Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Grimaldi Lines

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE FÄHREN VON GRIMALDI LINES – Fassung vom November/2022 (*)

Für „Veranstaltungen an Bord“ gelten die auf der Internetseite www.grimaldi-touroperator.com veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen. Die einzelnen Reiseprogramme können auf der Internetseite www.grimaldi-lines.com konsultiert warden.

(**) Für „Gruppen“ gelten die Allgemeinen Bedingungen, die bei der Buchungsbestätigung mitgeteilt wurden. Die Grimaldi Group S.p.A. ist als Vertreter des Beförderers Grimaldi Euromed S.p.A. tätig. Der Beförderer auf der Seeroute ist im Reisedokument angegeben. Die Passagiere, ihr Gepäck und mitgeführte Fahrzeuge werden gemäß den Vereinbarungen und Bedingungen des Beförderers transportiert. Der Passagier akzeptiert mit dem Kauf des Tickets die nachfolgend angegebenen Vereinbarungen und Bedingungen. Ebenso erteilt der Passagier bei der Buchung und/oder beim Ticketkauf die Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 196/2003) nach den Modalitäten, die in der Datenschutzinformation am Ende dieses Dokuments angegeben sind.

 

1. DEFINITIONEN. Beförderer: das Seeverkehrsunternehmen, das die Beförderung durchführt. Mitgeführtes Fahrzeug: jedes von einem Passagier an Bord mitgeführte Kraftfahrzeug (einschließlich etwaiger Anhänger), das für die Beförderung von Personen und von nicht zum Verkauf bestimmten Gütern genutzt wird, das Eigentum des im Reiseticket angegebenen Passagiers ist oder diesem zur rechtmäßigen Nutzung überlassen wurde. Person mit eingeschränkter Mobilität: eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert. Dienstleistungsvertrag: der öffentliche Dienstleistungsauftrag für die Beförderung von Passagieren, Fahrzeugen und Gütern zwischen Neapel, Cagliari und Palermo und zurück und Civitavecchia, Arbatax, Cagliari und zurück, der mit dem Ministerium für nachhaltige Infrastruktur und Mobilität abgeschlossen wurde. Vertragsrouten: Neapel-Cagliari, Cagliari-Neapel, Cagliari-Palermo, Palermo-Cagliari, Civitavecchia-Arbatax, ArbataxCivitavecchia, Civitavecchia-Cagliari, Cagliari-Civitavecchia.

 

2. DIE SCHIFFE. Es werden Kombischiffe (Ro/Pax) oder Kreuzfahrtfähren eingesetzt, die für die Beförderung von Passagieren und Frachtgütern bestimmt sind.

 

3. EINSCHLÄGIGE VORSCHRIFTEN. Der Vertrag zur Beförderung von Passagieren, ihres Gepäcks und mitgeführten Fahrzeugen wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das Athener Übereinkommen vom 13/12/1974, das durch das Londoner Protokoll vom 01/11/2002 geändert wurde, vom italienischen Schifffahrtsgesetz in der Auslegung nach italienischer Rechtsordnung sowie durch etwaige künftige Änderungen der genannten Richtlinien und/oder etwaiger neuer einschlägiger Richtlinien geregelt. Ferner finden für die Beförderungsdienstleistungen auf der Route zwischen Neapel, Cagliari und Palermo und zurück und Civitavecchia, Arbatax, Cagliari und zurück die Bestimmungen im Beförderungsdienstleistungsvertrag Anwendung.

 

4. BEFUGNISSE DES KAPITÄNS. Der Kapitän des Schiffes ist befugt, ohne Lotsen weiterzufahren, andere Schiffe abzuschleppen oder ihnen in jeder Situation Hilfe zu leisten, von der geplanten Route abzuweichen, jeden Hafen anzulaufen (unabhängig davon, ob er auf der Schiffsroute liegt oder nicht) und Passagiere und ihr Gepäck zur Weiterführung der Reise auf andere Schiffe zu verlegen. Der Beförderer bzw. der Schiffskapitän kann die Einschiffung von Personen verweigern, die nach seinem Urteil gesundheitlich nicht in der Lage sind, die Reise anzutreten. Falls der Kapitän die Einschiffung eines Passagiers aus berechtigtem Grund verweigert, ist der Beförderer lediglich dazu verpflichtet, den Preis für das Reiseticket zurückzuerstatten. Des Weiteren kann der Beförderer bzw. der Schiffskapitän einen Passagier während der Reise in jedem Zwischenhafen ausschiffen, falls dieser gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Reise fortzusetzen, eine Gefahr darstellt oder andere Passagiere, die Schiffsbesatzung oder das Personal stört. Der Passagier hat allen die Sicherheit des Schiffes und auf See betreffenden Anweisungen des Kapitäns Folge zu leisten. Der Beförderer und der Kapitän des Schiffes sind befugt, Anordnungen oder Weisungen Folge zu leisten, die von Regierungen und Behörden eines jeden Staates oder von Organen, die in ihrem Namen oder mit deren Zustimmung handeln, oder von anderen Organen erteilt werden, die aufgrund der Versicherungsbedingungen zur Absicherung des Schiffes gegen Kriegsrisiken das Recht haben, solche Anweisungen oder Vorschriften zu erteilen. Alle Handlungen oder Unterlassungen des Beförderers oder des Kapitäns in Ausführung oder infolge dieser Anordnungen oder Weisungen sind nicht als Vertragsbruch anzusehen. Die anschließende Ausschiffung der Passagiere, des Gepäcks und des mitgeführten Fahrzeugs gemäß diesen Anordnungen oder Weisungen befreit den Beförderer von jeglicher Haftung in Bezug auf die Fortsetzung der Reise oder die Rückführung der Passagiere in ihre Heimatländer.

