Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Moby

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DER MOBY S.P.A, MAILAND

Die folgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungenen liegen bei allen Kartenschaltern, in den Büros der Moby S.p.A, der Moby Lines Europe GmbH und in Reisebüros aus. Unter dem Begriff “Passagier” versteht sich jede nach diesen Allgemeinen Bedingungen beförderte Person. Der Passagier ist angehalten, sich an die italienischen und ausländischen Vorschriften und die Anordnungen des Transportunternehmens (sowohl des vertraglichen als auch des ausführenden Transportunternehmens) und des Schiffskommandanten zu halten. Mit dem Begriff Transportunternehmen und/oder Beförderer wird das Unternehmen Moby S.p.A. mit Geschäftssitz Largo Augusto 8, 20122 Milano, Italien oder das ausführende Unternehmen bezeichnet. Moby S.p.A. behält sich ausdrücklich vor, auch nach Vertragsabschluss die Beförderung anderen Schiffen der Reederei sowie auch anderer westeuropäischer Reedereien zu übertragen. Wenn die Beförderung nicht durch das vertragliche Transportunternehmen durchgeführt wird, übernimmt das ausführende Transportunternehmen die Verantwortung für den Transport im Sinne des Artikels 1681 cod. civ und der europäischen Verordnung CE/392/2009. Dadurch hat der Passagier auch das Recht, ihm gegenüber vorzugehen. Im Übrigen kann sich der Passagier im Fall von Reklamationen, unabhängig davon, ob sie das vertragliche oder das ausführende Transportunternehmen betreffen, an Moby S.p.A. wenden. Reklamationen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Abreisetermin (Schiff) bei Moby S.p.A. Mailand oder MOBY Lines Europe GmbH eingegangen sind.

1.-TRANSPORTREGELUNGEN:

Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung von Personen und mitgeführtem Gepäck, geregelt durch diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen, durch die Artikel 396 ff des Italienischen Schiffsrechts und ab 31.12.2012 durch die europäische Verordnung CE/392/2009. Eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Fahrgastrechte ist auf www.mobylines.de abrufbar und liegt an den Check-in-Schaltern aus. Der Transport von mitgeführten Fahrzeugen ist durch das italienische Gesetz über die Beförderung von Gegenständen auf See (Artikel 419 ff des Italienischen Schiffsrechts) und durch die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt. Die Informationen über die Rechte der Fahrgäste im Rahmen der Verordnung UE/1177/2010 liegen an Bord der Schiffe und an den Check-in-Schaltern aus. Gemäß Art. 19.6 der europäischen Verordnung UE/1177/ 2010 beträgt der minimale Wert, unterhalb dessen eine finanzielle Entschädigung nicht vorgesehen ist, 6 (sechs) €. Die Angabe des Schiffes, das den Transport durchführt, ist nur eine Richtangabe, da es möglich sein kann, dass das Transportunternehmen für die Beförderung ein anderes Schiff auch anderer Transportunternehmen einsetzt. Das Transportunternehmen weist jegliche Haftung für Schäden für Passagiere zurück, die durch Verspätung oder Nichtdurchführung der Beförderung entstanden sind, wenn das Ereignis zufällig, aufgrund von höherer Gewalt, schlechten Wetterbedingungen, Streiks und technischen Störungen durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe hervorgerufen wurde, die das Transportunternehmen nicht zu verantworten hat. Der Schiffskommandant hat auf alle Fälle das Recht, die Route bei Ereignissen, die die Sicherheit des Schiffes bzw. der Passagiere beeinträchtigen könnten, abzuändern. Die veröffentlichten Angebote und Bedingungen können bis zur Ausgabe des Fahrscheins Änderungen unterliegen. Hinsichtlich der Haftungsregelung für die Beförderung von Passagieren, Autos und sonstigem, was nicht in diesen allgemeinen Bedingungen berücksichtigt ist, wird ausdrücklich auf die geltenden Vorschriften des italienischen Schifffahrtsgesetzbuches verwiesen. Bis zur Ausschiffung sind die Passagiere für ihr Gepäck und die darin befindlichen Gegenstände selbst verantwortlich. Die für die Überfahrt angegebenen Zeiten sind Richtwerte und je nach Entfernung zwischen den Häfen und bei günstigen Wetterbedingungen berechnet worden. Das Transportunternehmen haftet nicht für Verspätungen, die durch Hafenmaßnahmen verursacht werden. Bei den veröffentlichten Fahrplänen und Preisen sind Änderungen vorbehalten. Bitte nehmen Sie einen gültigen Prospekt mit, denn darin befinden sich u. a. wichtige Telefonnummern.

