Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Tirrenia

Allgemeine Transportbedingungen für Passagiere und mitgeführte Fahrzeuge

Begriffsbestimmung für den nachfolgenden Text:

Gesellschaft/Transportunternehmen: Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A.

Via Sassari, 3 CAP 09123 CAGLIARI (Geschäftssitz)
Calata Porto di Massa Interno Porto snc Capannone Juta
CAP 80133 NAPOLI (Sitz der Verwaltung)

Das maritime Transportunternehmen ist im Normalfall das vertragliche Transportunternehmen. Das für den Transport benutzte Schiff kann Teil der Flotte der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. oder Teil der Flotte eines anderen ausführenden Transportunternehmens sein.

Ausführendes Transportunternehmen: eine andere Gesellschaft als das vertragliche Transportunternehmen, welches den effektiven Transport, teilweise oder ganz, durchführt.

Passagier: jede Person, die einen maritimen Transportvertrag von Personen abgeschlossen hat und somit Inhaber eines vom Transportunternehmen über dessen direkte Verkaufswege (Ticketschalter, Internet) und/oder indirekte Verkaufswege (autorisierte Reisebüros) ausgestellten Tickets ist und auf dessen Schiffen reist.

Fahrzeug: jegliches vom Passagier mitgeführtes Fahrzeug, welches nicht für den Transport von Fracht vorgesehen ist. Die Definition „Fahrzeug“ beinhaltet auch eventuelle Anhänger und/oder Wohnwagen, auch wenn diese aufgrund des höheren Platzbedarfs preislich anders berechnet werden. Aus dieser Kategorie ausgeschlossen sind Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind (Kühlfahrzeuge, Transporter mit einer Länge von mehr als 6m, Lkw), wofür die Norm des Warentransports gemäß Art. 419 und ff. des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz)gilt.

Ticket: Transportdokument, welches den Abschluss des Transportvertrages beweist, bzw. das Reiseticket gemäß ex Art. 396 des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz).

Gepäck: Handgepäck, welches nicht angemeldet ist und/oder im eigenen, in der Schiffsgarage geparkten Fahrzeug aufbewahrt wird und ausschließlich persönliche Gegenstände des Passagiers enthält.
Die Gesellschaft übernimmt den Transport der Passagiere, des Gepäcks und der mitgeführten Fahrzeuge gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Transportbedingungen, den Normen der Art. 396 ff. des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz), der Verordnung UE/1177/2010 und, wo anwendbar, der Verordnung CE/392/2009 Wo anwendbar. Das besagte Regelwerk liegt an Bord der Schiffe, an den Ticketschaltern der Häfen sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und ist im Internet nachlesbar (www.tirrenia.it). Eine Zusammenfassung der Bedingungen, die den Transport auf den Schiffen des Unternehmens regeln, wird mit dem Ticket ausgegeben. Die Informationen über die Rechte der Fahrgäste im Rahmen der Verordnung UE/1177/2010, auf die sich die „Mobiltäts-Charta“ beruft, liegen an Bord der Schiffe, an den Ticketschaltern der Häfen sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und sind im Internet nachlesbar (www.tirrenia.it). Die Allgemeinen Transportbedingungen unterliegen Änderungen und Variationen um sie den anwendbaren Verordnungen anzupassen. Der gültige Text der Allgemeinen Transportbedingungen, der den Vertragsinhalt definiert, ist auf der Webseite des Unternehmens nachlesbar (www.tirrenia.it).
Der Ticketkauf durch den Passagier bedeutet das bedingungslose und rechtswirksame Einverständnis mit den nachfolgenden Allgemeinen Transportbedingungen für Passagiere und mitgeführte Fahrzeuge. Außerdem stimmt der Passagier durch die Buchung und/oder des Ticketkaufs der Verarbeitung der persönlichen Daten entsprechend den im Informationsblatt zum Datenschutz (nachlesbar im Internet www.tirrenia.it) genannten Modalitäten in Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret 196/2003 zu.

Art.1 Transportbedingungen

Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung von Personen und mitgeführtem Gepäck, geregelt durch diese Allgemeinen Transportbedingungen, durch die Artikel 396 ff des Italienischen Schifffahrtsrechts, die Verordnung UE/1177/2010 und, wo anwendbar, die Verordnung CE/392/2009 Wo anwendbar.

Der Transport von mitgeführten Fahrzeugen ist durch das italienische Gesetz über die Beförderung von Gegenständen auf See (Artikel 419 ff des Italienischen Schifffahrtsrechts), durch die vorliegenden Allgemeinen Transportbedingungen und, wo anwendbar, die Verordnung CE/392/2009 Wo anwendbar.

Die Angabe des Schiffes, das den Transport durchführt, ist nur eine Richtangabe, da es möglich sein kann, dass das Transportunternehmen für die Beförderung ein anderes Schiff mit anderen Eigenschaften und/oder auch anderer Transportunternehmen einsetzt.

Das Transportunternehmen weist jegliche Haftung für Schäden für Passagiere zurück, die durch Verspätung oder Nichtdurchführung der Beförderung entstanden sind, wenn das Ereignis zufällig aufgrund von höherer Gewalt, schlechten Wetterbedingungen, Streiks und technischen Störungen durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe hervorgerufen wurde, die das Transportunternehmen nicht zu verantworten hat. Der Kapitän hat auf alle Fälle das Recht, die Route bei Ereignissen, die die Sicherheit des Schiffes bzw. der Passagiere beeinträchtigen könnten, abzuändern.

Hinsichtlich der Haftungsregelung für die Beförderung von Passagieren, mitgeführtem Gepäck und Autos, was nicht in diesen allgemeinen Bedingungen berücksichtigt ist, wird ausdrücklich auf die geltenden Vorschriften des italienischen Schifffahrtsgesetzbuches und der gültigen EU-Verordnungen verwiesen. Bis zur Ausschiffung sind die Passagiere für ihr Gepäck und die darin befindlichen Gegenstände selbst verantwortlich.

Die für die Überfahrt angegebenen Zeiten sind Richtwerte und je nach Entfernung zwischen den Häfen und bei günstigen Wetterbedingungen berechnet worden. Das Transportunternehmen haftet nicht für Verspätungen, die durch Hafenmaßnahmen und/oder Personal verursacht werden, das nicht beim Transportunternehmen angestellt ist.

Art.2 Gültigkeit des Tickets

Die Fahrscheine sind namentlich ausgestellt, nicht übertragbar und ausschließlich für den Transport gültig, der auf dem Fahrschein vermerkt ist. Der Passagier muss das Ticket für die Sicherung seines Reiserechts aufbewahren und auf Verlangen dem Bordpersonal oder dem Vertreter des Transportunternehmens vorzeigen. Passagiere, die ohne gültiges Ticket reisen, werden mit dem doppelten Preis der Passage nachbelastet und müssen einen damit verbundenen Schadenersatz zahlen.

Bei Erhalt des Tickets hat der Kunde zu überprüfen, dass die Angaben und Daten seiner Buchung entsprechen und alle fahrzeugspezifischen Daten mit dem Fahrzeugschein übereinstimmen. Die Reederei übernimmt keine Verantwortung für falsche oder fehlende Angaben, die nachträglich gemeldet werden.

