitz der Gesellschaft sind und mit denen die
Gesellschaft entsprechende Verträge abschließt. Solche Reisebüros, Agenturen und anderen
Tourismusorganisationen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, sind verpflichtet, die Bestimmungen
dieses Regelwerks und insbesondere die Bestimmungen über die Arbeit der Agenturen der Gesellschaft und
andere Anweisungen der Gesellschaft einzuhalten, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.  
Bei der Ausstellung einer Fahrkarte und bei Verwendung eines Inselausweises für einen Passagier, eines
Inselausweises für Fahrzeuge und Vignetten, von Studentenausweisen und eines Personalausweises für
Menschen mit Behinderungen sind die Mitarbeiter der Gesellschaft berechtigt, die Identität des Inhabers des
Ausweises/Dokuments zu überprüfen, indem sie das Foto auf dem Ausweis/Dokument für Fahrkarten, die auf
bestimmte Personen ausgestellt sind bzw. Vignetten/Kfz-Kennzeichen überprüfen.
Falls kein Inselausweis für einen Passagier, kein Inselausweis für Fahrzeuge und Vignetten, keine
Studentenausweise und keine Ausweise für Menschen mit Behinderungen vorhanden sind, lehnt die
Gesellschaft die Ausstellung einer Fahrkarte für eine Person oder ein Fahrzeug ab, das den Ausweis/das
Dokument nicht besitzt oder nicht vorlegt, aber seinen Antrag auf vergünstigten oder kostenlosen Transport auf
ihnen begründet.
Die Beförderung mit Schiffen der Gesellschaft wird auch jenen Personen/Fahrzeugen abgelehnt, die sich
weigern, die Identität des Inhabers des Inselausweises gemäß den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieses
Artikels festzustellen.

 

Artikel 26
Erhebung der Hafengebühr  
Hafengebühren in in-  und ausländischen Häfen werden auf Kosten des Passagiers berechnet und er
zahlt sie im Voraus beim Kauf einer Fahrkarte, wobei die Gesellschaft verpflichtet ist, den auf der Fahrkarte
berechneten Betrag anzugeben.
Auf internationalen Fahrten kann die Hafengebühr in den Einheitspreis der Fahrtkosten inbegriffen
werden, wobei die Gesellschaft das Problem der Erfassung und Zahlung von Hafengebühren durch eine
entsprechende Vereinbarung mit Hafenagenten löst.  

 

Artikel 27
Umtausch von Fahrkarten  
Wenn ein Passagier, der bereits eine Fahrkarte erhalten hat, vor Reiseantritt die Reisestrecke oder die
Art oder den Umfang der Dienstleistung ändern möchte, sind die in diesem Artikel genannten Bedingungen
einzuhalten.
Nur gültige Fahrkarten, d.h. solche, die für eine noch nicht begonnene Reise noch gültig sind, dürfen
umgetauscht oder zusammen mit dem Zusatzticket verwendet werden.  
Es sind keine Änderungen am Inhalt einer einmal ausgestellten Fahrkarte selbst zulässig. Änderungen
können jedoch nur vorgenommen werden, indem eine vorhandene Fahrkarte zurückgezogen und eine neue
Fahrkarte ausgestellt wird oder indem der vorhandenen Fahrkarte ein zusätzliches Ticket hinzugefügt wird.  

Wenn ein Passagier einen Dienst mit einem größeren Umfang (größere Entfernung, größeres Fahrzeug,
luxuriösere Kabine) als den nutzen möchte, für den er eine gültige Fahrkarte besitzt, und die Gesellschaft in der
Lage ist, seine Anfrage zu erfüllen, zieht die Agentur der Gesellschaft die vorhandene Fahrkarte zurück und stellt
eine neue aus, wobei der Wert der zuvor gekauften Fahrkarte ohne Abzug erfasst wird, sofern sich aus den
geltenden Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt. In bestimmten Situationen (z. B. wenn ein LKW eine
größere Länge oder Tonnage hat, als es in der gültigen Fahrkarte angegeben ist) kann die Gesellschaft den
Dienstnutzer zufriedenstellen, indem sie ein zusätzliches Ticket ausstellt, das der vorhandenen Fahrkarte
beigefügt ist. Wenn die Gesellschaft die Anforderungen des Passagiers nicht erfüllen kann, kann der Passagier
die Reise mit einer Rückerstattung des Fahrpreises unter Abzug eines Teils der Fahrtkosten gemäß den
Bestimmungen der Artikel 18, 21 und 47 dieses Regelwerks stornieren.  
Wenn der Passagier den Service nutzen möchte, der weniger wert ist als der in der gültigen Fahrkarte
enthaltene Service (Fahrt auf einer kürzeren Strecke, kleineres Fahrzeug, niedrigere Kategorie von
Unterkünften), hat er die Möglichkeit, die vorhandene Fahrkarte unter Abzug eines Teils der Fahrtkosten Tarifs
gemäß Artikel 18, 21 und 47 dieses Regelwerks zurückzugeben und die entsprechende Fahrkarte für die Art und
den Umfang der Dienstleistung zu erwerben. Wenn der Passagier entscheidet, dass dies es sich nicht lohnt, kann
er mit der vorhandenen Fahrkarte den Service eines kleineren Volumens (kleineres Fahrzeug, kürzere Strecke)
nutzen.  
Wenn der Passagier das Reisedatum ändern möchte, kann er die Fahrkarte ändern, sofern die Reise, für
die sich der Passagier später entschieden hat, über genügend freie Kapazität verfügt, wobei er die Zahlung von
Änderungen an der Reservierung, die durch die angenommenen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben sind,
vornehmen muss.  
Alle in diesem Artikel beschriebenen Änderungen können nur in den Agenturen der Gesellschaft
außerhalb des Schiffes vor Beginn der Reise vorgenommen werden, für die die gültige Fahrkarte ausgestellt
wurde. Änderungen an Bord sowie in der Agentur nach Abfahrt des Schiffes sind nicht gestattet. In
Ausnahmefällen muss das Personal des Schiffes oder die Agentur bzw. der Passagier die Genehmigung des
zuständigen Leiters der Gesellschaft einholen, um von diesen Regeln abzuweichen.  

 

Artikel 28
Gültigkeit der Fahrkarten  
Die Gültigkeit der Fahrkarten umfasst den Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Reise.
Die Fahrkarte auf lokalen Linien ohne Reservierung gilt für eine Reise bis zu dem als Reisetag
eingegebenen Datum. Bei schlechtem Wetter oder technischen Problemen oder aus anderen Gründen, wenn
der Reeder den Service nicht ausführen kann, ist die Fahrkarte auf lokalen Linien innerhalb von 72 Stunden nach
Einrichtung der Linie gültig.
Die Fahrkarte auf den Linien mit Reservierung gilt für das auf der Fahrkarte angegebene Datum und die
Uhrzeit der Reise.
Eine Fahrkarte gilt in der Regel nur für Reisen auf der darauf angegebenen Strecke. Ausnahmen von
dieser Regel sind durch Handelsbedingungen vorgeschrieben.

