Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Grandi Navi Veloci

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen

 

Februar 2024

 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN, IHREM GEPÄCK UND IHREN FAHRZEUGEN

 

Mit dem Ticketkauf erklärt sich der Fahrgast uneingeschränkt und mit voller rechtlicher Wirkung mit den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen einverstanden.

DEFINITIONEN:

Mit dem Begriff „Fahrgast“ bzw. „Passagier“ ist jede Person gemeint, die aufgrund ihres vom Beförderer und/oder den hierfür autorisierten Agenturen ausgestellten Beförderungstickets befördert wird.

Mit dem Begriff „Beförderer“ und/oder „Gesellschaft“ ist Grandi Navi Veloci S.p.A. gemeint.

„Gegenstand“ des Vertrages ist die Erbringung der Beförderungsleistung gemäß Art. 396 ff. des italienischen Schifffahrtsgesetzes (Codice della Navigazione). Der Beförderer verpflichtet sich, den Fahrgast und dessen mitgeführtes Fahrzeug zu den folgenden Bedingungen zu befördern, in Bezug auf welche sich der Fahrgast verpflichtet, sie vor dem Kauf und/oder der Reservierung des Beförderungstickets durchgelesen zu haben und vollständig zu akzeptieren.

Der Service der Beförderung auf See bezieht sich auf die im Reiseticket angegebene Strecke einschließlich der Unterbringung der betreffenden Person und gegebenenfalls ihres mitgeführten Fahrzeugs an Bord.

Eventuelle zusätzliche Serviceleistungen des Schifffahrtsunternehmens sind kein Bestandteil des Beförderungsvertrages.

Mit dem Begriff „Schifffahrtsunternehmen“ sind der vertragliche Beförderer und der tatsächliche Beförderer gemeint. Das für die Beförderung verwendete Schiff kann Teil der Flotte von GNV oder einem anderen, tatsächlichen Beförderer sein.

„Behinderter Fahrgast“ oder „Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität“ steht für jeglichen Passagier, dessen Beweglichkeit bei der Benutzung eines Transportmittels eingeschränkt ist auf Grund von körperlichen (sensorischen oder motorischen), mentalen oder psychischen Beeinträchtigungen oder jeglicher auf einem anderen Grund beruhenden Behinderung oder Beeinträchtigung, ob dauerhaft oder vorübergehend, die eine besondere Assistenz und die Anpassung des Fahrgast-Service auf dem Schiff erfordert.

„Van“ oder „Transporter“ ist ein überdachtes oder vollständig geschlossenes Fahrzeug zur Beförderung von Gütern oder Personen.

Art. 1 GÜLTIGKEIT:

Das Ticket ist personengebunden, nicht abtretbar und nur für die darauf angegebene Beförderung gültig. Der Fahrgast ist verpflichtet, den/das vorliegende/n Vertrag/Ticket sorgfältig aufzubewahren, um sein Recht auf Beförderung nachweisen zu können und diese jeglichem Schiffsoffizier und 

Angestellten der Gesellschaft auf Anfrage vorlegen zu können. Ein Fahrgast, der nicht über ein Ticket verfügt, muss den Kapitän und/oder Purser unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Andernfalls ist er zur Zahlung des doppelten Beförderungspreises bis zum Zielhafen verpflichtet, unbeschadet eines entsprechenden Schadensersatzes.

Art. 2 PREIS:

Der auf dem Ticket angegebene Preis entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Tarif des Beförderers. Der Tarif ist nicht feststehend, sondern kann gesenkt oder erhöht werden. Rabatte und spezielle Preisreduzierungen können nicht rückwirkend für bereits ausgestellte Tickets geltend gemacht werden. „Einwohner-“Tarife stehen nicht bei allen Abfahrten und Unterbringungen zur Verfügung. Kostenvoranschläge stellen keine Preisbestätigung dar und garantieren keinen Platz auf dem Schiff. Steuern und Ein- und Ausschiffungsgebühren, Stempelgebühren usw. sind, sofern anfallend, wie auf dem Ticket aufgeführt vom Fahrgast zu tragen. Der Ticketpreis enthält die Steuern und Hafengebühren, welche die Gesellschaft an die jeweilige Behörde entsprechend den von dieser festgelegten Modalitäten entrichtet und können von Jahr zu Jahr Änderungen erfahren. Für Fahrgäste, die auf dem Weg nach Tunesien sind, fällt entsprechend der tunesischen Gesetzesbestimmung TUN n°2016-78 vom 17.12.2016, ab 01/01/2024 die Zahlung einer Zusatzsteuer für die Ausschiffung von Fahrgästen in einer Höhe von vierzig (40) Dinar (oder dem Gegenwert in Euro zum Datum der Zahlung) an.

Diese Steuer muss beim Check-in entrichtet werden; das Schifffahrtsunternehmen GNV leitet die Beträge direkt an das tunesische Finanzamt weiter.

2.1 Sollte der Fahrgast sein Reiseticket online über den Internetkanal „ONLINE-KAUF“ erwerben, gilt der Beförderungsvertrag erst dann als abgeschlossen, wenn das Buchungssystem ihm die Buchungs- und Ticketnummer zugesandt hat (der Nichterhalt des Onlinetickets beeinträchtigt die Ausstellung des bereits online bestätigten Tickets nicht).

2.2 Sofern nicht anders angegeben, ist im auf dem Ticket angegebenen Preis die Bewirtung an Bord nicht enthalten, deren Kosten vom Fahrgast zu tragen sind. Prepaid-Pauschalpakete (zum Sonderpreis) für Mahlzeiten, die nur für Gruppen von mindestens 12 Fahrgästen erhältlich sind, können während der Buchung des Tickets gekauft werden. Die Art und Zusammensetzung des Pakets variiert je nach Linie und den operativen Gegebenheiten des Schiffs.

Es ist auch möglich, auf folgende Weise einen Voucher unterschiedlichen Wertes (Food Pass) zu einem reduzierten Preis zu kaufen, der den Verzehr an den Punkten des Schiffs, an denen Speisen und Getränke angeboten werden, gestattet:

• während der Buchung des Tickets

• an den Ticketschaltern in den Häfen

• an der Rezeption an Bord vor Abfahrt des Schiffs.

Auf unserer Webseite www.gnv.it sind weitere Details und Informationen zu finden. Wegen eventueller Annullierungen und/oder Stornierungen wird auf Art. 6 der geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen verwiesen.

2.3 Im Fall der Buchung und Ausstellung eines Tickets seitens eines Fahrgasts, der eine elektronische Rechnung benötigt, welche auf eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung ausgestellt ist, muss der Fahrgast diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der elektronischen Rechnung anfordern. Dabei muss er folgende Daten zu der Einrichtung, auf welche die Rechnung ausgestellt werden soll, angeben: (i) Bezeichnung, (ii) Steuernummer/USt.Id.nr., (iii) Id.nr. der Einrichtung (ital. IPA), (iv) ital. Ausschreibungscode (CIG), (v) ital. Einheitlicher Projektcode (CUP), (vi) Angabe der eventuellen Beteiligung am „split payment“ und (vii) zertifizierte E-Mail-Adresse. Für die elektronische Rechnungslegung an die öffentliche Verwaltung steht der Fahrgastservice in der Abteilung Gruppen unter Tel. +39 010 2094591 zur Verfügung.