Zur Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen müssen die Namen der Reisenden, deren gültiges Ausweisdaten, die Marke, der Typ und das Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge, die auf dem Ticket vermerkt sind, notwendigerweise mit den Passagieren und Fahrzeugen während der Einschiffung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann der Zugang zum Hafen und/oder die Einschiffung verweigert werden. Die veröffentlichten Angebote und Bedingungen können bis zur Ausgabe des Fahrscheins Änderungen unterliegen.

Art. 3 Unterbringung

Der Passagier belegt die auf dem Ticket vermerkte Unterbringung oder, falls nicht vorhanden, diejenige, die vom Kapitän oder Zahlmeister zugewiesen wird. Das Unternehmen kann dem Passagier, falls objektiv notwendig, eine andere als die gebuchte Unterbringung zuweisen. Sollte diese Unterbringung höherwertiger sein, wird keine Preisdifferenz nachberechnet, sollte sie hingegen minderwertiger sein, kann der Passagier die Erstattung der Preisdifferenz anfragen.

Falls verfügbar, kann der Passagier eine höherwertige Unterbringung als die bereits erworbene erhalten. Dafür muss die entsprechende Preisdifferenz zum vollen Tarif bezahlt werden (auch wenn der Passagier Anrecht auf Ermäßigungen hat, besteht in diesem Fall kein Recht auf Anwendung darauf). Die Unterbringung (Kabine und Liegesessel) muss spätestens eine Stunde vor der planmäßigen Ankunft verlassen werden, um die sichere Ausschiffung zu gewährleisten, es sei denn, es wurde der sogenannte “late check out” erworben (siehe Informationsblatt im Internet www.tirrenia.de).

Die Modalitäten und der Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungen zu verlassen sind, sowie der Meeting Point des Schiffes, werden von der Schiffsleitung mitgeteilt.

Art.4 Ticketstornierung und Erstattungen

Wenn der Passagier auf die Reise verzichtet, hat er Anspruch auf Erstattung des Tickets (davon ausgeschlossen sind Tickets mit Spezialtarif, siehe Art. 10), ausgenommen Reservierungsgebühr. Dabei werden folgende Stornogebühren angewendet:

- 10% Stornogebühren, wenn die Stornierung bis einen Tag vor der gebuchten Abfahrt des Schiffes erfolgt;

- 25% Stornogebühren, wenn die Stornierung am Tag der gebuchten Abfahrt und vor Abfahrt des Schiffes erfolgt.

- Die Reservierungsgebühren und die Onlinegebühr werden generell nicht erstattet.

Das Anrecht auf die Erstattung von stornierten Tickets verfällt 6 Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Abfahrtstag. Die mit Spezialtarifen oder Sondertarifen ausgestellten Tickets sind nicht erstattbar.

Art. 5 Verlust oder Diebstahl des Tickets

Der Verlust oder Diebstahl eines Tickets muss sofort der Buchungsstelle oder im Hafenbüro gemeldet werden. Ersatztickets dürfen nur unter der Bedingung ausgestellt werden, dass das verlorene Ticket noch nicht benutzt wurde, eine Buchung vorliegt und der Reisende einen Personalausweis oder Pass vorlegen kann.

Art.6 Nichterhalt von Online-Tickets

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 gilt: Sollte der Kunde kein gültiges Ticket erhalten, aus Gründen die das Transportunternehmen nicht zu vertreten hat, z.B. bei Eingabe einer falschen EMail-Adresse, bei Störungen der Internet- oder Mobilfunkverbindung des Kunden oder bei technischen Funktionsstörungen bei Geräten des Kunden, muss die Buchungszentrale per Mail an bigliettionline@tirrenia.it umgehend darüber informiert werden. Die Ausstellung einer Ticketkopie kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich der Ticketinhaber ausweist und das Originalticket noch nicht benutzt wurde.

Art.7 Umbuchungsgebühren

Ticketänderungen können nur vor Abfahrt der gebuchten Überfahrt beantragt werden und unterscheiden sich in Umbuchungen bis zum Tag vor der gebuchten Abfahrt, Umbuchungen am gleichen Tag der Abfahrt und Umbuchungen von Spezialtarifen oder Sondertarifen.

Im Folgenden die Details der Umbuchungen:  

- Umbuchungen bis zum Tag vor der gebuchten Abfahrt:

1) Wird das Datum, die Route oder die Abfahrtzeit der Überfahrt geändert, wird keine Umbuchungsgebühr berechnet, wenn der Ticketwert des neuen Tickets gleich oder höher ist als der vorhergehende. Ist der neue Ticketwert geringer, wird eine Gebühr in Höhe von 10% des gesamten alten Ticketwertes erhoben;

2) Wird die Art der Unterbringung, die Anzahl der Passagiere oder der Fahrzeuge geändert, wird keine Umbuchungsgebühr berechnet, wenn der Ticketwert des neuen Tickets gleich oder höher ist als der vorhergehende. Wird die Anzahl der Passagiere und/oder Fahrzeuge teilweise geändert, wird eine Gebühr in Höhe von 10% auf den Tarif der stornierten Unterbringung, Passagiere und/oder Fahrzeuge, ausgeschlossen Reservierungsgebühren, erhoben.

- Umbuchungen am Abfahrtstag:

Für alle Umbuchungen, die am Abfahrtstag in Auftrag gegeben werden, fallen 25% Gebühren an.

- Umbuchungen von Spezialtarifen oder Sondertarifen:

Für jede Änderung eines mit Spezialtarif oder Sondertarif ausgestellten Tickets werden 25€ Gebühren und zusätzlich die Preisdifferenz zum tagesaktuellen Tarif berechnet. Wird diese Änderung am Abfahrtstag beauftragt, fallen außerdem die oben genannten 25% Gebühren an.

Umbuchungen eines Tickets mit Spezialtarif, die die Änderungen der Anzahl von Passagieren und/oder Fahrzeugen betreffen, generieren keinerlei Erstattung.

Eine Umbuchung ist nur für bestimmte Spezialtarife oder Sondertarife gestattet, so wie ausdrücklich auf dem Ticket vermerkt.

Das Originalticket (vor der Umbuchung) muss dem umbuchenden Büro obligatorisch übergeben werden.

Die Änderung ist nur erlaubt für Abfahren der Tirrenia, Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A., die auf der Website veröffentlicht sind.

Art.8 Ausfall des Schiffes – Absage der Abfahrt – Änderung der Route

Unbeschadet der Anwendung der UE-Verordnung Reg. UE 1177/10, muss dem Passagier für den Fall einer Absage der Abfahrt, die nicht durch die Schuld des Unternehmens verursacht wird, der bezahlte Ticketpreis erstattet werden.

Ist die Absage der Abfahrt hingegen durch das Transportunternehmen zu verantworten und der Passagiers akzeptiert keine andere Überfahrt nach der geplanten Abfahrt, hat er Anspruch sowohl auf die Erstattung des bezahlten Ticketwertes als auch auf Schadenersatz. Auch wenn die Absage aus gerechtfertigten Gründen erfolgt, kann der Schadenersatz nicht das Doppelte des bezahlten Ticket-Nettopreises überschreiten.