 

Artikel 29
Entwertung der Fahrkarte an Bord
Beim Einsteigen in das Schiff wird dem Passagier der Teil der Papierfahrkarte entnommen, auf dem
angegeben ist, dass das Schiff ihn behält, und dem Passagier verbleibt der Teil der Fahrkarte mit der Angabe –
verbleibt beim Passagier. Der Passagier ist verpflichtet, die Fahrkarte bis zum Ende der Reise aufzubewahren
und sie auf Anfrage den Kontrolldiensten der Gesellschaft vorzulegen. Das Ende der Reise gilt als Aussteigen des
Passagiers vom Schiff d.h. wenn der Passagier das Schiff verlassen hat. Die Fahrkarten für die Beförderung werden beim Einsteigen mit einem Laser oder, wenn dies nicht möglich ist, so bald wie möglich nach
Reiseantritt entwertet.  
Die Fahrkarten für die Beförderung, die über die Website der Gesellschaft oder über die mobile
Anwendung gekauft wurden, werden beim Einsteigen in das Schiff entwertet, ungeachtet dessen, ob sie in
Papierform oder auf dem Bildschirm des Mobilgeräts vorgezeigt werden.  
Falls die elektronische Fahrkarte aus technischen Gründen nicht gelesen werden kann, sendet die
Agentur der Gesellschaft per E-Mail eine Fahrkarte mit Barcode an die offizielle E-Mail des Schiffes, wo sie
abgelesen wird.
Wenn diesbezüglich keine technischen Möglichkeiten bestehen oder wenn der Strichcode auf einer
Papierfahrkarte unleserlich ist, wird die die Anzahl der Passagiere und Fahrzeuge aus der Fahrkarte manuell in
das Entwertungssystem eingegeben.  
Durch die Ausstellung von Fahrkarten auf elektronischen Lesegeräten wird die Fahrkarte beim
Einsteigen automatisch entwertet.
Nach der Entwertung aller Fahrkarten ist das für das Einsteigen zuständige Besatzungsmitglied
verpflichtet, die Berichte zu überprüfen und die Reise abzuschließen. Er ist verpflichtet, die zuständigen
Dienststellen der Gesellschaft unverzüglich nach Kenntnisnahme über alle möglichen Fehler während der
Entwertung zu informieren.

 

Artikel 30
Passagiere ohne Fahrkarte
Ein Passagier, der ohne Fahrkarte einsteigt, muss sich unverzüglich an den Kapitän oder ein für das
Einsteigen zuständiges Besatzungsmitglied wenden, um eine Fahrkarte zu besorgen.
Wenn sich ein Passagier ohne Fahrkarte an Bord zum Kauf einer Fahrkarte meldet, wird ihm eine
Fahrkarte zum regulären oder Vorzugspreis ausgestellt, sofern er dazu berechtigt ist. Für die Zahlung der
Sonderzulage gelten die Bestimmungen des Artikels 33 dieses Regelwerks.
Wenn ein Passagier ohne Fahrkarte aufgefunden wird, ohne dass er sich unmittelbar nach dem
Einsteigen beim für das Einsteigen zuständigen Kapitän oder Besatzungsmitglied meldet, wird ihm eine
Fahrkarte ausgestellt und das Doppelte des regulären oder Vorzugspreises berechnet, wenn er Anspruch auf das
Privileg hat.
Einem Passagier, der ohne Fahrkarte gefangen wurde und für den nicht festgestellt werden kann, von
wo aus er reist, d.h. in welchem Hafen er an Bord gegangen ist, wird eine Fahrkarte vom Abfahrtshafen des
Schiffes berechnet.
Ein Passagier ohne Fahrkarte ist ein Passagier, der eine Fahrkarte verloren oder zerstört hat, sowie ein
Passagier, der eine Fahrkarte mit einem veralteten oder unleserlichen Reisedatum hat.
Aus berechtigten Gründen kann der Kapitän des Schiffes einen Passagier ohne Fahrkarte von Bord
aussteigen lassen.

 

Artikel 31
Gruppenreisen  
Gruppen von Passagieren auf lokalen und internationalen Linien können die Ermäßigungen nutzen, die
im Gesetz über Vergünstigungen im inländischen Personenverkehr vorgesehen oder vom Vorstand der
Gesellschaft gemäß den geltenden Geschäftsbedingungen vorgeschrieben sind.

Bei Gruppenreisen auf internationalen Linien sollten sich Gruppen vorab an die Gesellschaft wenden,
um ihren Schiffsraum zu reservieren. In der Anmeldung sollten die Anzahl der Passagiere, das Reisedatum, die
Linie und die Strecke und anschließend alle für die Reise auf internationalen Linien erforderlichen Informationen
angegeben werden. Die Reservierung kann erst nach Erhalt der Bestätigung der Gesellschaft als gültig
angesehen werden.

 

Artikel 32
Reiseverlängerung  
Wenn der Passagier die Fahrt zu einem Hafen fortsetzen möchte, der weiter ist, als der auf seiner
Fahrkarte angegebene Hafen, muss er an Bord vor der Ankunft in dem Hafen, in dem er aussteigen sollte, die
Ausstellung einer Fahrkarte beantragen, um die Reise fortzusetzen. Er erhält eine zusätzliche Fahrkarte an Bord,
um die Reise fortzusetzen, d.h. der Passagier zahlt die Differenz zwischen dem Betrag von seinem Abfahrtshafen
zum neuen Aussteigehafen und dem Betrag der Fahrkarte, die er besitzt. Dies ist möglich, sofern auf diesem Teil
der Reise ausreichend Schiffsraum (Kabine, Fahrzeugraum, Passagierkapazität) zur Verfügung steht. Bei der
Ausstellung einer zusätzlichen Fahrkarte zur Fortsetzung der Reise wird kein Aufpreis berechnet.

 

Artikel 33
Zuschlag an Bord  
Der Passagier kann einen Sonderzuschlag in Höhe des in den Tarifen für die Beförderung von
Passagieren und Gepäck angegebenen Betrags zahlen:  
• wenn er vor dem Einsteigen in das Schiff keine Fahrkarte erhält und im Einsteigehafen die
Möglichkeit besteht, eine Fahrkarte zu erhalten, beantragt er eine Fahrkarte an Bord.
Der Sonderzuschlag wird nicht berechnet:  
• wenn es keine Möglichkeit gab, eine Fahrkarte im Einsteigehafen zu erhalten,
• wenn einem Passagier eine Fahrkarte zur Verlängerung der Reise an Bord ausgestellt wird,
• bei der Ausstellung von Betten und Schlafsesseln an Bord.  
Für jede an Bord geleistete Zahlung muss dem Passagier eine Fahrkarte oder eine Rechnung ausgestellt werden.
Der Passagier hat das Recht und die Pflicht, dies immer zu verlangen, wenn der Kassierer nicht beabsichtigt, ihm
eine Fahrkarte oder eine Rechnung auszustellen.

 

Artikel 34
Betten und Schlafsessel an Bord
Schiffe, die auf längeren Strecken segeln, auf denen die Reise über Nacht dauert, haben in der Regel
Betten für Passagiere und Schlafsessel. Die Betten befinden sich in Mehrbettkabinen, die nach Position und
Qualität in Kategorien eingeteilt sind.
Die Preise für die Nutzung von Betten und Schlafsesseln sind in den Tarifen für die Beförderung von
Passagieren und Gepäck enthalten.  
Ein einzelner Passagier kann nur ein Bett, aber auch eine separate Kabine gegen Aufpreis gemäß dem
geltenden Tarif nutzen.
In Kabinen, die nach Betten vermietet sind, können in der Regel nur gleichgeschlechtliche Personen
schlafen.
Ein Kind bis 3 Jahre kann das Bett zusammen mit den Eltern benutzen. In diesem Fall zahlt es kein
Bettticket.

Ein Kind bis 13 Jahre kann die Kabine auf internationalen Strecken nicht alleine ohne Begleitung eines
Erwachsenen benutzen.