2.3.1 Sollte ein Fahrgast eine elektronische Rechnung für das zu kaufende Ticket benötigen, steht ihm der entsprechende Service auf der Webseite www.gnv.it „Rechnung anfordern“ zur Verfügung. Wenn der Beförderer keine entsprechende Mitteilung erhält, erfolgt keine elektronische Rechnungslegung und es ist keinerlei Reklamation möglich.

2.3.2 Die Anforderung der Ausstellung einer Rechnung für Individualpersonen muss innerhalb von vier (4) Tagen nach Ausstellung des Tickets durch Ausfüllen des Online-Formulars auf der Seite www.gnv.it erfolgen. Die Anforderung muss für jedes neue Ticket, welches das vorherige ersetzt, wiederholt werden. Es wird eine einzige zusammenfassende Monatsrechnung (und/oder eventuelle Gutschrift) erstellt. Nach der entsprechenden Anforderung stellt GNV die Rechnung gemäß Art. 21, Abs. 4 der ital. Verordnung DPR 633/1972 aus und übersendet sie ausschließlich per Mail an die Adresse, die in dem ausgefüllten Formular angegeben wurde. Für von der Abteilung Gruppen von GNV bearbeitete Angelegenheiten wird eine zusammenfassende Monatsrechnung auf der Basis der Daten ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Angelegenheit angegeben wurden. Bitte verwenden Sie auf das Ausfüllen der erforderlichen Pflichtdaten äußerste Sorgfalt, da die Rechnung nur ausgestellt werden kann, wenn alle Daten vollständig korrekt eingetragen wurden.

2.3.3. Die Anforderung und Ausstellung von Rechnungen für Speisen und Getränke sowie Einkäufe in den Geschäften an Bord sind am Frontdesk des Büros des Pursers direkt auf dem Schiff möglich.

Art. 3. UNTERBRINGUNG:

Der Fahrgast nimmt den Platz ein, der auf dem Ticket angegeben oder der ihm mangels dessen vom Kapitän oder Purser zugewiesen wird. Die Gesellschaft hat bei objektiver Notwendigkeit das Recht, dem Fahrgast einen anderen Platz zuzuweisen. Falls der zugewiesene Platz zu einer höheren Kategorie gehören sollte, ist keine Preisdifferenz zu zahlen, handelt es sich dagegen um einen Platz einer niedrigeren Kategorie, bekommt der Fahrgast den überzahlten Preisunterschied ausgezahlt, unbeschadet der Berechtigung des Fahrgasts, den Vertrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Bereich auf der Webseite https://www.gnv.it/it/assistenza/contatti/segnalazioni aufzulösen.

3.1 Die Unterbringungen (Kabinen und Sitze) sind vor der Ankunftszeit des Schiffs zu räumen, damit die Ausschiffungsvorgänge in aller Sicherheit erfolgen können. Die Modalitäten und Zeiten zum Verlassen der Unterbringungen sowie die Angabe der Treffpunkte in den allgemeinen Bereichen werden von der Schiffsleitung mitgeteilt.

3.2 Falls Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität eine behindertengerechte Kabine benötigen, müssen sie der Gesellschaft rechtzeitig Bescheid geben, welche die effektive Verfügbarkeit derselben prüfen muss, um dem behinderten Fahrgast oder dem Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität während der gesamten Fahrtdauer Komfort und Sicherheit bieten zu können, denn diese Kabinen sind nur in begrenzter Anzahl vorhanden. Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität können zu diesem Zweck unter der Telefonnummer +39 010/20 94 591 eine spezielle behindertengerechte Kabine buchen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite www.gnv.it

Art.4 EINSCHIFFUNG:

Die Fahrgäste müssen sich rechtzeitig zur Einschiffung einfinden, und zwar: (i) bei Inlandsfahrten und Fahrten innerhalb der EU muss das Check-in bis spätestens drei Stunden vor der vorgesehenen Abfahrtszeit des Schiffs für die Fahrgäste mit Fahrzeugen, für Fahrgäste ohne Fahrzeuge spätestens bis zwei Stunde vor Abfahrt erfolgen; (ii) bei Fahrten außerhalb der EU - Schengen muss das Check- in bis vier Stunden vor der vorgesehenen Abfahrtszeit des Schiffs für Fahrgäste mit oder ohne Fahrzeug erfolgen. Wenn ein Fahrgast später als zur betreffenden festgelegten Zeit eintrifft, wird ihm die Einschiffung verwehrt. Nach dem Check-in halten sich die Fahrgäste im Einschiffungsbereich auf, bis der Moment gekommen ist, in dem sie tatsächlich an Bord kommen; es ist nicht gestattet, diesen Bereich zu verlassen.

Die Fahrgäste sind in jedem Fall verpflichtet, sich zu einem angemessenen Zeitpunkt auf den entsprechenden Kanälen (Ticketschalter, Reisebüros, Webseite www.gnv.it) über eventuelle Veränderungen der Abfahrtszeit des Schiffs und des Check-in zu informieren.

4.1 Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität bekommen bei der Einschiffung und während der Wartezeit im Einschiffungsbereich Hinweise, wie sie vom Autoparkplatz auf dem Garagendeck bequemer zu den Aufzügen kommen.

Art. 5 VERPASSTE ABFAHRT:

Falls ein Fahrgast nicht innerhalb der vorstehend angegebenen Zeit zum Check-in kommt oder nicht an Bord des vorgesehenen und auf der Bordkarte angegebenen Schiffs kommt, hat er keinerlei Recht auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des bezahlten Preises, sondern muss den Restbetrag für das Ticket zahlen, sofern er bis dahin nur einen Teil davon bezahlt hatte. Auch in den folgenden Fällen besteht keinerlei Recht auf Rückerstattung: (i) verweigerte Einschiffung aus Sicherheitsgründen, selbst wenn der Fahrgast innerhalb der vorstehend angegebenen Zeiten am Check-in ist; (ii) falls der Fahrgast keine angemessenen Dokumente für die Einschiffung oder Ausschiffung am Zielhafen besitzt; (iii) falls der Fahrgast sich nach dem Check-in nicht rechtzeitig zur Einschiffung begibt; (iv) falls der Name des Fahrgasts nicht mit auf dem Ticket steht; (v) falls der Fahrgast nicht im Besitz eines geeigneten, seine Gesundheit belegenden Dokuments entsprechend den geltenden Gesundheitsprotokollen ist (z.B. Green Pass und/oder maximal 48 Stunden vor der vorgesehenen Abfahrt durchgeführter PCR-Test).