Auf die gleiche Weise werden eventuelle Änderungen der Route oder Abfahrtszeiten behandelt, die durch das Transportunternehmen zu verantworten sind und aufgrund dessen der Passagier auf den Transport verzichtet.

Art. 9 Verspätungen

Im Falle einer Verspätung informiert das Unternehmen die Passagiere über die vorhergesehene Ankunfts- und Abfahrtszeit sobald diese Informationen vorliegen, jedoch nicht später als 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit oder nicht später als eine Stunde vor der geplanten Ankunftszeit.

Verpassen die Passagiere aufgrund einer Verspätung eine Anschlussverbindung, dann informiert sie das Unternehmen über alternative Anschlüsse.

Sieht das Unternehmen eine Verspätung von mehr als 90 (neunzig) Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit vorher, für die das Unternehmen verantwortlich ist, bietet es den Passagieren kostenlos Komfort und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und im Rahmen der Möglichkeit des Schiffes oder des Hafens.

Im Falle einer Verspätung (oder verpassten Anschlussverbindung), die das Unternehmen zu verantworten hat und die eine oder mehrere Übernachtungen bzw. einen zusätzlichen Aufenthalt über den ursprünglich geplanten Aufenthalt hinaus notwendig macht und wenn bzw. wo dies überhaupt möglich ist, erhalten die Passagiere eine kostenfreie Unterbringung im Hotel oder eine Unterbringung anderer Art, den Transport vom Hafenterminal zum Unterbringungsort sowie Mahlzeiten und Verpflegung wie bereits vorher ausgeführt. In diesem Fall kann das Unternehmen die Gesamtkosten für die Unterbringung an Land auf 80,00 Euro pro Nacht für max. drei Nächte begrenzen.

Kann der Schiffstransport nicht fortgesetzt werden, organisiert das Unternehmen so frühzeitig wie möglich alternative Transportservices für die Passagiere.

Unter Anwendung der vorhergehenden Artikel, widmet das Unternehmen den Ansprüchen von behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie deren Begleitpersonen besondere Beachtung.

Sieht das Unternehmen die Verspätung eines Schiffstransportes von mehr als 90 Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit vorher, erhält der Passagier sofort:

a. ein Angebot für einen alternativen Transportservice zu angemessenen Bedingungen oder, wenn dies nicht möglich ist, Informationen bezüglich alternativer Dienstleistungen, die von anderen Transportunternehmen angeboten werden;

b. die Erstattung des Ticketpreises für den Fall, dass er den alternativen Transportservice wie unter Punkt a. beschrieben, nicht akzeptiert.

Die Erstattung nach Punkt b. erfolgt auf dieselbe Art und Weise, die für die finanzielle Entschädigung im folgenden Artikel vorgesehen ist.

Ungeachtet der gültigen EU-Verordnungen und Handelsabkommen, wird im Falle von besonderen Ereignissen (religiöse oder sportliche Veranstaltungen etc.), die finanzielle Entschädigung, die das Unternehmen den Passagieren bei Verspätungen, die es selbst zu verantworten hat und eventuell leisten muss, im Verhältnis zum gezahlten Ticketpreis berechnet und für die folgenden Mindesthöhen garantiert:

- 25% des Ticketwertes bei einer Verspätung von mindestens:

a. einer Stunde bei einer regulären Fahrzeit von nicht mehr als vier Stunden;

b. zwei Stunden bei einer regulären Fahrzeit von mehr als vier Stunden, aber nicht mehr als acht Stunden;

c. drei Stunden bei einer regulären Fahrzeit von mehr als acht Stunden, aber nicht mehr als 24 Stunden.

- Überschreitet die Verspätung das Doppelte der unter den Punkten a. bis c. angegebenen Dauer, beträgt die finanzielle Entschädigung 50% des Ticketwertes.

Die finanzielle Entschädigung wird auf Anfrage des Passagiers innerhalb eines Monats ab der Einreichung derselben in Form von Gutscheinen und/oder anderer Dienstleistungen bzw. in Geld geleistet. Die Entschädigung muss im Falle von Verspätungen durch Wetterverhältnisse, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder bei außerordentlichen Umständen, die die Durchführung der Dienstleistung behindern, nicht geleistet werden.

Die Auszahlung durch das Unternehmen erfolgt per Banküberweisung. Davon ausgenommen sind durch Tour Operator/Reisebüros ausgestellte Tickets, die in der Regel vom Tour Operator/Reisebüro erstattet werden, die die Pauschalreise verkauft hat.

Art.10 Spezialtarife – Besondere Bedingungen

Die vom Unternehmen angebotenen Spezialtarife sind auf der Homepage www.tirrenia.de zu finden. Die Nutzung dieser Spezialtarife ist mit einigen Einschränkungen verbunden:

- Die Verfügbarkeit der Spezialtarife hängt von der Anzahl der dafür zur Verfügung gestellten Plätze ab (variabel je nach Datum, Abfahrtszeit und Strecke);

- Alle veröffentlichten Angebote gelten am Tag der Ticketreservierung und beinhalten keine späteren Sonderangebote oder Werbeaktionen, die evtl. im Laufe der Saison vom Unternehmen noch angeboten werden und von den zum Druckdatum gültigen Bedingungen abweichen können. Eine nachträgliche Anwendbarkeit ist nicht möglich und es besteht kein Anrecht auf Änderung bereits getätigter Reiseverträge.

- Im Allgemeinen sind sie nicht rückwirkend anwendbar und nicht kombinierbar mit anderen Ermäßigungen oder Promotionen;

- Ein Ticket mit Spezial- oder Promotion Tarif ist in keinem Fall erstattbar, auch nicht teilweise und für keine Strecke; diese Bedingung erstreckt sich auch auf alle Passagiere, die innerhalb der gleichen Buchung aufgeführt sind.

- Die Umbuchung eines Tickets mit Spezial- oder Promotion Tarif kostet pro Änderung 25€ plus die eventuelle Preisdifferenz zum tagesaktuellen Tarif (bei Umbuchung am Abfahrtstag fällt zusätzlich die Gebühr von 25% an).

- Für mitgeführte Fahrzeuge können Werbemaßnahmen Anwendung finden;

- Auf Fahrzeuge, die für den Transport von Waren bestimmt sind, können Werbemaßnahmen nicht angewendet werden.

- Wenn für die Anwendung des Sonderpreises ein mitgeführtes Fahrzeug notwendig ist und dieses bei der Einschiffung fehlt, wird der Kunde zur Zahlung einer Strafgebühr verpflichtet.

- Generell wird, wenn das Servicepersonal feststellt, dass bei der Buchung unkorrekte Angaben gemacht wurden, die Zahlung einer Vertragsstrafe fällig; für Hin-und Rückfahrt, auch wenn die Hinfahrt bereits durchgeführt wurde.

- Die Strafzahlung entspricht in der Regel den Kosten des maximalen Reisepreises, der ausgeschrieben ist.

Tarife für Anwohner / dort Geborene

Ermäßigte Tarife für Anwohner von Sardinien, Sizilien und der Tremiti-Inseln: die vom Buchungssystem automatisch angegebenen ermäßigten Tarife sind für alle Personen anwendbar, die mittels entsprechender Dokumentation den eigenen Wohnsitz auf der Insel nachweisen, zu der sie oder von der aus sie unterwegs sind.