 

Artikel 35
Reservierung von Betten und Schlafsesseln
Betten und Schlafsessel sind in der Regel im Voraus bei den Agenturen der Gesellschaft, über
autorisierte Handelsvertreter, über die Website der Gesellschaft oder über Handelsvertreter gemäß Artikel 17
dieses Regelwerks reserviert.  
Die ausgestellte Fahrkarte für die Nutzung eines Bettes oder Schlafsessels ist für die Gesellschaft in der
Regel bis zu einer Stunde nach Abfahrt des Schiffes verbindlich. Wenn sich der Passagier eine Stunde nach
Abfahrt des Schiffes nicht an der Rezeption gemeldet hat, kann das Schiffspersonal das reservierte Bett an einen
anderen Passagier verkaufen, es sei denn, der Passagier, der das Bett gebucht hat, hat mit der Gesellschaft
etwas anderes vereinbart.
Wenn der Passagier zuvor kein Bett oder keinen Schlafsessel gebucht hat, kann er es auch an Bord
buchen, wenn Kapazitäten verfügbar sind. Für jede Zahlung für die Unterkunft an Bord ist die Ausstellung eines
Betttickets d.h. eines Tickets für einen Schlafsessel, obligatorisch.
Verantwortliche Personen auf Schiffen, die über die Unterbringungskapazitäten verfügen, müssen die
ordentlichen Bettpläne führen - Kabinenplan und Schlafsesselplan.
Bei schwerwiegenden Schwierigkeiten der technischen Funktionsweise bestimmter Elemente des
Reservierungs- und Verkaufssystems behält sich die Gesellschaft das Recht vor, vorübergehend auf die manuelle
Eingabe von Reservierungen in den Diensten der Gesellschaft umzuschalten. In diesem Fall sind die Agenturen
der Gesellschaft verpflichtet, gemäß den besonderen Anweisungen zu handeln, die sie von der Gesellschaft
erhalten.

 

Artikel 36
Stornierung der Betten und Schlafsessel
Die Stornierung einer Bett-  und Schlafsesselreservierung ist innerhalb der Fristen und unter den in
Artikel 18 dieses Regelwerks festgelegten Bedingungen zulässig.  
Die Stornierung erfolgt in der gleichen Form wie die Reservierung. Eine telefonische Stornierung muss
zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich bestätigt werden.  

 

Artikel 37
Speisen an Bord
Auf den Schiffen der Gesellschaft können gastwirtschaftliche Dienstleistungen gemäß der Art des an
Bord registrierten gastwirtschaftlichen Objektes sowie den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für das
Gastgewerbe erbracht werden.
Auf Schiffen, auf denen die Möglichkeit besteht, Verpflegungsdienstleistungen zu erbringen, können die
Speisen auf der Speisekarte zu üblichen Mahlzeiten serviert werden.
Der Verkauf von gastwirtschaftlichen Dienstleistungen auf internationalen Linien ist auch im Voraus
möglich d.h. beim Kauf einer Fahrkarte. Der Passagier steigt mit einer „Boardingkarte“ in das Schiff ein, auf der
die Art und der Umfang der im Voraus gekauften Dienstleistungen angegeben sind. Auf Grund der Karte serviert
das Personal des gastwirtschaftlichen Objektes an Bord die bezahlten Speisen und Getränke.

Das Personal, das die Passagiere mit Speisen und Getränken versorgt, die an Bord gezahlt werden, ist
verpflichtet, dem Gast eine Rechnung für die erbrachte Leistung gemäß gesetzlichen Bestimmungen
auszustellen.
Die Art der Speisen und Getränke, die Art der Dienstleistung, der Verkauf von gastwirtschaftlichen
Dienstleistungen im Voraus und andere Bedingungen im Zusammenhang mit gastwirtschaftlichen
Dienstleistungen werden durch eine spezielle Anweisung der Gesellschaft zu gastwirtschaftlichen
Dienstleistungen geregelt.

 

Artikel 38
Ein- und Aussteigen der Passagiere
Das Einsteigen von Passagieren auf lokalen Linien beginnt mindestens 30 Minuten vor der Abfahrt des
Schiffes gemäß dem vorgesehenen Fahrplan auf Linien, auf denen dies möglich ist. Der Passagier muss
spätestens 15 Minuten vor der geplanten Abfahrtszeit des Schiffes an Bord des Schiffes gehen bzw. in Häfen, in
denen der Aufenthalt des Schiffes kürzer als 15 Minuten ist, sobald das Einsteigen gestattet ist.
Das Einsteigen in das Schiff auf internationalen Linien beginnt zwei Stunden vor der Abfahrt des
Schiffes. Die Gesellschaft kann das Einsteigen von Passagieren noch früher genehmigen, wenn dies für
bestimmte Linien möglich ist. Dieses Recht ha steht auch dem Schiffskapitän und den Agenturen der
Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Schiffskapitän zu.
Bei der Abfahrt des Schiffes ist die Schiffsuhr relevant, die in allen inländischen Häfen auf der
mitteleuropäischen Zeit basiert. Notwendige Maßnahmen werden gegen den Kapitän des Schiffes ergriffen, der
die Richtigkeit der Abfahrts- und Ankunftszeit nicht einhält, sondern willkürlich handelt.  
Das Schiff ist nicht verpflichtet, auf einen Passagier zu warten, der nicht rechtzeitig eingestiegen ist.
Wenn das Schiff aufgrund eines Notfalls oder höherer Gewalt nicht in den Bestimmungshafen des
Passagiers einschifft, so sind die Rechte der Passagiere in Artikel 19 dieses Regelwerks geregelt.
Alle Passagiere auf internationalen Linien müssen mindestens 2 Stunden vor Abfahrt des Schiffes bei der
Agentur am Abfahrtsort einchecken. Andernfalls hat die Gesellschaft das Recht, das Einsteigen eines Passagiers,
der nicht rechtzeitig eingecheckt hat, zu verweigern und den gesamten Betrag der Fahrkarte zu behalten.

 

Artikel 39
Verfahren bei Unmöglichkeit der Zahlung an Bord  
Wenn der Passagier, von dem die Fahrtkosten erhoben werden sollen, die Preisdifferenz oder
dergleichen nicht zahlen möchte oder keine Zahlungsmittel besitzt und dies vor der Abfahrt des Schiffes
festgestellt wird, muss der Passagier von Bord gehen oder er wird nur den Leistungsumfang erhalten, für den er
eine gültige Fahrkarte hat.  
Wenn das Schiff bereits abgelegt hat und der Passagier, der keine Fahrkarte oder kein Geld hat, um die
Fahrkarte rechtzeitig zu bezahlen, durch Verschulden der Besatzung nicht von Bord gegangen ist, muss der
Passagier am nächsten Hafen von Bord gehen. 

Artikel 40
Verlorene Gegenstände auf den Schiffen  
Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die auf den Schiffen gefundene Gegenstände, die von den
Passagieren vergessen wurden, dem Kapitän des Schiffes unverzüglich zu übergeben. Die Gegenstände werden
maximal 7 Tage an Bord aufbewahrt und anschließend der Agentur im Hafen an Land mit einem
Übergabeprotokoll in 2 Kopien übergeben, von denen eins vom Schiff und das andere von der Agentur
aufbewahrt wird.
Alle erhaltenen Gegenstände, die die Passagiere vergessen haben, werden von den Agenturen an die
zuständigen Behörden am jeweiligen Ort übergeben, wenn sie davon ausgehen, dass Gründe dafür vorliegen.
Bei Gegenständen, für die keine Grundlage für die Meldung an die zuständigen Behörden besteht, ist die
Agentur verpflichtet, die Gegenstände ab dem Tag der Übergabe 30 Tage lang aufzubewahren.
C) Beförderung von Gepäck

 

Artikel 41
Allgemeines
Gemäß dem Vertrag über die Beförderung von Passagieren verpflichtet sich die Gesellschaft gegenüber
dem Passagier, sein Handgepäck und sein Gepäck zu befördern, und der Passagier verpflichtet sich, die
Fahrtkosten zu zahlen. Aufgrund des begrenzten Platzes und der begrenzten Kapazität behält sich die
Gesellschaft das Recht vor, die Beförderung von Handgepäck und Gepäck auf Hochgeschwindigkeitsstrecken
durch einen gesonderten Akt zu regeln.