Art. 6 RÜCKTRITT UND RÜCKERSTATTUNG:

Ein Rücktritt muss der Gesellschaft vom Fahrgast direkt oder über das Reisebüro innerhalb der nachstehend aufgeführten Fristen mitgeteilt werden. Dabei gelten die folgenden Stornierungsgebühren: ab der Buchung bis 20 Tage vor der Abfahrt 25 %; 19 bis 4 Tage vor der Abfahrt 30 %; 3 Tage bis 2 Stunden vor der Abfahrt 50 %. Im Vorverkauf erworbene Tickets können nicht rückerstattet werden. Die oben genannten Stornierungsgebühren gelten für alle Fahrgast-Tarife, gebuchten Transportmittel und zugehörigen Zusatzkosten und Gebühren. Datum und Uhrzeit der Stornierung müssen vom Unternehmen oder von dem Reisebüro, in dem das Ticket ausgestellt wurde, auf dem Ticket vermerkt werden. Die Berechnung der Fristen erfolgt ab dem auf die Stornierung folgenden Tag bis einschließlich Abfahrtsdatum. Keinerlei Rückerstattung ist möglich, wenn die Stornierung weniger als zwei Stunden vor der vorgesehenen Abfahrt erfolgt oder wenn der betreffende Fahrgast nicht zur festgesetzten Zeit zur Einschiffung kommt, ohne der Gesellschaft im Voraus mitgeteilt zu haben, dass einer der Umstände gemäß Art. 400 ital. Schifffahrtsgesetz eingetreten ist. Bei Stornierung eines bereits geänderten Tickets wird die höhere Stornierungsgebühr berechnet, d.h., dazu wird das Datum, an dem die Änderungen erfolgt sind, berücksichtigt. Ein Ticket kann nicht teilweise storniert werden, die Stornierung gilt für das gesamte Ticket. Dem Fahrgast wird empfohlen, zur Deckung der oben genannten Stornierungsgebühren eine Versicherungspolice abzuschließen.

Zum Sonderpreis ausgestellte Tickets für die Hin- und Rückreise können nur gleichzeitig für die Hinreise und die Rückreise storniert werden.

Ein Passagier, der die gekaufte Reise nicht antritt, hat das Recht auf Rückforderung der Hafengebühren; dazu muss er per Einschreiben mit Rückschein eine schriftliche Anfrage an den Vertragspartner senden: 16148 Genua – Via Balleydier 7.

Die im Vorverkauf erworbenen Tickets können in Bezug auf den in Vorauszahlung geleisteten Anteil und bis zur effektiven Umwandlung in das endgültige Ticket nicht zurückerstattet werden.

6.1 Für Buchungen, die zwischen dem 5.12.2023 und dem 13.02.2024 erfolgen, für Reisen bis September 2024 auf allen von GNV betriebenen Strecken* profitiert der Fahrgast von Folgendem:

• Besteht die Möglichkeit, das Ticket in der Modalität „Vorverkauf“ zu kaufen und hier einen geringeren, 20 % des Ticket-Gesamtpreises reduzierten Betrag zu zahlen (Mindestbetrag 50,00 €). Der Vorverkauf kann nicht verändert oder storniert werden und falls keine Bestätigung der Abfahrt erfolgt, führt dies zum Verlust des angezahlten Betrages. Ein Erlass der Stornierungsgebühr ist nur möglich, wenn der Kauf im Vorverkauf innerhalb der Gültigkeitsfrist für die kostenlose Stornierung erfolgt; die Regelungen für die Stornierung der endgültigen Tickets sind den zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen unterworfen.

• Bei Stornierung seitens des Kunden fallen folgende Gebühren an (i) Ab Buchung bis 20 Tage vor Abfahrt: 25% Stornokosten, (ii) bei 19 bis 4 Tagen vor Abfahrt: 30% Stornokosten, (iii) bei 3 Tagen bis 2 Stunden vor Abfahrt: 50 % Stornokosten, (iv) bei unter 2 Stunden vor Abfahrt: 100 % Stornokosten.

*Balearen und Albanien ausgenommen, für diese Strecken gelten für Buchungen ab dem 5.12.2023 die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung bis 7 Tage vor Abreise, danach fallen folgende Stornogebühren an:

• 30 % von 6 Tagen bis 4 Tagen vor der Abfahrt.

• 50 % ab 3 Tagen bis 2 Stunden vor der Abfahrt

• 100 % weniger als 2 Stunden vor der Abfahrt

• 100% der Anzahlung aus dem noch nicht umgewandelten Vorverkauf

Die Albanien-Route bietet den Vorverkauf weiterhin zu 10% für Buchungen ab dem 7/11/2023 an. Für Buchungen, die zwischen dem 23.11.2023 und dem 04.12.2023 erfolgen, für Reisen zwischen November 2023 und September 2024 auf allen von GNV betriebenen Strecken

profitiert der Fahrgast von Folgendem:

• Flexibilität bei der Planung der Reise dank der Abschaffung der Stornogebühren bis 14 Tagen vor der Abreise. Wenn der Passagier eine Stornierung wünscht: (i) 13 Tage bis 4 Tage vor der Abfahrt 30% Strafgebühr, (ii) 3 Tage bis 2 Stunden vor der Abfahrt 50% Strafgebühr, (iii) weniger als 2 Stunden vor der Abfahrt 100% Strafgebühr.

• Besteht die Möglichkeit, das Ticket in der Modalität „Vorverkauf“ zu kaufen und hier einen geringeren , 20 % des Ticket-Gesamtpreises reduzierten Betrag zu zahlen (Mindestbetrag 50,00 €). Der Vorverkauf kann nicht verändert oder storniert werden und falls keine Bestätigung der Abfahrt erfolgt, führt dies zum Verlust des angezahlten Betrages. Ein Erlass der Stornierungsgebühr ist nur möglich, wenn der Kauf im Vorverkauf innerhalb der Gültigkeitsfrist für die kostenlose Stornierung erfolgt; die Regelungen für die Stornierung der endgültigen Tickets sind den zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen unterworfen.

Für Buchungen, die zwischen dem 7.11.2023 und dem 22.11.2023 erfolgen, für Reisen bis September 2024 auf allen von GNV betriebenen Strecken* profitiert der Fahrgast von Folgendem:

• Besteht die Möglichkeit, das Ticket in der Modalität „Vorverkauf“ zu kaufen und hier einen geringeren, 20 % des Ticket-Gesamtpreises reduzierten Betrag zu zahlen (Mindestbetrag 50,00 €). Der Vorverkauf kann nicht verändert oder storniert werden und falls keine Bestätigung der Abfahrt erfolgt, führt dies zum Verlust des angezahlten Betrages. Ein Erlass der Stornierungsgebühr ist nur möglich, wenn der Kauf im Vorverkauf innerhalb der Gültigkeitsfrist für die kostenlose Stornierung erfolgt; die Regelungen für die Stornierung der endgültigen Tickets sind den zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen unterworfen.

• Bei Stornierung seitens des Kunden fallen folgende Gebühren an (i) Ab Buchung bis 20 Tage vor Abfahrt: 25% Stornokosten, (ii) bei 19 bis 4 Tagen vor Abfahrt: 30% Stornokosten, (iii) bei 3 Tagen bis 2 Stunden vor Abfahrt: 50 % Stornokosten, (iv) bei unter 2 Stunden vor Abfahrt: 100 % Stornokosten.