Ermäßigte Tarife für emigrierte Sarden: die gleichen Tarife sind gültig für Einwohner, jedoch nur auf den Strecken von und nach Sardinien, für gebürtige Sarden, die Ihren Wohnsitz außerhalb der Region Sardinien haben und dort in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, sowie für deren Angehörige, die im gleichen Haushalt wie der gebürtige Sarde leben.

Der ermäßigte Tarif ist ausschließlich auf Fahrzeuge anwendbar, die auf den Anwohner oder Gebürtigen zugelassen sind.

Um die Vorteile der Tarife für Bewohner und Einheimische nutzen zu können, müssen die Passagiere beim Kauf des Tickets und der Verpflegung, ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, aus dem das Anrecht auf die Ermäßigung hervorgeht. Fehlt die entsprechende Dokumentation ist es nicht möglich, ein Ticket mit der Rate "Residenti, Nativi " zu buchen, sondern es muss ein Ticket zum vollen Fahrpreis erworben werden. Tickets zum „ Residenti- und Nativi-Tarif können nicht erstattet werden. Ist ein solches Ticket in Kombination mit einem Sondertarif gebucht, erfolgt ebenfalls keine Erstattung.

Wird die Reise zusammen mit Ehepartnern oder Partnern und / oder ihren Kindern und / oder unterhaltsberechtigten Kindern durchgeführt, wird der Rabatt gewährt, mit Dokument „Stato di Famiglia „ vorliegen muss. Reisen die Ehepartner und / oder Partner und Kinder in Abwesenheit der Person, die zum Kauf eines Tickets mit der Ermäßigung Residenti o Nativi berechtigt ist, muss dem Ticket die Ausweiskopie des Antragstellers oder ein Dokument, welches den Familienstand anzeigt, beiliegen.

Reduzierte Tarife

Blinden Personen und deren Begleitpersonen erkennt das Unternehmen einen reduzierten Tarif zu. Der Passagier muss bei der Einschiffung ein gültiges Ticket und einen durch die entsprechenden Behörden ausgestellten Ausweis Modell 28/C vorzeigen.

Im Detail:

- Reist die blinde Person mit einer Begleitperson, wird Letztere kostenfrei befördert, während die blinde Person zum Normaltarif reist;

- Wenn die blinde Person ohne Begleitung reist, wird eine Ermäßigung von 30% gewährt.

- Blindenhunde werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise kostenfrei befördert.

Reisevergünstigungen

Das Unternehmen gewährt folgenden Passagieren Reisevergünstigungen:

- Bürgern, die regulär im Italienischen Wahlregister eingetragen sind und reisen, um an Wahlen teilzunehmen;

Passagieren, die Anrecht auf verschiedene Ermäßigungen haben, wird nur die günstigste Variante gewährt, da Vergünstigungen nicht miteinander kombinierbar sind. Um in den Genuss der Vergünstigung zu kommen, muss der Passagier sowohl beim Kauf des Tickets als auch während der Einschiffung dokumentieren, dass er Anrecht auf die Anwendung des Tarifes hat.

Das Dokument muss dem zuständigen Personal vorgezeigt werden, wann immer der Passagier dazu aufgefordert wird. Kann der Passagier das entsprechende Dokument während der Überfahrt nicht vorweisen, muss er die Differenz zwischen dem bereits bezahlten reduzierten Tarif und dem Doppelten des Normaltarifs zahlen.

Art.11 Call Center

Für weitere Informationen zu den Strecken, Services, Tarifvergünstigungen oder Anfragen stellt das Unternehmen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

Europäische Reservierungszentrale

MOBY Lines Europe GmbH Wilhelmstrasse 36-38

D – 65185 Wiesbaden

Tel. +49 611–14020 Fax. +49 611–1402244

Mail: info@tirrenia.de

www.tirrenia.de

Art.12 Taxen, Zuschläge und sonstige Kosten

Die Höhe der "Taxen, Zuschläge und sonstige Kosten" ist freibleibend bis zum Zeitpunkt der Ticketausstellung, es sei denn, die Anwendung der Taxen, Zuschläge und sonstige Kosten ändert sich aufgrund von Änderungen der Vorschriften.

Art. 13 Check-in

Passagiere ohne Fahrzeug müssen sich spätestens 30 Minuten vor der Abfahrt am Check-in einfinden, Passagiere mit Fahrzeug spätestens 90 Minuten und für Abfahrten ab Genua spätestens 2 Stunden vor Abfahrt, vorbehaltlich anderer Anweisungen der Hafenbehörden. Für die Strecke MaltaCatania müssen Passagiere ohne Fahrzeug spätestens 1 Stunde und Passagiere mit Fahrzeug mindestens 90 Minuten vor Abfahrt einchecken. Nach der Ticketkontrolle müssen sich die Passagiere sofort zur Einschiffung begeben. Nach Ablauf dieser Fristen verfällt die Buchung und die Einschiffung kann nicht garantiert werden. Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität können die privilegierte Einschiffung nutzen. Diese Passagiere müssen dazu den mit dem Ticket erhaltenen PMR - Schein sichtbar im Auto auslegen und mindestens 1 Stunde vor der Abfahrt zur Einschiffung vor Ort sein. Passagiere mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität, die besondere Hilfe benötigen und kein Fahrzeug mitführen, müssen mindestens 1 Stunde vor Abfahrt beim Check-in eintreffen.

Art. 14 Ein- und Ausschiffung der Fahrzeuge

A) Fahrzeuge mit Gasantrieb müssen während der Buchung und bei der Einschiffung deklariert werden.

B) Alarmsysteme und Diebstahlsicherungen müssen bei der Einschiffung ausgeschaltet werden.

C) Fahrzeuge, die für den Warentransport bestimmt sind, müssen zum Frachttarif gebucht werden und gehören somit nicht zu den von Passagieren mitgeführten Fahrzeugen, wie in den vorliegenden Bestimmungen beschrieben. Die Länge der Fahrzeuge ist inkl. Anhängerkupplung, Deichsel oder anderem anzugeben. Wohnmobile, Wohnwagen, SUV oder Fahrzeuge, die höher als 2,20 m sind (und/oder breiter als 1,85 m, auch wenn kein Überhöhenzuschlag berechnet wird), müssen während der Buchung deklariert werden. Transporter mit einer Länge über 6 m müssen als Fracht über Tel. 0039-081-7201262 gebucht werden. Wird dies nicht beachtet, kann das Unternehmen das Ticket annullieren und eine automatische Aufnahme in die tägliche Warteliste verfügen. Es werden Preisdifferenzen und zusätzlich 50€ Strafgebühr berechnet. Die Fahrzeuge werden nicht in der Reihenfolge Ihrer Ankunft im Hafen, sondern nach Anweisung des Kapitäns und/oder seiner Unterstellten eingeschifft und können entsprechend an jeder Stelle des Schiffes abgestellt werden. Die Fahrzeuge müssen am zugewiesenen Platz geparkt werden (ein Gang ist einzulegen, die Handbremse ist zu ziehen, das Licht ist auszuschalten) und verlassen das Schiff auf Verantwortung des Passagiers. Wir bitten darum, keinen Alarm zu aktivieren und alle Türen und den Kofferraum ab zuschließen. Das mitgeführte Fahrzeug inkl. Anhänger oder Wohnwagen mit all seinem Inhalt wird vom Transportunternehmen als eine einzige Ladeeinheit akzeptiert.