 

Artikel 42
Handgepäck
Handgepäck ist Gepäck, das ein Passagier mit sich führt, zu den persönlichen Bedürfnissen dient und
wie folgt wiegen kann:  
• bis zu 20 kg auf lokalen Linien,
• bis zu 30 kg auf internationalen Linien.
Für die Beförderung von Handgepäck auf Fähr- und Schiffslinien werden keine Sonderkosten berechnet,
sondern die Kosten für die Beförderung von Handgepäck sind im Preis der Fahrkarte des Passagiers enthalten.  
Während der Fahrt ist der Passagier verpflichtet, auf sein Handgepäck zu achten, wodurch er die
Verantwortung dafür hat. Die Gesellschaft haftet nicht für Entfremdungen oder Schäden am Handgepäck.
Die Kosten für die Beförderung von Handgepäck, das sich im oder am Fahrzeug befindet, ist im Preis für
die Beförderung des Fahrzeugs inbegriffen. Der Passagier ist verpflichtet, das Fahrzeug zu schließen und sein
Handgepäck im oder am Fahrzeug vor Stürzen, Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Wenn sich das
Gepäck bewegt oder vom Fahrzeug fällt und Unfälle oder Schäden an sich selbst oder anderen verursacht, trägt
der Passagier jede Art von Verantwortung.  
Gegenstände, die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs eine Gefahr oder ein Hindernis für Passagiere
oder das Schiff darstellen oder keinen Platz in den Räumlichkeiten für die Passagierunterkunft haben, dürfen
nicht als Handgepäck an Bord gebracht werden.  
Wenn die Kontrolldienste der Gesellschaft oder das beim Einsteigen verantwortlichen
Besatzungsmitglieds feststellen, dass das Gewicht des Handgepäcks nicht dem oben genannten entspricht, wird
für Übergepäck ein Zuschlag für die Beförderung des Gepäcks in doppelter Höhe berechnet.

Artikel 43
Gepäck  
Das Gepäck umfasst:  
• Handgepäck über den in Artikel 42 angegebenen Gewichtswerten;  
• Fahrzeug;  
• alle anderen Gegenstände mit einem Gewicht von bis zu 100 kg, die in Begleitung eines Passagiers
befördert werden.
Die Ausnahmen vom vorherigen Absatz sind Gegenstände, die auf Linien zu unterentwickelten Inseln
transportiert werden, die kein ausgebautes Straßennetz haben und bei denen die gesamte Versorgung der Insel
mit Schiffen erfolgt. Unter Gepäck unter diesen Bedingungen versteht man alle Gegenstände mit einem Gewicht
von bis zu 1.000 kg, die von Passagieren begleitet werden.  
Alle Gegenstände über den in den beiden vorhergehenden Absätzen angegebenen Gewichten oder
Gegenstände, die nicht von Passagieren begleitet werden (mit Ausnahme einzelner unbegleiteter Fahrzeuge),
fallen in die Kategorie des Frachtguts und werden gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die
Beförderung von Frachtgut befördert.
Die Beförderung von Gepäck auf Hochgeschwindigkeitsstrecken ist durch Platz und Kapazität begrenzt
und die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dasselbe für einzelne Linien bzw. Katamarane zu verschreiben.  
Den Passagieren ist es untersagt, brennbare, explosive oder andere gefährliche, giftige und aggressive
Substanzen, gefährliche Gegenstände, Waffen oder geschmuggelte Waren in ihrem Gepäck zu tragen. Handelt
der Passagier gegen diese Bestimmung, ist er verpflichtet, die Gesellschaft für alle Schäden zu entschädigen, die
er durch eine solche Handlung verursachen würde.  
Der Passagier kann einen Kinderwagen ohne Ankündigung als Gepäck mitnehmen. Als Gepäck kann der
Passagier Kajaks, Kanus, Tretboote und ähnliche Gegenstände transportieren, sollte sich jedoch zuerst an die
Agentur im Abfahrtshafen wenden, um die Transportmöglichkeit zu prüfen und den Transport gemäß den
geltenden Geschäftsbedingungen zu berechnen.
Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für Geld (Münzen und Papier), Wertpapiere (Aktien, Anleihen)
und Wertsachen (Schmuck, Juwelen, Gold, Silber usw.) von Passagieren, es sei denn, diese werden von der
Gesellschaft in Gewahrsam genommen.  

 

Artikel 44
Gebühr für die Beförderung von Gepäck
Die Höhe der Gebühr für die Beförderung von Gepäck ist vertraglich festgelegt. Die Gebühr für die
Beförderung von Fahrzeugen und anderem Gepäck bis zu 100 kg wird durch die Tarife für die Beförderung von
Passagieren und Gepäck bestimmt.  
Die Gebühr für die Beförderung von Gepäck, das auf Linien zu unterentwickelten Inseln ohne
ausgebautes Straßennetz transportiert wird und bei dem die gesamte Versorgung der Insel mit Schiffen erfolgt,
wird derart berechnet, dass für Gepäck bis zu 100 kg der Tarif für die Beförderung von Passagieren und Gepäck
und für Gepäck mit einem Gewicht von 100 - 1.000 kg der Tarif für die Beförderung von Frachtgut gilt.  

Die Methode zur Berechnung der Gebühr nach Gewicht oder Volumen wird durch die Tarife für die
Beförderung von Passagieren und Gepäck bestimmt. Der Passagier ist für die Daten verantwortlich, auf deren
Grundlage die Gebühr für die Beförderung von Gepäck berechnet wird.  

 

Artikel 45
Rückerstattung der Gebühr für die Beförderung von Gepäck
Für die Rückerstattung der Gebühr für die Beförderung von Gepäck gelten folgende Bestimmungen:
Die bezahlte Gebühr, die aufgrund eines Fehlers der Gesellschaft oder aufgrund eines Schiffswechsels in
der Linie oder aus anderen in Artikel 19 dieses Regelwerks genannten Gründen nicht verwendet wurde, wird
dem Passagier ohne Abzug rückerstattet.  
Ist es nicht möglich, das Gepäck bzw. das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Abfahrt des Schiffes zu
entladen, und wird das Gepäck zum Bestimmungshafen transportiert, hat der Passagier keinen Anspruch auf
Erstattung der Kosten für die Beförderung von Gepäck.
Der Passagier hat Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der bezahlten und nicht genutzten Gebühr für
die Beförderung von Gepäck auf internationalen Strecken, wenn er die Reservierung vor der Abfahrt des
Schiffes innerhalb der Fristen (einschließlich des Abreisetages des Schiffes) ordnungsgemäß und
rechtzeitig storniert hat:
a. 22 oder mehr Tage vor Abfahrt des Schiffes mit einem Abzug von 10% vom Gesamtpreis;  
b. 8 bis 21 Tage vor Abfahrt des Schiffes, einschließlich dieser Tage, mit einem Abzug von 20% vom
Gesamtpreis;  
c. bis zu 7 Tage vor Abfahrt des Schiffes mit einem Abzug von 30% vom Gesamtpreis;  
d. am Tag der Abfahrt des Schiffes mit einem Abzug von 100%.  
Der Passagier hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten und nicht genutzten Gebühr für die Beförderung
von Gepäck auf lokalen Linien nur wenn er die Fahrkarte ordnungsgemäß und pünktlich vor der letzten Abfahrt
des Schiffes innerhalb der Gültigkeit der Fahrkarte oder vor der auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrtszeit
zurückgegeben hat, und zwar mit einem Abzug von 10% von vom Gesamtpreis.
Wenn der Passagier die Reise storniert und die Gesellschaft nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten
Fristen über die Stornierung informiert, kann die Gesellschaft die Gebühr für das Gepäck mit einem Abzug vom
Gesamtpreis nur in Fällen erstatten, die von der Gesellschaft als gerechtfertigt erachtet werden, und wenn die
Partei innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Abfahrt des Schiffes, einschließlich dieses Tages, einen Antrag
gestellt hat.
Die Art und Weise der Erstattung der Gebühr sowie die Art und Weise der Bestätigung nicht
verwendeter Fahrkarten für die Beförderung von Fahrzeugen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 21
dieses Regelwerks in Bezug auf Fahrkarten durchgeführt.