2.-TICKETS:

Das Ticket ist namentlich ausgestellt, nicht übertragbar und nur für die im Ticket genannten Überfahrten gültig. Der Passagier muss das Ticket aufbewahren und auf Verlangen einem Offizier oder dem Vertreter des Transportunternehmens vorzeigen. Liegt kein gültiger Fahrschein vor, wird der doppelte Fährpreis erhoben und evtl. Schadensersatz gefordert. Bestätigungen von Reisebüros für Überfahrten in Form eines Briefes können nicht akzeptiert werden. Bei nicht korrekten Angaben über Personenzahl, Fahrzeuge etc., muss der Differenzbetrag an Ort und Stelle nachgezahlt werden. Bei falschen Längen -, Breiten -u. Höhenangaben kann eine Warteliste erforderlich und die Einschiffung verweigert werden. Beim Kauf des Tickets hat der Kunde zu überprüfen, dass die Angaben und Daten seiner Buchung entsprechen und alle fahrzeugspezifischen Daten mit dem Fahrzeugschein übereinstimmen. Moby übernimmt keine Verantwortung für eine falsche Ticketausstellung. OPEN Tickets sind nicht möglich. Bei Buchungen, die in Italien durchgeführt werden, gelten die italienischen Bedingungen.

3.-STORNIERUNGEN/ERSTATTUNGEN:

Zuschläge und sonstige Kosten werden nicht erstattet. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und vor der ursprünglich geplanten Abfahrt von MOBY rückbestätigt sein (Stornos sind auch unterwegs in jedem Reisebüro mit Moby- Ticketverkauf möglich). Bei einer Stornierung werden die Stornokosten in Rechnung gestellt, unabhängig ob das Ticket bereits ausgestellt wurde oder nicht. Diese sind wie folgt (bei der Berechnung der Kosten wird der Stornotag nicht gezählt): bis 30 Tage vor Abfahrt: 10% des Reisepreises, bei Best Offer und PEX-Tarifen 100% für alle als Best Offer bzw. Pex-Tarife gekennzeichneten Kategorien. 29 Tage - 48 Std. vor Abfahrt: 20% des Reisepreises, bei Best Offer und PEX-Tarifen 100% für alle als Best Offer- bzw. Pex-gekennzeichneten Kategorien. Ab 48 Std. - 4 Std. vor Abfahrt: 50% des Reisepreises, bei Best Offer und PEX-Tarifen 100% für alle als Best Offer bzw. Pex-Tarife gekennzeichneten Kategorien. Bei Ticketkauf am Abreisetag, Nichterscheinen oder späterer Stornierung 100% Gebühr. Erstattungsanträge müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Abfahrtstermin (Schiff) schriftlich erfolgen. Erstattungen können gegen Vorlage aller Originale nur bei der Agentur beantragt werden, bei der das Ticket gekauft wurde und wenn diese von einem Reisebüro, von Moby, der zuständigen Hafenagentur oder dem Zahlmeister im Ticket mit Datum, Stempel und Unterschrift bescheinigt sind (pro Strecke).

4.-VERLUST DES TICKETS:

Der Verlust oder Diebstahl eines Tickets muss sofort der Buchungsstelle oder im Hafenbüro gemeldet werden. Ersatztickets dürfen nur unter der Bedingung ausgestellt werden, dass das verlorene Ticket noch nicht benutzt wurde, eine Buchung vorliegt und der Reisende einen Personalausweis oder Pass vorlegen kann. Generell werden 10,00 €, auch direkt vor Ort für die Ausstellung eines Ersatztickets als Bearbeitungsgebühren berechnet.