Für entstandene Beschädigungen am eingeschifften Fahrzeug erstellt die Schiffsleitung einen entsprechenden Bericht mit den Aussagen beider Seiten und überlässt dem Geschädigten eine Kopie dieses Dokumentes, welche von beiden Seiten unterschrieben ist und die die erfolgte Schadensfeststellung sowie diesbezügliche Bemerkungen enthält. Der durch den Geschädigten beantragte Schadenersatz wird vor allem auf Grundlage der während der Berichterstellung aufgenommenen Einzelheiten geschätzt und eventuell direkt durch das Unternehmen oder Mitverantwortliche in einer Höhe, die sich aus den anwendbaren Verordnungen ergibt, ausgezahlt.

Der Geschädigte muss den Antrag auf Schadenersatz obligatorisch innerhalb der vom Art. 438 des gültigen Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz) vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten ab dem Schadensdatum einreichen.

Im Falle eines erkennbaren Schadens kann keinerlei Antrag auf Schadenersatz, Verlust oder Anderes gestellt werden, wenn der Zustand des Fahrzeuges während der Berichterstellung vom Schiffskommando nicht anerkannt wurde, wie durch die oben genannte Prozedur beschrieben.

Art.15 Verhalten der Passagiere an Bord

Der Passagier muss sich ab der Einschiffung bis zur Ausschiffung an die erhaltenen Anweisungen der Schiffsleitung halten; des Weiteren sollte sein Verhalten von Sorgfalt und Vorsicht geprägt sein, indem er auf die eigene und auf die Sicherheit der Personen und Tiere achtet, für die er die Sorgfaltspflicht hat und er sollte auf seine persönlichen Gegenstände achten, wann immer es die Wetter- und Seeverhältnisse erfordern.

Der Passagier ist dazu verpflichtet, sich zivilisiert und respektvoll gegenüber den anderen Personen und dem Bordpersonal zu verhalten, beleidigendes oder schädliches Verhalten zu vermeiden sowie die Sicherheits- und Hygienevorschriften einzuhalten. Insbesondere darf er Sitz- und andere Einrichtungsgegenstände nicht beschädigen, keine Gegenstände auf den Boden oder ins Meer werfen, sondern nur in die dafür vorgesehenen Müllbehälter. Er muss die sanitären Anlagen so benutzen, dass Beschädigungen oder Verstopfungen vermieden werden und muss während der Überfahrt den Anweisungen des Bordpersonals folgen. Der Passagier darf nicht mehr als einen Sitzplatz pro Person belegen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Buchung der reinen Überfahrt nicht automatisch einen verfügbaren Sitzplatz garantiert und die maximal zulässige Anzahl zu transportierender Passagiere auf Grundlage der spezifischen gültigen Vorschriften festgesetzt ist.

Das Rauchen ist in allen geschlossen Räumen verboten. Das Bordpersonal ist legitimiert und damit beauftragt, über die Einhaltung dieses Verbots zu wachen und eventuelle Verstöße den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Gesetz vom 16/01/03 und dem entsprechenden Durchführungsabkommen 16/12/04 zu melden. Jeder Verstoß führt, wenn notwendig, außer einer eventuellen Mahnung durch das mit der Kontrolle beauftragte Bordpersonal zum Eingriff durch die Sicherheitsorgane, die je nach Zuständigkeit zum Einsatz kommen können.

Das Unternehmen ist keinesfalls für Verluste oder Schäden an verschifften Fahrzeugen oder dort verwahrte Gegenstände durch andere Fahrzeuge verantwortlich, es sei denn, dies ist dem Unternehmen direkt zuzuschreiben. Eventuelle Streitigkeiten müssen direkt durch die beteiligten Seiten geklärt werden.

Art.16 Beförderung von Schwangeren

Frauen müssen ab dem Ende des 6. Monats einer normalen Schwangerschaft eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung explizit für diese Seereise erstellen lassen, die nicht früher als 7 Tage vor Reiseantritt ausgestellt sein darf und diese müssen dem Offizier des Schiffes, dem Zahlmeister oder dem Bordpersonal auf Anfrage vorgelegt werden.

Im Falle von Komplikationen muss die Schwangere immer und unabhängig vom Schwangerschaftsmonat eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung explizit für diese Seereise erstellen lassen. Davon unberührt bleibt das Ermessen des Kapitäns, die Einschiffung zu verweigern, wenn er glaubt, dass die Schwangere nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten.

Art.17 Kinder und Jugendliche

Passagiere unter 14 Jahren müssen in Begleitung von Erwachsenen reisen und müssen im Einklang mit der Verordnung CE n. 2252/2004 in Besitz eines gültigen individuellen Ausweisdokumentes sein. Sie müssen ständig unter Kontrolle der Eltern und/oder der mit der Sorgfaltspflicht beauftragten erwachsenen Passagiere sein und dürfen sich nicht ohne Begleitung auf dem Schiff bewegen. In keinem Fall ist das Transportunternehmen für Verletzungen von Minderjährigen verantwortlich, wenn gegen diese Anweisung verstoßen wird.

Minderjährige Passagiere von 14 bis einschl. 17 J. können alleine reisen, wenn eine entsprechende schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten vorliegt, die das Transportunternehmen von jeglicher Verantwortung befreit.

Art.18 Tiere und geschützte

Arten Das Unternehmen ermöglicht dem Passagier mit Haustieren zu reisen, wenn ein entsprechendes Ticket für deren Transport erworben wird und ein Impfnachweis gegen Tollwut (wo notwendig) und ein gültiger Gesundheitspass vorgelegt werden kann.

Für die Einreise von Hunden, Katzen und anderen Tieren nach Malta müssen diese mit Mikrochips versehen sein und der EU-Pass muss mitgeführt werden.

In Umsetzung der Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 27-08-2004 und im Gesetzblatt N. 213 Art. 2 veröffentlicht, erinnern wir an die Pflicht, dass Hunde an der Leine geführt und einen Maulkorb tragen müssen. Haustiere sind nicht in den Liegesesselräumen und in Kabinen gestattet, es sei denn es handelt sich um Tierkabinen. Sie dürfen sich nur auf dem Außendeck des Schiffes aufhalten oder müssen in den entsprechenden Hundeboxen untergebracht werden, sofern verfügbar.

Es ist verboten, die Tiere in der Garage des Schiffes zu belassen. Blindenhunde werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise kostenfrei befördert.

Exemplare geschützter Tiere oder Pflanzen können gemäß Art. 727 bis des Codice Penale (ital. Strafgesetzbuch), in Umsetzung der EU-Richtlinien 92/73/CE und 2009/147/CE sowie des Gesetzes n.150 vom 7.2.1992 in Umsetzung der EU-Richtlinie CE n. 338/97 des EU-Rates vom 9.12.1996 nur dann befördert werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis oder Bescheinigung vorliegt und nur zu den dort vorgesehenen Bedingungen.