 

Artikel 46
Ticket für die Beförderung von Gepäck
Für die Beförderung von Gepäck ist die Gesellschaft verpflichtet, ein Ticket auszustellen, und der
Passagier muss einen Teil des Tickets bis zum Entladen des Gepäcks aufbewahren.
Die genauen Gepäckdaten (Mengen, Fahrzeugdaten) müssen im Ticket angegeben werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben im Ticket bis zum Beweis des Gegenteils zutreffen.

Bei der Beförderung von Lastkraftwagen mit Frachtgut auf internationalen Linien ist der Passagier
verpflichtet, je nach Ein-/Ausschiffungshafen alle für die Beförderung erforderlichen Dokumente (Frachtbrief)
gemäß den Zollbestimmungen einzuholen.

 

Artikel 47
Sanktionen  
Wenn die Kontrolldienste der Gesellschaft feststellen, dass der Passagier kein Gepäckticket besitzt oder
das Gewicht des Gepäcks (mit Ausnahme des Fahrzeugs) nicht mit den gemeldeten Daten übereinstimmt,
berechnen sie einen Zuschlag für das Übergepäck gemäß den geltenden Geschäftsbedingungen.

 

Artikel 48
Be- und Entladen von Gepäck (außer Fahrzeuge)  
Der Passagier kümmert sich selbst um das Be-  und Entladen seines Gepäcks und trägt alle damit
verbundenen Kosten. Der Passagier ist verpflichtet, während der Beförderung um sein Gepäck zu sorgen. Die
Gesellschaft haftet nicht für Entfremdungen oder Schäden am Gepäck. Wenn sich das Gepäck bewegt oder fällt
und Unfälle oder Schäden an sich selbst oder anderen verursacht, trägt der Passagier jede Art von
Verantwortung.  
Der Passagier darf andere Passagiere nicht mit seinem Gepäck stören, er darf es nicht verwenden, um
die Gänge auf dem Schiff zu blockieren. Der Passagier sollte die Anweisungen des Schiffspersonals bezüglich der
Aufbewahrung des Gepäcks befolgen.  
Das Gepäck sollte so verpackt und gesichert werden, dass es durch die Beförderung nicht beschädigt
werden kann. In keinem Fall darf das Gepäck verstreut sein, sondern in Paketen, die für eine einfache und
schnelle Handhabung geeignet sind.  
Der für das Einsteigen zuständige Offizier oder anderes autorisiertes Schiffspersonal hat die Befugnis,
das Gewicht oder das Volumen des Gepäcks zu schätzen und den Passagier zur Agentur zurückzusenden, um
einen Zuschlag zu zahlen oder ein Zuschlagsticket mit der Berechnung des Übergepäcks auf der Strecke
auszustellen, auf der das Gepäck befördert wird.
Der Passagier ist verpflichtet, dem für das Einsteigen zuständigen Offizier den Transport aller
Druckflaschen (Gasflaschen in Wohnwagen) zu melden. Druckflaschen müssen während des Transports
ordnungsgemäß geschlossen und gesichert sein und der Passagier muss der Schiffsbesatzung erlauben, diese
auf Undichtigkeiten zu prüfen. Wenn ein Flaschenleck eingeschätzt oder festgestellt wird, wird der
Bootstransport ohne Rückerstattung der Fahrtkosten abgelehnt.   
Der für das Einsteigen zuständige Offizier oder anderes befugtes Schiffspersonal kann, wenn er dies für
erforderlich hält, den Passagier auffordern, ihm den Inhalt seines Gepäcks zu zeigen. Wird festgestellt, dass sich
im Gepäck Gegenstände befinden, deren Transport nach den Bestimmungen dieses Regelwerks verboten ist,
wird das Beladen dieses Gepäcks verweigert. Wenn der Passagier sich weigert, den Inhalt des Gepäcks zu
zeigen, kann ihm das Beladen des Gepäcks verweigert werden. In beiden Fällen hat der Passagier keinen
Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die Beförderung des Gepäcks.  

 

Artikel 49
Beförderung von Fahrzeugen
Mit den Schiffen der Gesellschaft werden in der Regel registrierte Fahrzeuge (die registriert sein sollten)
oder Fahrzeuge befördert, die über alle erforderlichen Dokumente für die Beförderung auf öffentlichen Straßen
verfügen,  sofern sie in Fahrzustand sind.

Für die Beförderung von Fahrzeugen auf internationalen Linien und auf lokalen Linien, auf denen
Reservierungen vorgenommen werden, muss der Passagier zunächst einen Platz an Bord reservieren und eine
Fahrkarte erhalten. Reservierungen werden im Voraus bei den Agenturen der Gesellschaft oder über die
Website gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 dieses Regelwerks vorgenommen.
Beim Transport eines Fahrzeugs auf internationalen Linien sollte sich der Passagier mit dem Fahrzeug
mindestens 2 Stunden vor der geplanten Abfahrt des Schiffes aus dem Abfahrtshafen oder unmittelbar nach
dem Andocken in Zwischenhäfen bei dem für das Einsteigen zuständigen Offizier melden.  
Wenn der Passagier mit dem Fahrzeug zum Einsteigen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu spät
ankommt oder nicht über alle erforderlichen Dokumente verfügt, kann der für das Einsteigen zuständige Offizier
das Einsteigen in ein solches Fahrzeug verweigern, ohne das der Passagier einen Anspruch auf Rückerstattung
der Fahrtkosten hat.
Auf lokalen Linien ohne Reservierung wird die Reihenfolge des Einsteigens in das Fahrzeug von der
zuständigen Hafenbehörde bzw. ihren Konzessionären festgelegt. Der für das Einsteigen zuständige Offizier hat
das Recht, ein Fahrzeug ohne Ticket aus der Warteschlange auszusondern oder überhaupt nicht aufzunehmen,
es sei denn, es befindet sich keine Agentur am Einsteigeort oder das Einsteigen des Fahrzeugs erfolgt außerhalb
der Arbeitszeiten der Agentur.
Der für das Einsteigen zuständige Offizier kann die Neuanordnung der Fahrzeuge beim Einsteigen im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Verteilung des Gewichts an Bord bestimmen.
Auf lokalen Linien mit Reservierung werden nur Fahrzeuge geladen, die eine Fahrkarte für eine
bestimmte Abfahrt haben. Wenn für eine bestimmte Abfahrtszeit noch Plätze frei sind, ist es ausnahmsweise
möglich, ein Fahrzeug mit einer Reservierung für eine der nächsten Abfahrten zu beladen.
Ausnahmen von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes (Reihenfolge beim Boarding) sind:
• vorrangige Fahrzeuge;  
• Fahrzeuge, die Grundnahrungsmittel mit Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde befördern;  
• Busse auf regelmäßigen Linien;  
• Fahrzeuge, die eine Reservierung auf lokalen Linien haben, auf denen die Reservierung gemäß den
Bestimmungen der Gesellschaft vorgenommen wird.  