*Balearen und Albanien ausgenommen, für diese Strecken gelten für Buchungen ab dem 7.11.2023 die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung bis 7 Tage vor Abreise, danach fallen folgende Stornogebühren an:

• 30 % von 6 Tagen bis 4 Tagen vor der Abfahrt.

• 50 % ab 3 Tagen bis 2 Stunden vor der Abfahrt

• 100 % weniger als 2 Stunden vor der Abfahrt

• 100% der Anzahlung aus dem noch nicht umgewandelten Vorverkauf

Flexibilität bei der Planung der Reise dank der Abschaffung der Stornogebühren bis 14 Tagen vor der Abreise (von 13 Tagen bis 4 Tagen 30 % Stornogebühr; von 3 Tagen bis 2 Stunden vor der Abreise 50 % Stornogebühr; von weniger als 2 Stunden vor der geplanten Abreise 100 % Stornogebühr).

• Besteht die Möglichkeit, das Ticket in der Modalität „Vorverkauf“ zu kaufen und hier einen geringeren, um 30 bis 10 % des Ticket-Gesamtpreises reduzierten Betrag zu zahlen (Mindestbetrag 50,00 €). Der Vorverkauf kann nicht verändert oder storniert werden und falls keine Bestätigung der Abfahrt erfolgt, führt dies zum Verlust des angezahlten Betrages. Ein Erlass der Stornierungsgebühr ist nur möglich, wenn der Kauf im Vorverkauf innerhalb der Gültigkeitsfrist für die kostenlose Stornierung erfolgt; die Regelungen für die Stornierung der endgültigen Tickets sind den zum Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen unterworfen.

6.2 Die Bedingungen gemäß 6.1 können nach dem 8.11.2021 nach vorheriger Mitteilung im betreffenden Bereich der Webseite www.gnv.it/de/prenota-sereno/safe.

6.3 Der Rabattcode für die „Caring“-Aktion, der am 11.07.2023 verschickt wurde, gilt nicht für Buchungen im Rahmen der Aktionen: Black Friday 2023, Cyber Week 2023 und Valentinstag 2024.

Art. 7 ÄNDERUNGEN:

Für Änderungen am Ticket ist keine feste Gebühr zu zahlen, sondern nur die eventuelle Anpassung von Gebühren und Bunkerzuschlag, d.h. des Betrages, der im Vorfeld festgelegt und veröffentlicht wurde, sowie eventuelle Preisdifferenzen, falls die Änderung zu einem höheren als dem ursprünglichen Tarif führt: Für den Umtausch des Tickets wird eine Gebühr in Höhe von (i) € 30,00 auf den Linien von/nach Marokko und auf den Linien von/nach Genua-Barcelona, Genua-Tunis, Civitavecchia-Tunis und Palermo-Tunis erhoben und (ii) 25 € auf den nationalen italienischen Kabotagelinien (z.B. Genua-Palermo, Genua-Porto Torres, Genua-Olbia, Civitavecchia-Palermo/Termini Imerese,Civitavecchia-Olbia, Neapel-Palermo//Termini Imerese); Für die Routen von Bari nach Durrës und von Valencia/Barcelona auf die Balearen werden keine Gebühren für die Ticketrückgabe erhoben. Tickets zum Sonderpreis für Hin- und Rückreise können nur gleichzeitig unter Anrechnung der festen Gebühren auf beide Tickets storniert werden. Wenn der Check-in bereits im Gange ist, dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Für Tickets, die zu besonderen und/oder Spezialbedingungen ausgestellt wurden, ist keinerlei Änderung zulässig. Keinerlei Änderung des ausgestellten Tickets berechtigt zur Rückerstattung, während die Differenz zum geänderten Ticket zu zahlen ist, wenn die Änderung zu einer höherpreisigen Unterbringung und/oder einem höheren Preis führt. Tickets können über die Webseite www.gnv.it, das Contact Center oder ein autorisiertes Reisebüro geändert werden. Im Vorverkauf erworbene Tickets können nicht geändert werden, es sei denn, dies erfolgt nach ihrer Umwandlung in endgültige Tickets und der entsprechenden Zahlung des Restbetrages.

Art. 8 VORZEITIGE/VERSPÄTETE ABFAHRT ODER ANKUNFT - GESTRICHENE ABFAHRT - ROUTENÄNDERUNGEN:

Der Fahrgast hat sich vor der Überfahrt zu vergewissern, dass keine Änderungen der auf der Fahrkarte ausgewiesenen Abfahrts- und Ankunftszeiten eingetreten sind. In den vom italienischen Schifffahrtsgesetz (Codice della Navigazione) vorgesehenen Fällen und im Falle objektiver Notwendigkeit und/oder höherer Gewalt ist die Gesellschaft berechtigt, angekündigte Abfahrten zu streichen, hinzuzufügen oder Anlegestellen auszulassen. Ebenfalls können die Überfahrt von einem anderen Hafen ausgehen, das Schiff einer anderen Linie zugewiesen werden, die Abfahrzeiten vorverlegt oder verzögert und das Schiff gewechselt werden. Wenn der Fahrgast auf eine durch einen anderen Beförderer betriebene Reise umgebucht wird und ein von diesem ausgestelltes Ticket erhält, gelten für die Beförderung die Allgemeinen Bedingungen des tatsächlichen Beförderers.

8.1 Bei verspäteter Abfahrt stehen dem Fahrgast unbeschadet der in Art. 20 derselben Verordnung behandelten Freistellungen alle in den Art. 16, 17 und 18 der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 verankerten Rechte und Serviceleistungen zu.

8.2 Bei verspäteter Ankunft im Zielhafen stehen dem Fahrgast unbeschadet der in Art. 20 derselben Verordnung behandelten Freistellungen alle in den Art. 16, 17 und 18 der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 verankerten Rechte und Serviceleistungen zu: finanzielle Entschädigung in Höhe von 25 % des Ticketpreises für eine Verspätung von mindestens: i. zwei (2) Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von vier bis acht Stunden; ii. drei (3) Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von acht bis vierundzwanzig Stunden; iii. sechs (6) Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vierundzwanzig Stunden. Beträgt die Verspätung bei der Ankunft mehr als das Doppelte der oben angegebenen Zeiten, so beträgt die Entschädigung 50 % des Fahrpreises.

8.3 Bei Streichung einer Überfahrt bzw. einer langen Verspätung haben die Fahrgäste ein Anrecht auf Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Diese Bestimmungen gelten je nach Dauer der vorgesehenen Verspätung und der Entfernung zum Bestimmungshafen. Ferner hat der effektive Beförderer bei Bedarf sowohl für die Unterbringung im Hotel (oder an Bord des vor Anker liegenden Schiffs) als auch für die Beförderung vom Hafen zur Unterkunft zu sorgen. Der Beförderer hat die Fahrgäste im Hinblick auf die vorbereiteten Erfrischungen, die Beförderung und Unterbringung im Hotel (oder an Bord eines anderen Schiffs) zu informieren.