Art.19 Transport von Waffen

In Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Seeschifffahrt D.P.R. Nr. 328 vom 15/02/1952 Art. 384 müssen die Passagiere bei der Einschiffung alle mitgeführten Waffen und Munitionen dem Kapitän übergeben, der für dessen Aufbewahrung bis zur Ausschiffung sorgt. Bei Personen, die aufgrund ihres Berufes oder Dienstes Waffen oder Munitionen mitführen (Meldung erforderlich), kann ein Einzug nur wegen schwerwiegender Gründe und nach vorheriger Überprüfung mit schriftlicher Erklärung erfolgen.

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht des Waffentransportes wird als Ordnungswidrigkeit laut Schifffahrtsgesetz Art. 1199, Absatz 2 behandelt, vorausgesetzt es liegt keine Straftat vor.

Art. 20 Gepäck

Aus Sicherheitsgründen werden keine Gepäckstücke oder Pakete an Bord akzeptiert, die nicht von einem reisenden Passagier mitgeführt werden. Das Unternehmen sieht keinerlei Service für Aufbewahrung vor.

Als zulässiges Gepäck gelten Gegenstände, die üblicherweise für den persönlichen Gebrauch der Passagiere in Koffern, Reisetaschen, Schachteln oder ähnlichen Behältnissen transportiert werden. Mitgeführtes Gepäck, das aufgrund seiner Dimensionen nicht in der Kabine oder am Sitzplatz ausbewahrt werden kann, muss im Fahrzeug belassen werden.

Wertsachen, kostbare Gegenstände oder Bargeld können, wenn sie nicht unhandlich sind, kostenfrei im Safe des Zahlmeisters hinterlegt werden.

Art. 20.1 Verlorene Gegenstände

Im Falle von vergessenen oder verlorenen Gegenständen an Bord kann sich der Passagier am gleichen Tag, am besten bevor das Schiff weiterfährt, direkt an das Büro des Zahlmeisters wenden.

Innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag des Verlustes kann der Passagier das Ankunftshafenbüro des Unternehmens, wo die gefundenen Gegenstände zur Verfügung der Besitzer aufbewahrt werden oder alternativ dazu das Unternehmen über E-Mail mittels eines Kontaktformulars und die Auswahl “verlorene Gegenstände” auf der Homepage www.tirrenia.it kontaktieren.

Dort muss der Passagier seinen Namen, die Reisedetails (Datum, Strecke, Schiff, Kabinen- oder Liegesesselnummer) sowie eine detaillierte Beschreibung des verlorenen Gegenstandes angeben.

Nach diesem Zeitraum werden die nicht abgeholten Gegenstände an die Generaldirektion Napoli mit Sitz in: Calata Porto di Massa Interno Porto snc Capannone Juta –CAP 80133, Napoli verschickt. Im Folgenden, nach weiteren Suchen durch die zuständige Unternehmensabteilung, werden die Gegenstände an das Fundbüro der Stadt Neapel übergeben, welches die gleiche Art von Gegenständen von allen Häfen erhält und für deren Einlagerung und Aufbewahrung sorgt, so wie vom entsprechenden Zivilrecht vorgesehen.

Art. 21 Passagierdaten

Folgend L.D. Nr. 251 vom 13.10.1999 und in Bezug auf die EU-Anweisung 98/41 vom 18.06.1998 und wegen der Antiterrorismus-Regelung und des ISPS Codes haben wir unseren Kunden folgendes bekannt zu geben: jeder Passagier, der spezielle Hilfe oder Assistenz in einer Notfallsituation benötigt, muss das Transportunternehmen davon in Kenntnis setzen. Alle Passagiere, auch Minderjährige, müssen bei der Einschiffung ein gültiges Ausweisdokument vorweisen. Erfolg dies nicht, wird die Einschiffung verweigert. Passagiere, die spezielle Hilfe für die Einschiffung benötigen (Personen mit eingeschränkter Mobilität, etc., sowohl mit als auch ohne Fahrzeug) müssen dies während der Buchung bekannt geben, indem Sie das Transportunternehmen in Hinsicht auf die Verfügbarkeit geeigneter Unterbringungen und/oder einen ungehinderten Zugang zum Schiff kontaktieren. Außerdem müssen Sie sich mindestens 2 Stunden vor der Abfahrt des Schiffes im Hafen einfinden und dem Bord- bzw. Hafenpersonal die Notwendigkeit der genannten Hilfestellung mitteilen, damit das Abstellen des Fahrzeuges in der Nähe geeigneter Zugänge zu den Schiffsdecks erfolgen und die eventuelle Assistenz während der Ein- und Ausschiffung geleistet werden kann.

Alle Passagiere müssen bereits bei der Reservierung folgende Angaben machen: Familienname, Vorname, Geschlecht, Nationalität, Alters-Kategorie (Neugeborenes, Kleinkind, Kind, Erw.), Geburtsort und Geburtsdatum. Jegliche Änderung in Bezug auf die obigen Angaben, die im Zeitraum zwischen Reservierung und Überfahrt eintritt, ist sofort mitzuteilen.

Die im Sinne dieses Artikels gesammelten persönlichen Daten werden nur für den notwendigen Zeitraum entsprechend dem genannten Dekret und/oder in Umsetzung der Verordnungen des Decreto Legislativo n.196/2003 aufbewahrt.

Art. 22 Gesundheitszustand des Passagiers

Der Schiffsarzt, wenn vorhanden, leistet medizinische Hilfe nur in Notfällen; das Transportunternehmen akzeptiert deshalb keine Passagiere, die während der Überfahrt medizinische Assistenz benötigen, ausgenommen der Regelung im folgenden Art. 23. Wenn ein Passagier ein dementsprechendes Attest eines medizinischen Instituts (Krankenhaus o.ä.), vorlegt, das nicht früher als 48 Stunden vor Abfahrt ausgestellt sein darf und die Reise ohne medizinische Assistenz erlaubt, wird das Transportunternehmen diesen Passagier transportieren, ohne jedoch Verantwortung in dieser Hinsicht zu übernehmen.

Es steht dem Kapitän und dem Schiffsarzt außerdem frei, die Einschiffung von Passagieren in einem körperlichen oder psychischen Zustand, der die Überfahrt gefährdet oder eine Gefahr für sich und andere sein können, z.B. durch Alkohol- und Drogeneinfluss, Halluzinogene etc. zu verweigern. In all diesen Fällen steht dem Passagier keinerlei Schadenersatz zu und/oder der Passagier kann für alle Schäden, die ihm selbst, dem Schiff, all seiner Ausstattung und Ausrüstung, Dritten oder den Dingen Dritter entstehen, haftbar gemacht werden.

Die Akzeptierung durch das Transportunternehmen an Bord gilt in keinem Fall als Verzicht auf das Recht, seine Vorbehalte bezüglich des Gesundheitszustandes des Passagiers und Ansprüche auch nachfolgend geltend zu machen, egal ob diese dem Transportunternehmen vor der Einschiffung und/oder Abfahrt des Schiffes bekannt waren.

Art.23 Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Aufnahme an Bord von Passagieren mit besonderen Ansprüchen ist durch das Gesetzesdekret „Decreto Legislativo“ vom 8.März 2005, Nr. 52, durch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Transport, durch die EU-Verordnung UE 1177/2010 und durch unternehmensinterne Prozeduren geregelt.