4a.-FEHLENDER TICKETERHALT BEI ONLINEBUCHUNGEN (Ergänzung zum Punkt 4) Sollte der Kunde kein gültiges Ticket erhalten, aus Gründen die das Transportunternehmen nicht zu vertreten hat, z.B. bei Eingabe einer falschen E-Mail-Adresse, bei Störungen der Internet- oder Mobilfunkverbindung des Kunden oder bei technischen Funktionsstörungen bei Geräten des Kunden, muss die Buchungszentrale per Mail an info@mobylines.de umgehend darüber informiert werden. Die Ausstellung einer Ticketkopie kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Originalticket noch nicht benutzt wurde und gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 €.

5.-UMBUCHUNGEN:

Umbuchungen, falls erlaubt - dies gilt auch für geringfügige Namensänderungen (Ticketübertragung ausgeschlossen) - sind schriftlich erforderlich. Zusätzlich zum evtl. erforderlichen Aufpreis für Änderungen in der Saisonzeit, Personenanzahl oder Fahrzeugwechsel und wenn dies nicht anders in den Anwendungsbedingungen ausgeschrieben ist, werden folgende Umbuchungsgebühren berechnet: Buchung ohne Sondertarif (alle Destinationen): 10,00 €. Bei Sondertarif-Buchung mit Destination Korsika: 10,00 € pro Strecke, mit Destination Sardinien 25,00 € pro Strecke. Bei Sondertarif- Buchungen mit Ziel Elba und von Sardinien nach Korsika und umgekehrt sind KEINE UMBUCHUNGEN ERLAUBT. Es wird keine Veränderung des Ticketpreises vorgenommen, falls durch einen Saisonzeitenwechsel der Endpreis der neuen Buchung niedriger ist als die ursprünglich reservierte Fahrt, d.h. der alte Wert der Buchung wird berechnet. Umbuchungen, falls erlaubt und soweit Platz verfügbar ist, sind bis 2 Stunden vor Abfahrt möglich, jedoch nur für Termine, die im gültigen Moby Fahrplan ausgeschrieben sind. Änderungen in der Destination (z. B. von Sardinien auf Korsika, von Korsika auf Elba etc.) sind nicht möglich. Es wird keine Veränderung des Ticketpreises vorgenommen (bei Buchungen ohne Sondertarif erst ab 9 Tage vor Abfahrt), falls durch einen Saisonzeitenwechsel der Preis der neuen Buchung niedriger ist als die ursprünglich reservierte Fahrt, d.h. der alte Wert der Buchung wird berechnet. Bei Umbuchungen, die in Italien durchgeführt werden, gelten die italienischen Reisebedingungen. Tickets, die von Hand abgeändert und nicht mit einem MOBY - Stempel versehen sind, werden nicht akzeptiert. Bei Teilstornierungen (z.B. Reduzierung von Personen, Kabinen, Fahrzeugen etc.) werden Kosten lt. Punkt 3 der Stornobedingungen fällig.

6.-SPEZIALTARIFE:

Nur begrenzte Verfügbarkeit und nur gültig im Tarif Best Price. Alle Preise und Angebote waren am 05.12.2014 gültig. Nachträgliche Verringerungen der Preise und/oder die Hinzufügung von Spezialtarifen (auch zeitlich begrenzte) während der Saison seitens des Transportunternehmens sindmöglich, aber nicht rückwirkend oder auf bereits bestehende Buchungen anwendbar. Es gelten die Anwendungsbedingungen, die jeweils bei den Sondertarifen in der Website www.mobylines.de ausgeschrieben sind. 6a.-TARIFE FÜR SARDEN: Die Anwendung gilt nur für Personen, die auf Sardinien geboren sind oder dort Ihren 1. Wohnsitz/Hauptwohnsitz haben sowie deren minderjährige Kinder. Ehepartner und deren im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder dürfen zusammen mit dem/der berechtigen Person zum Sardentarif gebucht werden. Entsprechende Nachweise sind erforderlich und müssen bei der Einschiffung vorgelegt werden. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden und bei der Einschiffung festgestellt wird, dass z.B. eine Person keinen Anspruch auf diese SardenErmäßigung hat, oder diese Dokumente bei der Einschiffung fehlen, verfällt das Sarden-Ticket komplett und wird nicht erstattet. Es wird ein Neukauf eines Tickets zum vollen Tarif notwendig. Eine Buchung mit Sardenermäßigung in Verbindung mit dem Tarif Best Offer wird mit 100% Stornokosten berechnet. Wenn nicht alle Passagiere diese Bedingungen erfüllen, können sie nicht gleichzeitig auf einem Sardentarif-Ticket reserviert werden, sondern es müssen 2 separate Buchungen durchgeführt werden.