8.4 Der Kapitän ist in den vom italienischen Schifffahrtsgesetz (Codice della Navigazione) vorgesehenen Fällen und bei objektivem Bedarf und/oder höherer Gewalt berechtigt, auch ohne Lotse weiterzufahren, unter jedem Umstand andere Schiffe abzuschleppen oder Hilfe zu leisten, die Route beliebig lange und zu jedem seinen Pflichten als Kapitän entsprechenden Zweck in jede beliebige Richtung zu verlegen, so wie es vom italienischen Schifffahrtsgesetz (Codice della Navigazione) und den internationalen Konventionen vorgesehen ist. In diesem Sinne kann er vor und nach der Abfahrt jeden Hafen anfahren, auch außerhalb der Schiffsroute und in entgegengesetzter Richtung oder über die übliche Route hinaus, rückwärts oder vorwärts in jeder Reihenfolge zu jedem Zweck und auch beliebig oft, ebenso wie er den Fahrgast und sein Fahrzeug auf jede andere den Bestimmungshafen anfahrende Fähre bzw. ein entsprechendes, derselben oder einer anderen Gesellschaft gehörendes Beförderungsmittel verlegen kann.

8.5 Der Beförderer haftet unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 402, 403, 404 und 408 des italienischen Schifffahrtsgesetzes (Codice della Navigazione) und der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 gegenüber dem Fahrgast keinesfalls für aus der Verspätung bzw. der unterlassenen Beförderung entstandene Schäden, falls diese auf unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, widrige Witterungs- und Seeverhältnisse, Streiks, technische Defekte höherer Gewalt oder andere ihm nicht zuzuschreibende Ursachen zurückzuführen ist.

8.6 Für Reklamationen und Entschädigungsanträge, die sich auf Unannehmlichkeiten, Verspätungen oder Annullierungen von Reisen beziehen, kann der Kunde Grandi Navi Veloci kontaktieren, indem er auf der Internetseite www.gnv.it im Bereich „Reklamationen“ das dafür vorgesehene Online-Formular ausfüllt. Alternativ können die Antragsteller an Grandi Navi Veloci SpA, Customer Care, Via Balleydier 7, 16149 Genua (Italien) schreiben oder ein Fax an die Nummer +39 010 5509302 richten. Beim Antragsteller muss es sich um einen der Fahrgäste handeln. Die Antragsteller müssen ihren Namen, die Kontaktdaten, die Ticketnummer und die Details der betroffenen Fahrt angeben. Die Schadensersatzansprüche können nur die in der Buchung erwähnten Personen betreffen.

8.6.1 Beschwerden in Bezug auf Fracht, Fahrzeuge und Personenschäden werden von der Rechtsabteilung, Streitigkeiten & Versicherungen bearbeitet, an welche die betroffenen Personen per Post an die Adresse Grandi Navi Veloci S.p.A., „Legale Contenzioso & Assicurazioni“, Via Balleydier 7 – 16149 Genova (Italia) oder per Fax an +39 010 5509336 schreiben können. Außerdem werden die Passagiere darüber informiert, dass jeder Mitgliedsstaat eine oder mehrere Behörden zur Ausführung der Verordnung 1177/2010 (Webseite http://www.autorita-trasporti.it /) ernannt hat.

8.7 Das Recht auf Entschädigung des Fahrgasts infolge einer Verspätung bzw. auf Stellen eines Entschädigungsantrags verfällt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Serviceleistung erbracht wurde bzw. hätte erbracht werden sollen, beim Fahrgastservice geltend gemacht wird. Bei jeglicher Reklamation in Verbindung mit der Geltendmachung von Fahrgastansprüchen steht der Fahrgastservice zur Verfügung, den Sie durch Ausfüllen des dafür vorgesehenen Online-Formulars auf der Internetseite www.gnv.it im Bereich „Reklamationen“ über den Link https://www.gnv.it/it/assistenza/contatti/segnalazioni oder per Fax an die Nummer +39 010.5509302 erreichen.

Art. 9 EIN- UND AUSSCHIFFUNG VON FAHRZEUGEN: 

Die Fahrzeuge werden gemäß einer vom Kapitän und/oder seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Personen bestimmten Reihenfolge zur Einschiffung aufgerufen. Die Einschiffung der Fahrzeuge, einschließlich deren Unterbringung am zugeteilten Platz an Bord des Schiffs (jedes Fahrzeug muss mit angezogener Handbremse und eingelegtem Gang geparkt werden), die Ausschiffung sowie die eventuelle Überführung des Fahrzeugs vom Parkplatz auf das Schiff und/oder die eventuelle Überführung des Fahrzeugs vom Schiff auf den Parkplatz erfolgen stets auf Risiko und Gefahr des Fahrgasts, mit Ausnahme eventuell nachgewiesener Mängel an den Ortsverhältnissen bzw. des Schiffs. Der Fahrgast haftet ferner alleinverantwortlich für eventuelle Schäden am eigenen Fahrzeug, den in diesem verwahrten Waren und Gepäck, an der eigenen Person sowie an anderen im Fahrzeug anwesenden Personen. Der Fahrgast ist auch verantwortlich für eventuelle Schäden, die Dritten, an deren Fahrzeugen, Waren oder Gepäck (Bestimmungen von Art. 412 ital. Schifffahrtsgesetz ausgenommen) entstanden sind. Während der Einschiffung/Ausschiffung dürfen nur die Fahrer die Garage betreten; die anderen Passagiere müssen durch die Fußgängereingänge ein- und aussteigen. Bei Nichteinhaltung übernimmt die Gesellschaft keine Verantwortung für Schäden an Gegenständen oder Personen. Das Fahrzeug wird vom Beförderer einschließlich etwaiger Anhänger und/oder Wohnwagen samt Inhalt als eine einzige Ladeeinheit ohne Wertdeklaration angenommen. Infolgedessen kann die eventuelle Haftung des Beförderers bei Verlust des Fahrzeugs und/oder Schäden daran die im Art. 423 des italienischen Schifffahrtsgesetzes (Codice della Navigazione) angegebene Grenze nicht überschreiten, außer im Falle von Vorsatz oder schwerer Schuld. Fahrgäste, die den Wert ihres mitgeführten Fahrzeugs deklarieren wollen, müssen dies vor der Reservierung schriftlich tun; der Beförderungspreis richtet sich nach dem erklärten Wert.

Der Fahrgast ist verpflichtet, bei der Buchung die korrekten Maße (äußere Abmessungen inklusive beispielshalber Dachgepäck), den Fahrzeugtyp und das amtliche Kennzeichen anzugeben. Sollten die erklärten Abmessungen nicht stimmen, werden die entsprechenden Tarifdifferenzen und die„Bearbeitungsgebühr“ für die Umbuchung in Rechnung gestellt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Einschiffung für Fahrzeuge, die den im Buchungsvorgang gemachten Angaben nicht entsprechen, abzulehnen. Dies gilt auch bei Nichtverfügbarkeit entsprechender Garagenplätze auf dem Schiff.

Über mit Autogas betriebene Fahrzeuge muss bei der Einschiffung das Personal verständigt werden. Sie werden in einem speziellen Bereich der Garage des Schiffs geparkt.