Als Passagiere mit eingeschränkter Mobilität (PMR) gelten Personen, deren Mobilität aufgrund einer Körperbehinderung (sensorisch oder motorisch, momentan oder dauerhaft), einer geistigen Behinderung oder Unfähigkeit oder jeder anderen Art von Behinderung, Schwangerschaft oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist, deren Zustand besondere Aufmerksamkeit sowie eine Anpassung des für alle Passagiere geleisteten Service erfordert, um den besonderen Ansprüchen dieser Passagiere zu entsprechen.

Das Unternehmen akzeptiert die Reservierung von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die dies wünschen, zu den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Passagiere und verpflichtet sich, Assistenz ohne zusätzliche Kosten zu leisten.

1. Assistenz in den Häfen:

- PMR erhalten Assistenz, falls notwendig, ab dem Zutritt zum Hafengelände, egal ob dies mit privaten Fahrzeugen, Bus oder Zug erfolgt;

- PMR werden bis zum Ticketschalter, um den Schifffahrtsschein zu erwerben oder, wenn sie bereits im Besitz dessen ist, bis zur Einschiffung begleitet; ? PMR werden nach der Ausschiffung zum Ticketschalter begleitet.

2. Assistenz an Bord der Schiffe:

PMR erhalten Assistenz vom Bordpersonal:

- während der Ein- und Ausschiffung;

- bei der Gepäckabwicklung;

- um zur gebuchten Unterbringung zu gelangen;

- um die sanitären Anlagen zu erreichen.

Wird die PMR von einer eigenen Begleitperson betreut, können diese Personen die Assistenz sowohl im Hafen als auch während der Ein- und Ausschiffung erfragen. Für blinde PMR sieht das Unternehmen die kostenfreie Unterbringung der Begleitperson vor.

Passagiere in momentaner klinischer Behandlung müssen im Besitz eines originalen Attests einer staatlichen Einrichtung sein, das nicht früher als 48 Stunden vor Abfahrt ausgestellt sein darf.

Passagiere, die ausschließlich mittels einer Trage transportiert werden können, müssen von mindestens einer für die notwendige Assistenz qualifizierten Person begleitet werden.

Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer zum Zeitpunkt der Buchung oder beim Kauf des Tickets ihre spezifischen Bedürfnisse für die Unterbringung mitteilen, wie z.B. den Sitzplatz, den erforderlichen Service oder die Notwendigkeit, medizinische Geräte mitzuführen, sofern diese Bedürfnisse oder Anforderungen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

Jede andere Art von Assistenz müssen die PMR dem Unternehmen oder dem Hafenbüro spätestens 48 Stunden vor der Abfahrt mitgeteilt werden und sie müssen sich am vereinbarten Ort/Zeitpunkt vor der veröffentlichten Abfahrtszeit einfinden.

Wird das Ticket über ein Reisebüro oder einen Tour Operator gebucht, muss sich der Passagier vergewissern, dass die Anfrage für die notwendige besondere Assistenz entsprechend den geltenden Buchungsbedingungen der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. gestellt wird.

Der Kauf des Tickets mit gleichzeitigem Hinweis auf eine vorliegende Behinderung berechtigt zur privilegierten Einschiffung des mitgeführten Fahrzeuges und der Bereitstellung von reservierten Sitzmöglichkeiten in den öffentlichen Bereichen des Schiffes. Um die privilegierte Einschiffung nutzen zu können, muss die Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität den Behindertenausweis und das Ticket im Auto sichtbar auslegen und mindestens 2 Stunden vor der Abfahrtszeit zur Einschiffung eintreffen.

Wird die oben genannte Mitteilung nicht gemacht, unternimmt das Unternehmen alles Mögliche, um die Assistenz zu garantieren, damit die Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität das gebuchte Schiff bei der Abfahrt betreten und bei der Ankunft verlassen kann. Um den bestmöglichen Service zu garantieren, sollten Passagiere mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität sowie Personen, die besondere Hilfe benötigen und kein Fahrzeug mitführen, mindestens eine Stunde vor Abfahrt beim Check-In eintreffen.

Um den Aufenthalt der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität zu vereinfachen, verfügen die Schiffe der Unternehmensflotte über reservierte Parkbereiche für die Fahrzeuge von Passagieren mit Rollstuhl, über Fahrstühle und Treppenlifte, über entsprechend ausgestattete Kabinen inkl. DU/WC, über reservierte Bereiche im Liegesesselraum und in den Gemeinschaftsbereichen sowie über behindertengerechte öffentliche Sanitäranlagen. Alle Schiffe des Unternehmens ermöglichen den Zugang für PMR zu den öffentlichen Bereichen (Restaurants, Self-Service, Kino, etc.).

Passagiere, die eine Sauerstoffversorgung benötigen, müssen selbst für eine entsprechende und für die Überfahrt ausreichende Ausstattung sorgen, da der an Bord vorhandene Sauerstoff nur für Notfälle benutzt werden darf. Der Passagier darf nur einen Sauerstoffspender einschiffen. Die Verschiffung von Sauerstofflaschen für die Befüllung von Sauerstoffspendern muss vom Ministerium für Infrastruktur und Transport – Generalkommando – autorisiert werden, ausgestellt durch die örtliche Hafenbehörde.

Der Passagier muss bei der Einschiffung außerdem ein ärztliches Attest vorweisen, welches die Reisefähigkeit in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bedingungen bestätigt. Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A.:

- stellt sicher, dass das eigene, für die direkte Assistenz von Personen mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zuständige Personal eine spezifische Schulung bezüglich Unterstützung und Sensibilisierung erhalten hat;

- versichert, dass alle neuen Mitarbeiter eine Schulung bezüglich Behinderungen durchlaufen und das gesamte Personal zum geeigneten Moment an entsprechenden Fortbildungskursen teilnimmt;

- versichert, dass wenn eine Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität mit einem Begleithund reist, letzterer zusammen mit dieser Person untergebracht wird, wenn dies dem Transportunternehmen vorher mitgeteilt wurde, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verordnungen bezüglich des Transports von Begleittieren;

- sichert eine Entschädigung zu, falls Rollstühle oder andere Bewegungshilfen oder Teile derer während des Transports im Hafen oder an Bord der Schiffe verlorengehen oder beschädigt werden, wenn dies durch Schuld oder Unachtsamkeit des Transportunternehmens oder des Hafenterminals geschieht. Wenn notwendig, unternimmt das Unternehmen alles Mögliche, um die Ausstattung schnellstmöglich zu ersetzen.

Art. 24 Informationen für die Einschiffung und Normen während der Überfahrt

Die Passagiere sollten nach der Einschiffung Wertgegenstände und für die Überfahrt notwendige Dinge aus Ihrem Fahrzeug mit an Bord nehmen (alle Schiffe sind klimatisiert). Die Reederei haftet nicht für eventuellen Verlust von Wertgegenständen oder Fahrzeugausstattungen. Das Verlassen des Schiffes nach der Einschiffung ist absolut untersagt.