7.-CHECK-IN

muss spätestens 90 Min. vor Abfahrt erfolgen (ohne Fahrzeug mind. 30 Min. vorher). Bei späterem Erscheinen kann eine Einschiffung nicht garantiert werden. Für Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität findet der Artikel 17 Anwendung.

8.-FAHRZEUGE/BESONDERHEITEN

: Bitte beachten Sie die vorgeschriebenen Fahrzeug-Kategorien und geben Sie das Kfz-Kennzeichen bei der Buchung mit an. Die Beschreibung finden Sie im Prospekt und im Internet - wir bitten dringend um Beachtung. A) Mit Gas angetriebene Fahrzeuge müssen bei der Buchung und Einschiffung gesondert angemeldet werden. B) Die Alarmanlagen und Diebstahlsicherungen der Fahrzeuge müssen auf dem Schiff ausgeschaltet sein. Der Fahrer ist verantwortlich, dass die Handbremse angezogen, ein Gang eingelegt, das Licht ausgeschaltet und das Fahrzeug verschlossen ist. C.) Lieferwagen und Transporter (ab 6m), LKW, und leere oder beladene Fahrzeuge jeder Art, die für den Transport von Waren vorgesehen sind sowie Fahrzeuge mit mehr als 1500 kg Traglast gelten nicht als Sonder-Kfz, sondern als Frachtfahrzeuge. Diese müssen gesondert gebucht werden. Bei der Längen-, Breiten- und Höhenangabe benötigen wir die Gesamtmaße der einzelnen Fahrzeuge inkl. aller Aufbauten und evtl. Heck- und Dachträger. Bei falschen Angaben und/oder bei Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften kann der Beförderer das Ticket annullieren und automatisch auf die Warteliste setzen. Es wird der entsprechende Differenzbetrag zuzügl. 50,00 € Gebühr nachkassiert, auch für eine evtl. bereits genutzte Hinfahrt. Bei nicht bestätigter Warteliste kann die Beförderung verweigert werden. Fahrräder können mitgeführt werden - bitte beachten Sie die Ausschreibung auf Seite 7 und im jeweiligen Preisteil. In Bezug auf Art. 412 und 435 des Schifffahrtrechts müssen eventuelle Schäden an den Fahrzeugen oder sonstige Ereignisse die durch unsere Schiffe entstanden sind, vor der Ausschiffung gemeldet werden. Der Passagier muss den Schaden bei einem zuständigen Offizier anzeigen, damit ein Schadensformular ausgefüllt und unterschrieben werden kann. Ohne dieses Formular ist eine Regulierung nicht möglich.

9.-HAUSTIERE:

Hunde und Katzen müssen geimpft sein (Impfzeugnis erforderlich). Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen der Länder. Hunde müssen an Bord angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Auf den meisten Schiffen gibt es spezielle Kabinen (bitte unbedingt vorher buchen) und Zwingerbereiche für Haustiere, bitte fragen Sie die Crew, wo sie zu finden sind. Wenn die Kabinen und die Zwingerplätze erschöpft sind, müssen die Tiere im Außenbereich des Schiffes bleiben. Denken Sie daran, dass es verboten ist, Tiere im Auto zu lassen, sie mit in die Liegesesselbereiche zu nehmen oder sie in den Innenbereich der Schiffe zu lassen.