 

Artikel 50
Be- und Entladen von Fahrzeugen  
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen wird von der Gesellschaft organisiert, sofern der Passagier das
Fahrzeug beim Be- und Entladen über die Rampe fährt. Der Fahrer des Fahrzeugs muss alle Einschränkungen
hinsichtlich der Höhe, Breite und Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie des zulässigen Achsdrucks einhalten.
Der für das Einsteigen zuständige Offizier und das Schiffspersonal sollten der Person, die das Fahrzeug
bedient, die erforderlichen Anweisungen geben. Der Fahrer des Fahrzeugs ist verpflichtet, alle vorhandenen
Verkehrszeichen und Anweisungen zur Geschwindigkeit, Art und Richtung des Fahrens zu befolgen. Wenn der
Fahrer des Fahrzeugs nicht alle vorhandenen Verkehrszeichen und Geschwindigkeitsanweisungen befolgt, wird
das Fahrzeug sofort angehalten und der Be-  oder Entladevorgang wird gestoppt, und alle erforderlichen
Maßnahmen werden zum Nachteil des Passagiers ergriffen, der das Fahrzeug bedient.  
Nach dem Beladen des Fahrzeugs auf das Schiff ist der Passagier verpflichtet, das Fahrzeug zu bremsen
und zu verriegeln und das Frachtgut gegen Diebstahl zu sichern. Die Gesellschaft haftet nicht für Entfremdungen
oder Schäden am Frachtgut in und an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen während des Transports.
Es ist verboten, den Motor des Fahrzeugs während der Fahrt in der Schiffsgarage anzulassen. Bei der
Beförderung von Kühlfahrzeugen ist der Betrieb eigener Kühlenergiequellen nicht gestattet, sie werden jedoch mit Zustimmung der zuständigen Besatzungsmitglieder an das Stromnetz des Schiffes angeschlossen. Der
Passagier übernimmt bei diesem Transport die gesamte Verantwortung für die Qualität der Ladung.  
Während der Beförderung ist es den Passagieren verboten, sich im Fahrzeug oder in der Garage
aufzuhalten, außer in Ausnahmefällen. Im Notfall sind Passagiere - Fahrer von Fahrzeugen in der Schiffsgarage
verpflichtet, sich dem Kapitän des Schiffes zur Verfügung zu stellen und seine Anweisungen ordnungsgemäß
auszuführen.
Es wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug in die Zuständigkeit des Schiffes übergegangen ist, wenn
es an Bord des Schiffes gehen darf und wenn sein Volumen innerhalb der Schiffsrampe gelangt, bzw. dass die
Zuständigkeit des Schiffes endet, wenn das Fahrzeug mit all seinem Volumen über die Schiffsrampe hinausgeht.
Beim Beladen des Fahrzeugs auf lokalen Linien ist der für das Einsteigen zuständige Offizier oder die
verantwortliche Person verpflichtet, die Ladekapazität des Fahrzeugs und die Menge des auf das Fahrzeug
geladenen Frachtguts zu kontrollieren. Wenn das für das Einsteigen verantwortliche Besatzungsmitglied schätzt
oder feststellt, dass das Fahrzeug mit einer größeren Fracht beladen ist als gemeldet, oder wenn festgestellt
wird, dass das Gesamtgewicht die begrenzten Werte überschreitet, wird das Beladen eines solchen Fahrzeugs
verweigert. Die Rückerstattung der Fahrtkosten erfolgt mit einem Abzug von 10% des Gesamtpreises.  
Auf internationalen Strecken wird bei der Beförderung eines Lastwagens das Frachtgut pro Meter des
Fahrzeugs berechnet. Der für das Einsteigen zuständige Offizier ist jedoch verpflichtet, die Beladung des
Fahrzeugs und den Achsdruck zu überprüfen. Diese Maßnahme wird durchgeführt, um den zulässigen
Achsdruck des Fahrzeugs zu kontrollieren und mögliche strukturelle Schäden am Schiff und an der Rampe zu
vermeiden. Wenn eingeschätzt oder festgestellt wird, dass der Achsdruck höher als zulässig ist und der
Passagier dies nicht meldet und beabsichtigt, an Bord zu gehen, verweigert der für das Einsteigen zuständige
Offizier das Beladen eines solchen Fahrzeugs.
Der für das Einsteigen zuständige Offizier oder anderes befugtes Schiffspersonal kann, wenn er dies für
erforderlich hält, den Passagier auffordern, ihm den Inhalt des Frachtguts am oder im Fahrzeug zu zeigen. Wird
festgestellt, dass sich im Fahrzeug Gegenstände befinden, deren Transport nach den Bestimmungen dieses
Regelwerks verboten ist, wird das Beladen eines solchen Fahrzeugs verweigert. Wenn sich der Passagier
weigert, den Inhalt des Frachtguts am oder im Fahrzeug zu zeigen, kann ihm das Beladen des Fahrzeugs
verweigert werden. In beiden Fällen hat der Passagier keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
Beförderung des Fahrzeugs.  
Der Passagier ist für die korrekte Beladung und Sicherung des Frachtguts des Fahrzeugs gegen mögliche
Bewegungen und Stürze (insbesondere bei Güterfahrzeugen) verantwortlich. Wenn sich die Ladung bewegt
oder fällt und sich selbst oder andere in irgendeiner Form beschädigt, trägt der Passagier jegliche Haftung
gegenüber dem Schiff und Dritten.
Der für das Einsteigen zuständige Offizier hat das Recht, das Beladen des Fahrzeugs, für das ein Ticket
gekauft wurde, zu verweigern, wenn er feststellt, dass das Beladen eines solchen Fahrzeugs die Sicherheit des
Schiffes, der Passagiere, des Gepäcks oder des Frachtguts gefährden oder zu anderen Umständen führen
könnte, die die Abfahrt oder das Einsteigen in das Schiff verhindern würden. In diesem Fall werden dem
Passagier die vollen Fahrkosten erstattet.  
Mit den Schiffen der Gesellschaft können Fahrzeuge ohne Begleitung befördert werden. In diesem Fall
sollte der Belader ein Ticket mit dem Namen des Empfängers des Fahrzeugs im Bestimmungshafen beschaffen.
Der Versender selbst fährt das Fahrzeug auf das Schiff und muss nach dem Einsteigen das Ticket und die
Schlüssel dem für das Einsteigen zuständigen Offizier übergeben. Die Schlüssel werden für die Bedürfnisse einer
möglichen Verlagerung des Fahrzeugs und zwecks Entladens übergeben. Bei der Abholung des Fahrzeugs im
Ausschiffungshafen muss sich der Empfänger auf dem Ticket ausweisen und der für das Einsteigen zuständige
Offizier übergibt ihm die Schlüssel. Der Empfänger entlädt oder veranlasst das Entladen des Fahrzeugs auf eigene Kosten. Die Fahrtkosten für die Beförderung unbegleiteter Fahrzeuge sind in den Tarifen für die
Beförderung von Passagieren und Gepäck festgelegt.
  
Für Schäden, die während des Be- oder Entladens des Fahrzeugs auftreten und wenn der Passagier das
Fahrzeug fährt, muss der Kapitän des Schiffes eine Schadensbescheinigung mit detaillierten Daten und einer
detaillierten Beschreibung des Ereignisses ausstellen, die durch die Unterschrift und das Siegel des Kapitäns
bestätigt und auf das bereitgestellte Formular geschrieben werden soll, wie in den zusätzlichen Anweisungen
beschrieben ist. Dies geschieht, um die Frage möglicher Ansprüche von Passagieren oder der Gesellschaft zu
regeln.  

 

Artikel 51
Andere Arten der Beförderung von Fahrzeugen  
Mit den Schiffen der Gesellschaft werden Nottransporte (Erste Hilfe, Feuerwehr) befördert. Für diese
Transportarten gelten Sondertarife.
Der Transport von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen des Kroatischen
Schiffsregisters (Kraftstoff, brennbare Flüssigkeiten, Gasflaschen usw.) befördern, sollte speziell angekündigt
und vertraglich vereinbart werden. Anschließend wird ein spezieller außerordentlicher Transport gemäß den
Möglichkeiten und dem Fahrplan sowie mit Genehmigung dem zuständigen Hafenamt organisiert. Beim
Transport von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern sollten erhöhte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Der
Transport anderer Passagiere und Fahrzeuge ist bei solchen außergewöhnlichen Transporten verboten.
Bei der Berechnung der Kosten für den Transport von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern,
werden eine reguläre Fahrkarte und ein zusätzliches Ticket für außergewöhnliche Transporte ausgestellt.
Auf die gleiche Weise und unter den gleichen Bedingungen wird der Transport von Müllabfuhr-  und
Abfallfahrzeugen, Nutztieren oder Bienen sowie der Transport von Spezialfahrzeugen oder Großfahrzeugen
organisiert.  
Bei Bedarf können andere außergewöhnliche Transporte organisiert werden. In diesen Fällen werden
Sondertarife vereinbart, die den Geschäftsbedingungen der Gesellschaft entsprechen. Außergewöhnlicher
Transport ist nicht ein Teil des Fahrplans und darf diesen nicht beeinträchtigen.  