Ist das Schiff mit einem Fußpassagierzugang ausgestattet, dann ist die Zufahrt mit dem Fahrzeug in die Garage nur dem Fahrer selbst gestattet, während alle anderen Passagiere den seitlichen Treppeneingang nutzen und die Ticketkopie auf Verlangen vorzeigen. Das Betreten der Garage während der Überfahrt ist ausdrücklich verboten.

Art. 25 Sicherheitshinweise und ISPS Kosten

In Durchführung des Sicherheitscodex ISPS bezüglich der Verordnungen zum Antiterrorismus werden die Passagiere informiert, dass sie auf Aufforderung eines Schiffsoffiziers das Fährticket und ein gültiges Ausweisdokument vorweisen müssen. Außerdem müssen sie eventuellen Inspektionen Ihres Gepäcks zustimmen, falls gefordert. Solche Kontrollen können auch von den Hafenbehörden durchgeführt werden.

Während des Hafenaufenthalts muss ein Abstand von mindestens 50 Metern zu den Schiffen und den Vertäuungen eingehalten werden.

Das Transportunternehmen weist auch darauf hin, dass die Hafenbehörden in Durchführung des Sicherheitscodex ISPS weitere Zahlungen von zusätzlichen Kosten verlangen können, die im Moment noch nicht beziffert sind.

Art.26 Reklamationen

Der Passagier kann im Fall von Mängeln oder Unregelmäßigkeiten bei den Dienstleistungen des Unternehmens Reklamationen und/oder Hinweise schriftlich in das Buch “Reclami e Suggerimenti” (“Reklamationen und Hinweise”) eintragen, das auf jedem Schiff bei der Schiffsleitung ausliegt oder dies dem Unternehmen mittels E-Mail über das Kontaktformular auf der Webseite des Unternehmens www.tirrenia.de/kundendienst/beschwerden/. Der Passagier muss dort seine persönlichen Daten, die Reisedetails (Datum, Strecke, Schiff, Kabinen- oder Liegesesselnummer) sowie eine detaillierte Beschreibung des Servicemangels angeben. Der Passagier kann diese Störungen oder Unzulänglichkeiten des Services auch in Briefform an den Verwaltungssitz des Unternehmens melden:

Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A.

Calata Porto di Massa Interno Porto snc Capannone Juta

CAP 80133 Napoli

Die Reklamation muss innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum erfolgen, an dem der Transportservice erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen. Innerhalb von einem Monat ab Reklamationserhalt informiert das Unternehmen den Passagier, ob die Reklamation anerkannt oder abgelehnt wurde bzw. noch in Prüfung ist. Die definitive Antwort der Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A. erhält der Passagier innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum des Reklamationseingangs.

Art. 27 Anwendbares Gesetz und Gerichtsstand

Der Transportvertrag für Passagiere und mitgeführtes Gepäck sowie mitgeführte Fahrzeuge ist durch das italienische Gesetz, durch den Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz) und die geltenden EU-Verordnungen geregelt sowie durch die vorliegenden Allgemeinen Transportbedingungen.

Für alle Streitfragen in Bezug auf die Interpretation und/oder Durchführung des vorliegenden Vertrages ist ausschließlich der Gerichtsstand des Transportunternehmens zuständig. Hat der Passagier seinen festen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union, gilt er als Verbraucher im Sinne der geltenden italienischen Gesetzgebung und in diesem Fall ist ausschließlich der Gerichtsstand des Wohnortes des Passagiers zuständig.

Art. 28 Verantwortung des ausführenden Transportunternehmens

Wird die Beförderung nicht durch das vertragliche Transportunternehmen durchgeführt, übernimmt das ausführende Transportunternehmen die Verantwortung für den Transport im Sinne des Artikels 1681 cod. civ und der europäischen Verordnung CE/392/2009 Wo anwendbar. Dadurch hat der Passagier auch das Recht, ihm gegenüber vorzugehen.

Die Angabe des ausführenden Transportunternehmens, wenn er vom vertraglichen Transportunternehmen abweicht, kann bereits während der Buchung erfolgen, indem er auf dem Ticket selbst vermerkt ist oder kann bis 24 Stunden vor der Abfahrt mitgeteilt werden.

Art.29 Fahrzeugkennzeichen

Auf der Grundlage der gültigen Verordnungen, verpflichten die Behörden das Transportunternehmen, die Kennzeichen aller mitgeführten und somit transportierten Fahrzeuge mitzuteilen; somit sind die Passagiere verpflichtet, dem Transportunternehmen diese Daten entsprechend zur Verfügung zu stellen.

Art.30 Gruppentarife

Für Reisegruppen sind besondere Tarife vorgesehen (in bestimmten Zeiträumen des Jahres), für Informationen kontaktieren Sie das Unternehmen per E-Mail info@tirrenia.de.

Art.31 Frachttransport

Die Büros der Compagnia di Navigazione Italiana S.p.A. stehen Ihnen gerne mit Informationen, Angeboten und Buchungen bezüglich des Frachttransportes unter der Tel.Nr. 0039-081-7201262 zur Verfügung.

Art.32 Typen mitgeführter Fahrzeuge

AUTO bis 4,00m Länge (inkl. Quad-Fahrzeuge)

AUTO von 4,01m bis 5,00m Länge

AUTO bis 5,00 m Länge und 2,20m Höhe sowie breiter als 1,85m

MOTORRÄDER, MOPEDS TRANSPORTER länger als 6,00m müssen über die Frachtbüros gebucht werden

FAHRRÄDER (wenn in Garage des Schiffes geparkt)

*CAMPING AN BORD - nur Wohnmobile und Auto mit Wohnwagen nach Längenmeter, inkl. Deichsel, Anhängerkupplung oder anderes (mindestens 4,50m)

*AUTO länger als 5,00m, MINIBUS, WOHNMOBIL, WOHNWAGEN, APECAR, PICK-UP, ANHÄNGER UND TRANSPORTER; nach Längenmeter, inkl. Deichsel, Anhängerkupplung oder anderes (mindestens 2,00m)

* Bei der Berechnung nach Längenmeter wird auf den halben Meter auf- oder abgerundet, je nachdem ob die Länge unter oder über 25cm liegt.

Art.33 Ergänzungen und Änderungen

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Transportbedingungen werden durch das Unternehmen in den oben genannten Räumlichkeiten ausgelegt, im Internet veröffentlicht und treten mit dem dort angegebenen Datum in Kraft.

Art.34 Vermittlungsklausel

MOBY Lines Europe GmbH, Wilhelmstraße 36-38, 65183 Wiesbaden, vermittelt Fährtransfers für das Transportunternehmen TIRRENIA, Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A.; Geschäftssitz Largo Augusto, 8 CAP 20122 MILANO, Italien. Der Beförderungsvertrag kommt somit ausschließlich zwischen dem Passagier und dem Transportunternehmen TIRRENIA, Compagnia Italiana di Navigazione S.p.A., zustande. Für den Fährtransport gelten ausschließlich die von TIRRENIA gestellten Allgemeinen Transportbedingungen für die Beförderung von Passagieren mit und ohne mitgeführtes Fahrzeug in der jeweils gültigen Fassung. MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, Deutschland, haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Bearbeitung der Buchungen. Jegliche Haftung von MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, bezüglich der Durchführung des Transportvertrages ist ausgeschlossen.