10.-MITFÜHREN VON WAFFEN:

In Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Seeschifffahrt D.P.R. Nr. 328 vom 15/02/1952 Art. 384 müssen die Passagiere bei der Einschiffung alle mitgeführten Waffen und Munitionen dem Kapitän übergeben, der für dessen Aufbewahrung bis zur Ausschiffung sorgt. Bei Personen, die aufgrund ihres Berufes oder Dienstes Waffen oder Munitionen mitführen (Meldung erforderlich), kann ein Einzug nur wegen schwerwiegender Gründe und nach vorheriger Überprüfung mit schriftlicher Erklärung erfolgen. Die Nichteinhaltung der Meldepflicht des Waffentransportes wird als Ordnungswidrigkeit laut Schifffahrtsgesetz Art. 1199, Absatz 2 behandelt, vorausgesetzt es liegt keine Straftat vor.

11.-PASSAGIERDATEN:

Folgend L.D. Nr. 251 vom 13.10.1999 und in Bezug auf die EU-Anweisung 98/41 vom 18.06.1998 und wegen der Antiterrorismus-Regelung und des ISPS Codes haben wir unseren Kunden folgendes bekannt zu geben: ART. 4 PASSAGIER-INFORMATION Jeder Passagier, der spezielle Hilfe oder Assistenz in einer Notfallsituation benötigt, muss sowohl bei der Buchung als auch sofort bei der Einschiffung das Transportunternehmen davon in Kenntnis setzen. Alle Passagiere müssen bereits bei der Reservierung folgende Angaben machen: Familienname, Vorname, Geschlecht, Nationalität, Alters-Kategorie (Baby, Kind, Erw.). Jegliche Änderung in Bezug auf die obigen Angaben, die im Zeitraum zwischen Reservierung und Überfahrt eintritt, ist sofort mitzuteilen. Die persönlichen Daten werden nur für die vorgesehene Zeit und in Bezug auf die EU-Anweisung verwendet. Für die Einhaltung der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder haftet der Reisende (z. B. wird für Fahrten ab/bis Korsika ein Pass oder Personalausweis (auch für Kinder) verlangt. Kosten, die durch das Fehlen gültiger Reisepapiere entstehen, können vom Transportunternehmen in Rechnung gestellt werden. Passagiere, die Hilfe bei der Einschiffung benötigen (Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder Rollstuhlfahrer) sind verpflichtet, sich mindestens 2 Stunden vor der Einschiffung bei unserem Personal vor dem Schiff zu melden, damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können (Garagenplatz in der Nähe der Aufzüge etc.).

12.-KABINEN- UND LIEGESESSELBUCHUNGEN:

Passagiere mit Kabinen und Liegesesselreservierung müssen sich sofort nach der Einschiffung an der Rezeption des Schiffes melden. 90 Min. nach Abfahrt werden die nicht eingenommenen Plätze an Passagiere weitergegeben, die sich an der Rezeption des Schiffes in eine Warteliste eingetragen haben. Die Kabinen müssen 1 Stunde vor Ankunft im Zielhafen verlassen werden. An Bord gebuchte Kabinen werden zum gültigen Tarif mit einem Aufpreis von 10,00 € berechnet.

13.-HAFENTAXEN, ÖRTLICHE STEUERN, ZUSCHLÄGE UND SONSTIGE KOSTEN

sind im Reisepreis eingeschlossen. Zuschläge und sonstige Kosten werden nicht erstattet. Änderungen sind jederzeit, bis zur Ticketausstellung, möglich.

14.-SICHERHEITSHINWEISE UND KOSTEN ISPS:

In Anbetracht der internationalen ISPS - Bestimmungen (International Ship and Port facility Security) bezüglich der Regeln zum Antiterrorismus kann es zu Pass- und Sicherheitskontrollen (auch Fahrzeuge und Gepäck) im Hafen oder durch Offiziere an Bord kommen. Das Transportunternehmen weist darauf hin, dass die Kosten für ISPS seitens der Hafenbehörden auch nach Prospektdruck erhöht werden können. FÜR IHRE SICHERHEIT: Während der Liegezeit im Hafen ist ein Sicherheitsabstand von 50m zum Schiff einzuhalten.