Art. 10 VOM FAHRGAST EINZUHALTENDE BESTIMMUNGEN:

Der Fahrgast hat sich an die italienischen und ausländischen Bestimmungen, die Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen, die auf der Webseite www.gnv.it veröffentlicht und in den GNV Verkaufspunkten ausgehängt sind, sowie an die vom Kapitän gegebenen Anweisungen zu halten. Ferner haftet der Fahrgast gegenüber der Gesellschaft für alle Gesetzesübertretungen, Belästigungen sowie Bußgelder und Kosten, die der Gesellschaft durch sein Verschulden von Hafen-, Zoll-, Gesundheits- oder anderen Behörden jedweden Landes auferlegt werden. Bei Eintreten eines Notfalls müssen sich die Fahrgäste dem Kapitän und den Schiffsoffizieren zur Verfügung stellen und den Anweisungen und Vorschriften, die sie erhalten, diszipliniert folgen. Entsprechend Vorstehendem behält sich die Gesellschaft GNV das Recht vor, Anzeige gegen Fahrgäste zu erstatten, die sich oben genannter Verhaltensweisen schuldig gemacht haben, sollten diese Anlass zur Vermutung einer Straftat oder für eine Disziplinarstrafe entsprechend der geltenden Gesetzgebung geben.

10.1 Der Fahrgast ist auch verpflichtet, sich an das vom Beförderer verhängte Rauchverbot in den entsprechend gekennzeichneten Innenräumen zu halten.

10.2 Die Fahrgäste haben sich vor der Einschiffung eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Polizeibehörden zu vergewissern, dass ihre Ausweisdokumente und die Zulassungsdokumente ihrer mitgeführten Fahrzeuge für die Einreise in das Ausschiffungsland geeignet und noch gültig sind. Fahrgäste, die von der Grenzpolizei und/oder der Gesellschaft an der Ein- bzw. Ausschiffung gehindert werden, weil sie die erforderlichen Ausweisdokumente nicht besitzen, haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung vonseiten der Gesellschaft. Diese behält sich das Recht vor, sich gegenüber dem jeweiligen Fahrgast für eventuell auf diesen Umstand zurückzuführende Kosten und/oder Bußgelder schadlos zu halten.

Der Fahrgast haftet für sämtliche von ihm bzw. von mit ihm reisenden Personen oder Tieren verursachte Schäden an der Einrichtung des Schiffs, dessen Teilen und Zubehörteilen sowie Ausrüstungen ebenso wie an anderen Fahrgästen, am angestellten Personal des Beförderers oder dessen Hilfskräften.

Der Fahrgast kann zum Zeitpunkt der Buchung auch den an Bord befindlichen Transporter oder Transporter als „Begleitfahrzeug“ buchen, sofern dieses Fahrzeug nicht zum Gütertransport oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Sollte der Fahrgast die Reisesicherheit an Bord gefährden, andere Fahrgäste und die Besatzung belästigen oder sich so verhalten, dass er andere in Verlegenheit bringt oder die Besatzung an der Abwicklung ihrer Tätigkeiten hindert oder sollte er sich nicht an die Anweisungen des Kapitäns und von dessen Beauftragten in Bezug auf Bordverhalten oder Einhaltung der Verfahren halten, so können ihm Maßnahmen auferlegt werden, die sein Verhalten verhindern bzw. einschränken. Dies können auch gesetzlich vorgesehene Zwangsmaßnahmen und die Ausschiffung bzw. die Verweigerung der Beförderungsfortführung sein.

Grandi Navi Veloci behält sich das Recht vor, Passagiere, die bei früheren Gelegenheiten gegen die Vorschriften von Absatz 10.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Fahrgästen verstoßen haben, nicht an Bord zu lassen.

Art 11 BEFÖRDERUNG VON ALLEIN REISENDEN MINDERJÄHRIGEN:

Fahrgäste unter 14 Jahren dürfen nicht allein reisen. Sie unterliegen der ständigen Aufsichtspflicht vonseiten der Eltern und/oder Erwachsenen mit Aufsichtspflicht und dürfen sich nur in Begleitung auf dem Schiff bewegen. Der Beförderer haftet keinesfalls für auf die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zurückzuführende Schäden an Minderjährigen. Wenn die/der Minderjährige in Begleitung anderer Personen reist, muss sie/er über eine Erklärung verfügen, die den Beförderer jeder Haftung enthebt und mit der die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erklären, die/den Minderjährige/n einer benannten Person anzuvertrauen, die in jeder gesetzlichen Hinsicht für sie/ihn verantwortlich ist. Dieser Erklärung muss die Fotokopie eines gültigen Personalausweises von jeder erklärenden Person beiliegen. Der Passagier ist verpflichtet, für sämtliche Dokumente zu sorgen, die vom Zielland gefordert sind. Der Beförderer übernimmt keinerlei Verantwortung für den Fall, dass diese Dokumente von den Behörden im Zielhafen als unzureichend erachtet werden. Reisen Minderjährige in Begleitung von nur einem Elternteil, ist für Reisen ins Ausland die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und/oder Vormunds erforderlich.

11.1 Bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten, die den Beförderer jeder Haftung enthebt, dürfen minderjährige Fahrgäste zwischen 14 und 18 Jahren alleine reisen.

Art. 12 GESUNDHEITSZUSTAND DES FAHRGASTS:

Der Kapitän ist befugt, Fahrgästen die Überfahrt zu untersagen, die sich in einem solchen körperlichen oder geistigen Zustand befinden, dass sie nach Ermessen des Kapitäns oder der Gesellschaft nicht in der Lage sind, die Reise anzutreten, ebenso wie jedem Fahrgast, der unter dem Einfluss von Drogen, Halluzinogenen, Alkohol oder einer Krankheit steht, sodass sein Zustand eine Gefahr für ihn selbst oder für die Sicherheit der anderen Passagiere darstellen könnte. In allen genannten Fällen hat der Fahrgast keinerlei Anspruch auf Schadenersatz und ist für Schäden am Schiff, dessen Einrichtungen und Ausrüstungen sowie an Dritten und Gegenständen von Dritten verantwortlich. Die Aufnahme des Fahrgasts an Bord durch die Gesellschaft kann keinesfalls als Verzicht auf deren Recht angesehen werden, ihre Vorbehalte in Bezug auf den Zustand des Fahrgasts zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, unabhängig davon, ob dieser von der Gesellschaft bereits bei der Einschiffung und/oder Abfahrt der Fähre erkannt wurde.

12.1 Wenn der Kapitän, auch auf Empfehlung des Schiffsarztes, der Meinung ist, dass die Anwesenheit des Passagiers an Bord aus jedwedem begründeten Motiv ein Risiko für diesen selbst oder für die anderen Passagiere darstellen könnte, ist er berechtigt, die Ausschiffung des Passagiers in jedwedem Hafen anzuordnen. Auch bei dieser Maßnahme hat der Passagier keinerlei Entschädigungs- und/oder Schadenersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft und/oder dem Beförderer für die vom Kapitän getroffenen Entscheidungen.