 

Artikel 52
Beförderung von Tieren
Passagiere können Haustiere, und zwar Hunde, Katzen, Vögel und andere kleine Tiere mitnehmen.
Diese Tiere dürfen nur so transportiert werden, dass sie keine Gefahr oder Störung für Passagiere oder
das Schiff darstellen. Sie dürfen nicht in geschlossene Passagierräume (Lounges, Restaurants, Toiletten,
Schlafsessel) gebracht werden.
Die Besitzer oder Begleiter dieser Tiere übernehmen das Risiko für die Reise von Haustieren, müssen
sich selbst um sie kümmern (Essen, Trinken, Hygiene und andere Bedürfnisse) und sind für Schäden
verantwortlich, die Passagieren, Besatzungsmitgliedern oder am Schiff entstehen. Hunde müssen an Bord einen
Maulkorb haben (außer Assistenzhunde) und an der Leine geführt werden. Die Gesellschaft behält sich das
Recht vor, für die Bedingungen für die Beförderung von Tieren in Abhängigkeit von der Anpassung des Schiffes
vorzuschreiben.
Alle Haustiere müssen über ordentliche Impfdokumente und, im Falle einer internationalen Überfahrt,
alle für den Transport von Haustieren erforderlichen Dokumente verfügen.

Für die Beförderung von Haustieren sind die Fahrtkosten in den Tarifen für die Beförderung von
Passagieren und Gepäck festgelegt.
Es ist verboten, mit den Schiffen der Gesellschaft aggressive Tiere, Reptilien und Bestien zu
transportieren.  
Auf Hochgeschwindigkeitsstrecken ist die Beförderung von kleinen Haustieren in Salons ausschließlich in
einer Tragetasche mit maximalen Abmessungen von 45 x 35 x 25 cm und wasserdichtem Boden gestattet. Das
Gesamtgewicht der Tasche mit einem Haustier sollte nicht 8 kg überschreiten. Die Tasche muss unter dem Sitz
oder auf dem Schoß aufbewahrt werden und pro Passagier ist nur eine Tasche mit einem Haustier gestattet. Für
alle anderen Kategorien von Haustieren ist die Beförderung verboten, wenn die technischen Bedingungen an
Bord nicht erfüllt sind.  
Im Falle einer Beschwerde eines Passagiers über das Verhalten von Tieren im Salon des Katamarans hat
der Kapitän das Recht zu verlangen, dass das Tier mit problematischem Verhalten in eine Box auf dem offenen
Deck gestellt wird, sofern freie Plätze vorhanden sind. Wenn in den Boxen keine freien Stellen vorhanden sind,
hat der Kapitän das Recht, den Eigentümer und das Tier mit problematischem Verhalten im ersten Anlaufhafen
von Bord zu führen, ohne dass der Passagier einen Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten hat.

 

Artikel 53
Beförderung von Verstorbenen  
Verstorbene können auch mit den Schiffen der Gesellschaft transportiert werden.
Wenn die verstorbene Person mit einer Fähre befördert wird, die Passagiere befördert, kann sie nur in
einem Bestattungsfahrzeug befördert werden, auf dem die Bezeichnung der Dienstleistung angegeben werden
muss. Die verstorbene Person, die auf einem Schiff oder einer Hochgeschwindigkeitsstrecke transportiert wird,
muss in einem verlöteten Metallsarg befördert werden, der sich in einem Holzsarg befindet, und das Fahrzeug
muss an einem vom Kapitän festgelegten Ort geparkt werden.
Eine Person, die die Erlaubnis zur Beförderung einer verstorbenen Person beantragt, sollte alle
erforderlichen Dokumente und alle erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen technischen und hygienischen
Bedingungen sichern.
Die Beförderung von Verstorbenen in einem Bestattungsfahrzeug wird gemäß den Kosten für die
Beförderung von Fahrzeugen und der separate Transport des Verstorbenen wird gemäß den Tarifen für die
Beförderung von Frachtgut berechnet.  

 

Artikel 54
Sonstige Bestimmungen   
Für alle anderen nicht definierten Bestimmungen zur Beförderung von Gepäck gelten die Bestimmungen zur
Beförderung von Passagieren dieses Regelwerks.
BEFÖRDERUNG VON FRACHTGUT

 

Artikel 55
Allgemeine Bestimmungen  
Die Gesellschaft befördert Frachtgut gemäß den Bestimmungen des Tarifs und den Bestimmungen
dieses Regelwerks. Im Rahmen der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Gesellschaft die Beförderung von
Frachtgut durchführt, sind die Tarife öffentlich und für alle Interessenten zugänglich.

Die verfügbaren Schiffskapazitäten der Gesellschaft sind hauptsächlich für den Transport von
Passagieren und Gepäck bestimmt. Daher ist die Schiffskapazität nur auf den Transport bestimmter Frachtarten
beschränkt.
Mit den Schiffen der Gesellschaft dürfen nicht transportiert werden: Schüttgüter, flüssigen Güter, Holz
und Baumstämme (außer Brennholz für unterentwickelte Inseln), Container, schwere Güter. Diese Art von
Frachtgut kann mit den Schiffen der Gesellschaft nur auf Lastkraftwagen mit dem zulässigen Achsdruck des
Fahrzeugs transportiert werden.
Mit den Schiffen der Gesellschaft ist der Transport gefährlicher und radioaktiver Substanzen und Fracht
untersagt.
Die Beförderung von Frachtgut auf den Hochgeschwindigkeitsstrecken der Gesellschaft ist verboten.
Frachtgut darf nicht in für Passagiere bestimmte Räume verladen werden.
Frachtgut kann mit den Schiffen der Gesellschaft in regelmäßigen oder gelegentlichen Linien
transportiert werden.
Der Auftraggeber sollte sich nach den Möglichkeiten für die Beförderung von Frachtgut auf bestimmten
Strecken erkundigen. Wenn das Frachtgut transportiert werden kann, gelten die Bestimmungen über die
Beförderung von Frachtgut.
Der Auftraggeber kann jene Frachtmenge auf regulären Linien transportieren, deren Be- oder Entladen
die Einhaltung des Fahrplans nicht beeinträchtigt.

 

Artikel 56
Frachtversicherung
Das Frachtgut ist an Bord auf der Grundlage eines Frachttickets versichert.

 

Artikel 57
Beladen des Frachtguts
Die Gesellschaft übernimmt das Frachtgut an der Lade-/Entladerampe des Schiffes. Der für das Beladen
zuständige Officer ist verpflichtet, dem Belader, der das Frachtgut auf das Schiff selbst lädt, Anweisungen zum
Stapeln des Frachtguts zu erteilen, um Schäden am Frachtgut und am Schiff zu vermeiden, die durch die
Beförderung des Frachtguts per Schiff entstehen können.  
Beim Beladen des Frachtguts muss der Belader die Anweisungen des für das Beladen zuständigen
Offiziers bezüglich der Verteilung des Frachtguts auf dem Schiff und anderer Umstände im Zusammenhang mit
der Sicherheit von Personen, dem Schiff und seinen Geräten und Ausstattung sowie andere Fracht im Schiff und
Vermeidung von Umweltverschmutzung befolgen.
Die Menge des für den Transport gelieferten Frachtguts kann je nach vorgeschriebenem Tarif nach
Gewicht oder Volumen verrechnet werden.  
Der für das Beladen zuständige Offizier ist verpflichtet, die Frachtmenge auf dem Transportticket zu
überprüfen und mit der tatsächlich geladenen Frachtmenge zu vergleichen.  
Die Gesellschaft darf kein Frachtgut befördern, dessen Import, Transit oder Export verboten ist oder das
geschmuggelt wird.  