15.-EINSCHIFFUNG:

Nach dem Einschiffen ist ein von Bord gehen oder fahren absolut verboten. Bitte nehmen Sie für die Überfahrt notwendige Dinge aus Ihrem Fahrzeug mit an Bord, denn die Garagendecks werden nach der Abfahrt geschlossen und der Zugang zu Ihrem Fahrzeug ist dann nicht mehr möglich. Die Reederei haftet nicht für Wertgegenstände oder Fahrzeugausstattungen. Falls die Fähre über separate Passagiereingänge verfügt, dürfen die Fahrzeuge nur von den Fahrern in die/aus der Garage gefahren werden.

16.-ERKLÄRUNG ÜBER DEN WERT DES MITGEFÜHRTEN FAHRZEUGS:

Es wird darauf hingewiesen, dass, begrenzt auf die während des Transports durch Schuld des Transportunternehmens erfolgten direkten Materialschäden am mitgeführten Kraftfahrzeug, in Abweichung zum Art. 423 Schifffahrtsrecht, “Moby” auf Inanspruchnahme der Schadensersatzgrenze von 103,29 € verzichtet, vorausgesetzt dass alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen erfüllt sind mit denen ein Anspruch auf Ersatz für einen solchen Schaden gegeben ist. Dann wird dieser umfassend ersetzt, ohne irgendwelche Höchstgrenzen. Der oben genannte Verzicht macht die Vorlage einer Erklärung über den Wert des mitgeführten Kraftfahrzeugs überflüssig.

17.-PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT:

Das Transportunternehmen akzeptiert Reservierungen für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zu den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Passagiere, jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der europäischen Verordnung UE/1177/2010 (Informationen über die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf www.mobylines.de abrufbar). Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer zum Zeitpunkt der Buchung oder beim Kauf des Tickets ihre spezifischen Bedürfnisse für die Unterbringung mitteilen, wie z.B. den Sitzplatz, den erforderlichen Service oder die Notwendigkeit, medizinische Geräte mitzuführen, sofern diese Bedürfnisse oder Anforderungen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Die Benachrichtigung kann an das Reisebüro oder den Reiseveranstalter, bei dem das Ticket gekauft wurde, erfolgen. Das Transportunternehmen stellt dem Fahrgast die notwendigen Informationen für die Einschiffung und den Service an Bord zur Verfügung, darunter den Zeitpunkt, an dem der Fahrgast spätestens im Abfahrtshafen eintreffen muss Wenn es dringend notwendig ist, kann das Transportunternehmen verlangen, dass eine behinderte Person oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die die notwendige Unterstützung für die Person mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität leisten kann. Diese Begleitperson wird kostenlos befördert. Wenn eine behinderte Person oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einem anerkannten Assistenzhund begleitet wird, wird dieser zusammen mit der betreffenden Person untergebracht, sofern sie das Transportunternehmen in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen für die Beförderung von anerkannten Assistenzhunden an Bord von Passagierschiffen darüber informiert hat. Der Beförderer kann sich weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder eine behinderte Person oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität einzuschiffen, um die Einhaltung von Verpflichtungen zu wahren, die sich aus internationalen, EU- oder nationalen Sicherheitsanforderungen ergeben; oder um die Einhaltung von Verpflichtungen zu wahren, die sich aus Anweisungen zuständiger Behörden ergeben; oder wenn die Konstruktion des Schiffes oder die Infrastruktur und die Hafenausstattung eine Einschiffung, die Ausschiffung oder einen sicheren oder konkret realisierbaren Transport unmöglich machen; in diesem Fall informiert der Beförderer unverzüglich die Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität über die genauen Gründe. Auf Wunsch sind diese Gründe der behinderten Person oder der Person mit eingeschränkter Mobilität in Schriftform spätestens fünf Tage nach der Anfrage mitzuteilen. Falls der behinderten Person oder der Person mit eingeschränkter Mobilität, die im Besitz einer Reservierung oder eines Fahrscheines ist und die geforderte Mitteilung ordnungsgemäß getätigt hat, dennoch die Einschiffung verweigert wird, kann sie und die eventuelle Begleitperson zwischen einem Erstattungsanspruch und einer alternativen Beförderung wählen, vorbehaltlich der Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen. Das Transportunternehmen haftet für Schäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen entstehen, die von Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, wenn das schädigende Ereignis durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Beförderers oder des Terminal-Betreibers verursacht wurde. Das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des Beförderers ist bei einem Unfall auf See zu vermuten. Die Entschädigung nach Artikel 1 entspricht dem Neuwert des Gerätes oder gegebenenfalls den Kosten der Reparatur. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Artikel 4 der europäischen Verordnung (UE) n. 392/2009 Anwendung findet. Der Fahrgast mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, der auch Unterstützung bei der Einschiffung benötigt, muss das Transportunternehmen mindestens 48 Stunden im Voraus über seine Bedürfnisse informieren und mindestens 90 Minuten vor der Abfahrt im Hafen eintreffen.