Art.13 FAHRGÄSTE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN:

Die Beförderung von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, Behinderung oder Krankheit oder von anderen auf besondere Hilfeleistungen angewiesenen Personen muss dem Beförderer mindestens 5 Tage vor der vorgesehenen Abfahrt über das GNV Contact Center telefonisch unter der Nummer +39 010.2094591 oder per E-Mail an pmr@gnv.it mitgeteilt werden. In besonderen Fällen muss die entsprechende Anfrage mindestens 5 Werktage vor der Abreise gestellt werden, weil das Schiff nicht mit Personal und/oder Einrichtungen ausgestattet ist, die entsprechende individuelle Dienste zur Unterstützung, Betreuung etc. der Passagiere bieten können. Die Passagieren an Bord gebotene Hilfe wird, sofern diese besondere Bedürfnisse haben, kostenlos zur Verfügung gestellt. Passagiere, die einen Rollstuhl oder andere Mobilitätshilfen benötigen, müssen diese mitbringen. Nach Ausfüllen des entsprechenden Formulars werden ihnen die an Bord vorhandenen Hilfsmittel nach Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt.

13.1 SCHWANGERE FRAUEN: Frauen, die wissen, dass sie schwanger sind, sind verpflichtet, den Kapitän vor dem Anbordkommen darüber zu benachrichtigen. Bei einer komplikationsfreien Schwangerschaft ist nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats ein ärztlicher Befund, der die Eignung zur Seereise bescheinigt, mitzubringen und dem Schiffsoffizier auf Anfrage vorzulegen. Ferner muss die Passagierin eine Haftungsausschlusserklärung ausfüllen, die entweder von der Website www.gnv.it heruntergeladen werden kann oder an den Ticketschaltern von GNV oder im GNV Contact Center (Tel +39 010 2094591) erhältlich ist. In allen anderen Fällen muss die Passagierin über eine ärztliche Bescheinigung verfügen, die ihre Reiseeignung unabhängig vom Schwangerschaftsmonat bestätigt. Davon unangetastet bleibt in jedem Fall das freie Ermessen des Kapitäns gemäß vorstehendem Art. 12.

Art. 14 EXPLOSIVE, ENTFLAMMBARE UND GEFÄHRLICHE STOFFE:

Dem Fahrgast ist es strengstens verboten, im Gepäck oder im Fahrzeug Industrieabfälle oder explosive bzw. entflammbare oder andere die Sicherheit des Schiffs, der Ladung oder der anderen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder gefährdende Stoffe mitzuführen. Bei festgestellter Nichtbeachtung dieses Verbots ist der Kapitän zur Beschlagnahmung oder Vernichtung dieser Stoffe berechtigt, ohne dass dem Fahrgast hieraus irgendein Schadenersatzanspruch entsteht. Der Fahrgast haftet ferner für alle Folgen, die die Nichtbeachtung dieses Verbots nach sich zieht.

14.1 Es ist strengstens verboten, auf dem Schiff Gas- oder Elektrokocher, Bügeleisen oder irgendeine Art von Gerät mit offener Flamme zu betreiben. Im Fall der Beschlagnahmung derartiger Geräte werden diese nicht zurückgegeben und es besteht diesbezüglich keinerlei Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Beförderer. Die Schiffsleitung ist berechtigt, diese Geräte an sich zu nehmen und von Bord zu entfernen; sie behält sich das Recht vor, bei der zuständigen Behörde entsprechend Anzeige zu erstatten. Ferner steht dem Beförderer das Recht zu, für sämtliche Beeinträchtigungen und/oder Schäden am Schiff und/oder an der Besatzung Schadensersatzforderungen zu erheben.

Art. 15 WAFFEN:

Bei der Einschiffung sind die Fahrgäste dazu verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Hieb- und Stichwaffen bzw. Feuerwaffen an den Kapitän zu übergeben. Bei Nichtbeachtung werden die Waffen beschlagnahmt und der Inhaber bei der zuständigen Justizbehörde angezeigt.

Art. 16 GEPÄCK:

Das dem Beförderer nicht übergebene Gepäck darf ausschließlich persönliche Gegenstände des Fahrgasts umfassen. Wertgegenstände, Schmuckstücke, Bargeld, Reiseschecks usw. können in den Sicherheitsfächern des Schiffs hinterlegt oder, falls solche nicht vorhanden sein sollten, in versiegelten Beuteln dem Bordkommissar übergeben werden, der ohne Prüfung des Beutelinhalts eine Quittung ausstellt. Sollte sich herausstellen, dass es sich beim dem Beförderer übergebenen Gepäck nicht um persönliche Gegenstände handelt, ist der Fahrgast zur Entrichtung des dreifachen Beförderungstarifs für die Gegenstände und zu möglichen Schadenersatzleistungen verpflichtet. Es gilt außerdem als vereinbart, dass sich die Haftung des Beförderers auch in Bezug auf ihm nicht übergebene Gepäckstücke und Gegenstände auf den eventuell vom Fahrgast schriftlich erklärten Wert beschränkt, und dies nur, wenn der Fahrgast den entsprechend höheren Frachtpreis entrichtet hat. Andernfalls gilt die von Art. 412 ff. des italienischen Schifffahrtsgesetzes (Codice della Navigazione) festgelegte Grenze.

16.1 Als gebührenfreies Handgepäck sind lediglich zwei Gepäckstücke mit persönlichen Gegenständen (nur Kleidung) zulässig. Auf den Routen von und nach Tunesien können zusätzliche Handgepäckstücke gegen Entrichtung von Euro 10,00 pro Stück in einem Container verstaut werden.

16.2 Weiteres, bei der Einschiffung nicht auf dem Autodach transportiertes Gepäck (gebrauchter Hausrat, gebrauchte Elektrogeräte, Gebrauchtmöbel usw.) kann auf den Routen von und nach Tunesien gegen Entrichtung von Euro 20,00 pro Stück in einem von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Container verstaut werden. Die Einfuhr von nicht den EWG-Richtlinien entsprechenden Elektrohaushaltsgeräten aus Tunesien und/oder Marokko ist nicht gestattet.

Art. 17. VERLUST UND/ODER TRANSPORTSCHÄDEN AN GEPÄCK, PERSÖNLICHEN GEGENSTÄNDEN ODER AM FAHRZEUG

Verluste und/oder Transportschäden an Gepäck, persönlichen Gegenständen oder am Fahrzeug des Passagiers sind – bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs – im Falle von augenscheinlichem Verlust oder Schaden im Augenblick der Rückgabe vom Fahrgast der Schiffsleitung, den Agenten bzw. den Offizieren der Gesellschaft am Ausschiffungshafen zu melden oder im Falle von nicht augenscheinlichem Verlust oder Schaden innerhalb von drei Tagen ab Rückgabe. Im Falle von Verlust bzw. Schäden an nicht vom Fahrgast dem Beförderer übergebenen Gepäckstücken und Gegenständen haftet Letzterer nur, wenn der Fahrgast sein Verschulden beweisen kann. Der Beförderer kann keinesfalls für Schäden bzw. Verluste, die auf wandalische bzw. vorsätzliche Handlungen von Dritten zurückzuführen sind, haftbar gemacht werden.

17.1 Der Beförderer hat einen „Lost-&-Found“-Service (Fundbüro) eingerichtet, an den Sie sich unter der E-Mail-Adresse lostandfound@gnv.it oder per Fax an +39 010 5509302 wenden können.