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Frachtgut, das seiner Natur nach gefährlich ist, anzunehmen,
wenn die Gefährlichkeit des Frachtguts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt war und nicht
bekannt sein musste.
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Frachtgut zu befördern, das angesichts seines Zustands und des
Zustands der Verpackung eine Gefahr für Personen, das Schiff und die Umwelt sowie für anderes Frachtgut
darstellt, mit dem es während des Transports in Kontakt kommt oder kommen könnte.  
Der Auftraggeber haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden an Personen, Schiff, Frachtgut, Umwelt
sowie für alle anderen Schäden und Kosten, die durch den fehlerhaften Zustand der Verpackung verursacht
werden.
Der Auftraggeber haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden an Personen, Schiff, Frachtgut, Umwelt
und für alle anderen Schäden und Kosten, die durch natürliche Eigenschaften und den Zustand des Frachtguts
verursacht werden, wenn der Gesellschaft diese Eigenschaften und der Zustand des Frachtguts nicht bekannt
waren oder nicht bekannt sein mussten.  
Beim regulären Schiffstransport ist der Belader verpflichtet, das Frachtgut mit der Geschwindigkeit zu
übergeben, mit der das Schiff es aufnehmen kann.
Das Schiff in der regulären Linie ist nicht verpflichtet, über die im Fahrplan festgelegte Zeit für die
Abfahrt des Schiffes hinaus auf das Beladen zu warten.

 

Artikel 58
Entladen des Frachtguts
Unmittelbar nach der Ankunft des Schiffes im Hafen wird das Frachtgut entladen.
Der Empfänger entlädt das Frachtgut selbst oder veranlasst das Entladen des Frachtguts. Alle mit dem
Entladen des Frachtguts verbundenen Kosten trägt der Empfänger. Der für die Entladung zuständige Offizier ist
verpflichtet, dem Empfänger, der das Frachtgut vom Schiff entlädt, Anweisungen zum Entladen des Frachtguts
zu erteilen, um Schäden am Frachtgut und am Schiff zu vermeiden.  
Beim Entladen des Frachtguts muss der Empfänger die Anweisungen des Schiffsoffiziers bezüglich des
Umgangs mit Frachtgut auf dem Schiff und anderer Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit von
Personen, dem Schiff, seinen Geräten und Ausrüstungen sowie anderer Fracht auf dem Schiff und der
Vermeidung von Umweltverschmutzung befolgen.  

 

Artikel 59
Vertrag über die Beförderung von Nutzfahrzeugen (mit Fracht) auf internationalen Strecken
Der Vertrag über die Beförderung von Nutzfahrzeugen (mit Fracht) enthält:
1. Firma bzw. Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft,  
2. Nummer des Dokumentes:
3. Name des Schiffes, Linie, Anzahl der Reisen, Hafen und Zeitpunkt der Einschiffung, Hafen der
Ausschiffung,
4. Firma bzw. Bezeichnung und Sitz, d.h. Name und Wohnsitz des Beladers,
5. Firma bzw. Bezeichnung und Sitz, d.h. Name und Wohnsitz des Empfängers,
6. Fahrzeugbeschreibung, Kfz-Kennzeichen, Nationalität,
7. Gewicht des Frachtguts, Anzahl und Beschreibung der Verpackungen,
8. Beschreibung des Frachtguts,

9. Daten über die Fahrkosten,
10. Vor- und Nachname des Fahrers sowie eine Unterschrift, die die Annahme der allgemeinen
Beförderungsbedingungen sowie die Zustimmung zu den im Vertrag enthaltenen Daten
garantiert;
11. Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung.
Der Vertrag wird auch für leere Nutzfahrzeuge unterzeichnet, wenn dies von der Zollbehörde verlangt
wird, sowie für Fahrzeuge, die für den Import/Export bestimmt sind. Nach Genehmigung wird der Vertrag auch
für Schüttgüter mit vorheriger Genehmigung des Dienstes für Handel und Zustimmung des Schiffes ausgestellt.
Der Vertrag wird über ein Informationssystem erfüllt und nach dem Drucken unterschreibt der Agent
und bestätigt ihn mit dem Siegel der Agentur, wonach er dem Belader übergeben wird.
Alle nachfolgenden Korrekturen, die der Belader vornehmen muss, müssen der Agentur gemeldet
werden, damit sie diese in alle anderen Dokumente eintragen kann.  
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen für Nutzfahrzeuge werden auf der Website der Gesellschaft
veröffentlicht und auf Anfrage des Beladers von der Agentur vorgelegt.

 

Artikel 60
Frachtmanifest  
Auf der Grundlage der ausgestellten Frachtbriefe füllt die Agentur das Frachtmanifest für jeden Hafen
separat aus. Das Frachtmanifest ist ein Verwaltungsdokument, in dem die gesamte für einen bestimmten Hafen
geladene Fracht erfasst ist und das als Nachweisdokument für die an Bord befindliche Fracht dient, damit die
Verwaltungs-, Zoll- und Hafenbehörden die Kontrolle durchführen können. Das Manifest dient dem Agenten im
Bestimmungshafen in erster Linie dazu, die Menge und Art der zu empfangenden Fracht sowie die dem
Empfänger in Rechnung zu stellender Fracht festzulegen. Das Frachtmanifest muss die Ladung begleiten, es darf
also nicht vorkommen, dass die Fracht versandt wird und das Manifest fehlt. Im Gegenteil, das Manifest muss
versendet werden, auch wenn keine spezifische Beladung der Fracht vorliegt.
Das Manifest wird nach dem Beladen erstellt. Der Agent ist verpflichtet, dem Schiff das geschlossene,
zusammengefasste, kontrollierte und unterzeichnete Manifest mit dem Siegel der Agentur vor Abfahrt des
Schiffes zu übergeben. Wenn das Schiff ohne Manifest abfährt, trägt der Agent im Abfahrtshafen alle Folgen der
Unterlassung.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN  
 

Artikel 61
Sonstige Bestimmungen
Für alle anderen Situationen und Bedingungen bei der Beförderung von Passagieren, Gepäck und
Frachtgut, die in der Praxis auftreten und nicht unter die Bestimmungen dieses Regelwerks fallen, gelten die
Bestimmungen des geltenden Seegesetzbuchs, des Gesetzes über die Küstenschifffahrt im Linien-  oder
Gelegenheitsverkehr sowie die Bestimmungen der begleitenden Rechtsvorschriften.

 

Artikel 62
Inkrafttreten des Regelwerks
Das Regelwerk tritt innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung an der Anschlagtafel in
Kraft.
Die Bestimmungen des Regelwerks, die sich auf Ausweise für Menschen mit Behinderungen beziehen,
treten am Tag des Inkrafttretens der belgleitenden Rechtsvorschriften, welche diese regeln, in Kraft.

 

Artikel 63
Änderungen und Ergänzungen des Regelwerks
Änderungen dieses Regelwerks werden von der Geschäftsführung der Gesellschaft im Verfahren
vorgenommen, in dem auch dieses Regelwerk erlassen wurde.

 

Artikel 64
Beendigung der Gültigkeit früherer Bestimmungen  
Mit Inkrafttreten dieses Regelwerks erlischt das am 1. Februar 2002 erlassene Regelwerk über die
Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut sowie die gemäß den Bestimmungen des genannten
Regelwerks über die Beförderung von Passagieren, Gepäck und Frachtgut erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Vorsitzender der Geschäftsleitung  
David Sopta, Mag. ing. mech., univ. spec. oec
Dieses Regelwerk wurde am 21.10.2020 an der Anschlagtafel veröffentlicht.