18.-BEFÖRDERUNG VON SCHWANGEREN:

Frauen müssen ab dem Ende des 6. Monats einer normalen Schwangerschaft eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung explizit für diese Seereise erstellen lassen, die nicht früher als 7 Tage vor Reiseantritt ausgestellt sein darf und die dem Offizier des Schiffes, dem Zahlmeister der dem Bordpersonal auf Anfrage vorgelegt werden muss. Im Falle von Komplikationen muss die Schwangere immer und unabhängig vom Schwangerschaftsmonat eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung explizit für diese Seereise erstellen lassen. Davon unberührt bleibt das Ermessen des Kapitäns, die Einschiffung zu verweigern, wenn er glaubt, dass die Schwangere nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten.

19.-KINDER UND JUGENDLICHE

von 12 bis einschl. 17 J. können alleine reisen, wenn eine entsprechende Erlaubnis des Erziehungsberechtigten vorliegt (Ausfertigung muss in italienischer Sprache sein und eine Kopie des Ausweises oder Reisepasses des Erziehungsberechtigten beinhalten) oder wenn ein volljähriger Gruppenleiter die Verantwortung übernimmt. Kinder unter 12 Jahren können nicht alleine reisen. Sie müssen während der Ein- und Ausschiffung und während der Überfahrt in Begleitung eines Erwachsenen sein. Bei Überfahrten Korsika müssen Minderjährige gültige Ausweispapiere vorlegen. Kinder unter 4 Jahren in Begleitung ihrer Eltern sind im Preis eingeschlossen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz oder ein Kabinenbett. Kinder von 4 - einschl. 11 J. erhalten 50% Erm. auf den Passagiertarif (ohne Taxen, Zuschläge).

20.-KFZ-KENNZEICHEN, NUMMERNSCHILD:

Die Fährgesellschaften müssen den Hafenbehörden aufgrund bestehender Sicherheitsbestimmungen das Kfz-Kennzeichen jedes Fahrzeuges melden, daher sind die Passagiere verpflichtet, dies dem Transport-unternehmen anzugeben. Falls dies nicht bei der Buchung erfolgt, muss das Kenn-zeichen spätestens bei der Einschiffung nachgemeldet werden. Bei Überfahrten nach/ab Elba ist dies im Moment nicht notwendig.

21.-VERLORENE GEGENSTÄNDE:

Falls der Passagier persönliche Gegenstände an Bord vergisst oder verliert, kann er sich an die Rezeption des Schiffes wenden. Nach bereits erfolgter Ausschiffung kann ein Formular von der Homepage Moby heruntergeladen und dieses dann ausgefüllt per Mail an oggetti.smarriti@moby.it gesendet werden. Die entsprechende Abteilung wird Nachforschungen anstellen und über das Ergebnis informieren. Die Reederei entschädigt nicht für verlorene oder vergessene Gegenstände an Bord.