Art. 18 HAUSTIERE:

Die Beförderung von kleinen, vom Fahrgast mitgeführten Haustieren (Hunde, Katzen etc., wie sie in der Verordnung (EU) 576/2013 Anhang I Teil A definiert sind, ist nur unter der Voraussetzung gestattet, dass sie über ein Gesundheitszeugnis verfügen, an der Leine und mit Maulkorb gehalten werden und dass für sie ein entsprechendes Ticket gelöst wurde. Wie von Verordnung (EU) 576/2013 Artikel 5 festgelegt, können maximal 5 Haustiere (der in Anlage I Teil A aufgeführten Arten) mit der Besitzerin/dem Besitzer oder einer von dieser/m autorisierten Person reisen. Zur Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften müssen die von der Gesellschaft akzeptierten Haustiere in speziellen Haustierkabinen (höchstens zwei Tiere pro Kabine) oder im Hunde- oder Katzenraum reisen. Die Person, die mit ihrem Haustier reist, muss ein Ausweisdokument mit sich führen, das für jedweden Transport nichtkommerzieller Art vorgesehen ist. Passagiere, welche die Haustierkabinen nutzen, sind für die gesamte Reisedauer für das Verhalten ihres Tieres verantwortlich. Der Aufenthalt der Tiere in den allgemeinen Bereichen ist verboten. Ihnen steht zum Spazierengehen ein spezieller Außenbereich zur Verfügung, wo sie mit Leine und Maulkorb ausgeführt werden können. Eine teilweise Ausnahme zu Genanntem stellt der Zugang von blinden Fahrgästen in Begleitung von Blindenhunden sowie von Hunden des Zivilschutzes, die über eine entsprechende Bescheinigung verfügen und im Dienst sind, zu den Räumlichkeiten des Schiffs dar. Die Fahrgäste haften für alle eventuell von ihren Tieren verursachten Sach- oder Drittschäden. Der Beförderer haftet weder für die eventuelle Beschlagnahmung noch Beseitigung von Tieren durch Gesundheitsbehörden am Ein-/Ausschiffungshafen noch für Schäden an den Tieren oder ihren Tod durch deren Weglaufen, Verlorengehen oder Sterben während der Beförderung bzw. während der Ein- oder Ausschiffung, es sei denn, es läge ein Fall von Vorsatz und/oder Schuld seitens des Beförderers vor. Der Fahrgast ist in jedem Fall zu einem angemessenen Verhalten und der entsprechenden Sorgfalt verpflichtet, um derartige Probleme zu vermeiden und/oder ihnen vorzubeugen. Der Fahrgast ist ebenso verpflichtet sicherzustellen, dass die beförderten Tiere ordnungsgemäß über alle Gesundheitszeugnisse verfügen, die zum Reisezeitpunkt von den geltenden Vorschriften für die An- und Abreise im Zielhafen verlangt werden. Die Gesellschaft GNV leistet keine Entschädigung für Fahrgäste, denen von der Grenzpolizei, der Gesundheitsbehörde bzw. von der Gesellschaft selbst die Ein- und/oder Ausschiffung nicht genehmigt wird, weil sie nicht über die geeigneten Gesundheitszeugnisse für ihr Haustier verfügen.

Art. 19 ANGABEN ZU DEN FAHRGÄSTEN:

Die Passagiere sind verpflichtet, einen eventuellen Bedarf an Hilfeleistungen oder besonderer Pflege gemäß Art. 13 bei der Einschiffung anzugeben. Ferner sind die Fahrgäste schon bei der Buchung zur Angabe ihrer Personalien verpflichtet, darunter: vollständiger Vor- und Nachname [gemäß ital. Ministerialdekret 83/T 20/6/2007 des ital. Verkehrsministeriums], Geburtsdatum, Geschlecht, Altersgruppe (Kleinkind, Kind, Erwachsener). Der Fahrgast ist verpflichtet, eventuelle nach der Buchung eingetretene Personalienänderungen bei der Einschiffung zu melden. Die personenbezogenen Daten werden gemäß ital. Gesetzesverordnung Nr. 251 vom 13.10.1999 in Umsetzung der Richtlinie CEE 98/41 vom 18.06.1998 sowie den entsprechenden Regelungen zur Anwendung des ISPS Codes zur Bekämpfung von terroristischen Handlungen und in Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) in Sachen Datenschutz sowie der ital. Gesetzesverordnung Nr. 196/2003 in Sachen Datenschutz erhoben.

Bei der Buchung wird der Passagier um seine Handynummer und E-Mail-Adresse gebeten. Eventuelle Streichungen und/oder Änderungen werden dem Fahrgast an die bei der Reservierung genannte Telefonnummer mitgeteilt (auch per SMS). GNV übernimmt keine Verantwortung für die Nichterreichbarkeit des Fahrgasts bei nicht angegebener, nicht erreichbarer oder fehlerhafter Telefonnummer.

Der Beförderer ist berechtigt, die ihm vom Fahrgast zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zu folgenden Zwecken zu verwenden:

• zur Platzreservierung und/oder Ticketausstellung;

• für die Beförderung und damit verbundene Serviceleistungen;

• zur Buchhaltung, Fakturierung, Prüfung;

• zum Prüfen und Kontrollieren der Kreditkarten und anderer Zahlungskarten;

• für Mitteilungen zur erworbenen Überfahrt (z. B. bei Fahrplanänderungen und/oder Streichungen);

• zu Einwanderungskontrollen;

• zu gesetzlichen, verwaltungs-, gesundheits- und sicherheitsspezifischen Kontrollzwecken;

• für Marketing und Marktforschung, statistische Analysen, zur Entwicklung neuer Serviceleistungen (die nur mit Zustimmung des Fahrgasts getätigt werden oder in Bezug auf die der Beförderer dem Fahrgast die Möglichkeit gibt, diese abzulehnen).

Der Fahrgast berechtigt den Beförderer, die mitgeteilten Daten ausschließlich zu den oben genannten Zwecken zu nutzen bzw. sie, sofern erforderlich, an nachstehende Personen/Einrichtungen weiterzuleiten:

• an Hafenagenturen und Verkaufsagenturen des Beförderers, beschränkt auf die Ausführung der Serviceleistungen in Verbindung mit der gekauften Fahrt;

• an Staatsverwaltungen und öffentliche Behörden, sofern dies in Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.

Art. 20 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND:

Der Beförderungsvertrag für Fahrgäste, ihr Gepäck und die mitgeführten Fahrzeuge unterliegt dem italienischen Schifffahrtsgesetz (Codice della Navigazione), der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, dem SOLAS-Übereinkommen und der italienischen Gesetzgebung. Für Streitigkeiten jeglicher Art, die sich aus der Auslegung und/oder der Ausführung des Beförderungsvertrags ergeben, ist ausschließlich das vom Kläger gewählte Gericht am Wohnort oder Sitz des Beklagten zuständig. Sollte der Fahrgast in Italien ansässig und im Sinne der geltenden italienischen Gesetzgebung als Verbraucher eingestuft sein, ist ausschließlich der Gerichtsstand an dessen Wohnort oder gewähltem Zustellungsort zuständig.