22.-ÄRZTLICHE VERSORGUNG:

Bei unseren längeren Überfahrten ist ein Arzt an Bord, der Hilfe bei Notfällen oder akuten Krankheiten leistet. Er ist aber nicht für Kranke zuständig, die eine ärztliche Betreuung während der Reise benötigen (ausgenommen der Regelungen im Artikel 17), diese müssen eine dafür geeignete Person mitnehmen und ein Attest, das nicht früher als 48 Stunden vor Reiseantritt ausgestellt sein darf und die Reise aus medizinischer Sicht nicht beanstandet, auf Ver-langen vorlegen. Das Transportunternehmen kann eine Beförderung ablehnen, wenn kein entsprechendes Attest vorliegt, oder wenn ein Krankheitsfall direkt vor oder bei der Einschiffung eintritt. Auch bei Passagieren, die eine Gefahr für sich und andere sein können, z.B. durch eine nicht gemeldete Krankheit, Alkohol- und Drogen- einfluss, Halluzinogene etc. kann die Einschiffung verweigert werden und/ oder der Passagier kann für alle Schäden, die gegenüber dem Schiff, dem Transportunternehmen oder Dritten gegenüber entstehen haftbar gemacht werden.

23.-AKTUALISIERUNG:

Nach Prospektdruck behalten wir uns vor, Veränderungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, der Preise oder Abfahrten vorzunehmen und im Internet unter www.mobylines.de zu veröffentlichen.

24.-GRUPPEN:

Moby schreibt spezielle Gruppenkonditionen und- preise aus. Diese werden auf Anfrage gerne übermittelt.

25.-FRACHT: LKW,

Transporter (ab 6m) und leere oder beladene Fahrzeuge und Lieferwagen jeder Art, die für den Transport von Waren vorgesehen sind sowie Fahrzeuge mit mehr als 1500 kg Traglast gelten nicht als Sonder-Kfz, sondern als Frachtfahr-zeuge. Diese müssen gesondert in der Frachtabteilung in Italien gebucht werden. Bitte wenden Sie sich per Mail an info.merci@moby.it oder per Fax an 00390586209999.

26.-VERMITTLUNGSKLAUSEL:

MOBY Lines Europe GmbH, Wilhelmstraße 36-38, 65183 Wiesbaden, vermittelt lediglich Fährtransfers für das Transportunternehmen MOBY S.p.A., Geschäftssitz Largo Augusto 8, 20122 Milano, Italien. Der Beförderungs-vertrag kommt somit ausschließlich zwischen dem Passagier und dem Transport-unternehmen Moby S.p.A zustande. Für den Fährtransport gelten ausschließlich die von MOBY S.p.A. gestellten Allgemeinen Transportbedingungen für die Beförderung von Passagieren mit und ohne Fahrzeug in der jeweils gültigen Fassung. MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, Deutschland, haftet ausschließlich für die ordnungsge-mäße Entgegennahme und Bearbeitung der Buchungen. Jegliche Haftung von MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, anlässlich der Durchführung des Transportvertrages ist ausgeschlossen

27.-ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSS:

Für den Passagier, der laut der gültigen italienischen Gesetzgebung den Verbraucher darstellt, ist ausschließlich das Gericht des Haupt- oder des vorübergehenden Wohnsitzes dieses Passagiers zuständig, sofern der Verbraucher seinen Haupt- oder vorübergehenden Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.Der Vertrag über die Beförderung von Passagieren sowie Gepäck und Begleitfahrzeugen unterliegt dem italienischen Recht und wird gemäß dem italienischen Recht ausgelegt. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und/oder Ausführung dieses Vertrages ergeben, ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Beförderers zuständig. Darüber hinaus wird im Falle von Passagieren, die nach geltendem italienischen Recht als Verbraucher gelten, das Gericht des Hauptwohnsitzes oder vorübergehenden Wohnsitzes desselben ausschließlich zuständig sein, sofern der Verbraucher seinen Hauptwohnsitz oder vorübergehenden Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.