 

5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. Die Haftung des Beförderers in Bezug auf den Tod, körperliche Schäden und/oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, des mitgeführten Fahrzeugs, von Wertgegenständen, persönlichen Dingen und/oder anderen Gütern des Passagiers darf in keinem Fall die Haftungsgrenzen übersteigen, die im Athener Übereinkommen vom 13/12/1974, so wie durch das Londoner Protokoll vom 01/11/2002 geändert, und/oder im italienischen Schifffahrtsgesetz und/oder in einer anderen, evtl. anwendbaren italienischen und internationalen Richtlinie vorgesehen sind.

 

6. BORDORDNUNG. Der Passagier ist verpflichtet, die Bordordnung uneingeschränkt zu beachten und sich an die geltenden Beförderungsvorschriften auf See zu halten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit auf See. Das Rauchen an Bord ist in allen überdachten Bereichen verboten. Das Bordpersonal ist befugt, die Einhaltung des Rauchverbots zu überwachen und den zuständigen Behörden allfällige Zuwiderhandlungen gemäß Gesetz Nr. 3 vom 16/1/03 und der entsprechenden Durchführungsverordnung vom 16/12/04 zu melden. Die Nichtbeachtung einer gesetzlichen Bestimmung, der Bordordnung und der Anordnungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden wird gemäß den geltenden Zivil- und Strafgesetzen geahndet. In Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS) ist es Schiffsoffizieren gestattet, das Gepäck und das Fahrzeug der Passagiere zu kontrollieren und/oder die Vorlage der Ausweisdokumente zu verlangen.

 

7. BUCHUNGEN, ERWERB UND AUSSTELLUNG DES REISETICKETS. Tickets können auf der Internetseite www.grimaldi-lines.com, im Callcenter von Grimaldi Lines, in den Büros oder bei den Vertretern von Grimaldi, in Reisebüros und über einen Anbieter im Internet erworben werden. Das Ticket wird nach der Zahlung des Gesamtbetrags ausgestellt. Ist bei einer Buchung die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, so verfällt die Buchung, wenn sie nicht bestätigt wird oder die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Im Einklang mit den Richtlinien über die Sicherheit müssen bei der Buchung oder dem Ticketkauf folgende Daten für jeden Passagier, einschließlich Kinder jeden Alters, angegeben werden: Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Nummer des Ausweisdokuments mit Ablaufdatum sowie Marke, Typ und Kennzeichen des evtl. mitgeführten Fahrzeugs. Die auf dem Ticket angegebenen Daten müssen mit den reisenden Passagieren und den mitgeführten Fahrzeugen übereinstimmen. Andernfalls kann der Zugang an Bord verweigert werden. Das Reiseticket (Beförderungsvertrag) kann ausgedruckt oder elektronisch ausgestellt werden. Beim Check-in muss der Passagier das Reiseticket vorlegen oder die Buchungsnummer angegeben, um seine Bordkarte zu erhalten. Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen in Artikel 399 des italienischen Schifffahrtsgesetzes.

 

8. TARIFE. Die Tarife für die angebotenen Leistungen können auf der Internetseite www.grimaldi-lines.com in der Eingabemaske für den Ticketkauf konsultiert werden. Erhöhungen oder Senkungen der Tarife haben keinen Einfluss auf bereits getätigte oder reservierte Buchungen. Wird das Ticket online gebucht, so unterliegt der Ticketpreis nach der Auswahl des Angebots durch den Passagier während des Kaufvorgangs keiner Änderung. Im Falle von besonderen Angeboten kann der Passagier das Ticket entweder zum ermäßigten Preis (Sondertarif, der nicht erstattungsfähig ist) oder zum vollen Preis (Standardtarif, der bei einer Stornierung innerhalb der in Absatz 23 festgelegten Grenzen und Bedingungen erstattungsfähig ist) erwerben.

 

9. ZUWEISUNG DER KABINEN. Um die Zuweisung der Kabinen zu optimieren, behält sich der Beförderer das Recht vor, den Passagieren eine Kabine mit einer geringeren Bettenanzahl zuzuweisen, als bei der Buchung bzw. beim Kauf ausgewählt wurde, wobei die zugewiesene Kabine mit Ausnahme der Anzahl der Betten - die in jeden Fall mindestens der Anzahl der gebuchten Passagiere entspricht - dieselben Merkmale hinsichtlich Kategorie, Größe und Preis wie die gebuchte Kabine aufweist.

 

10. REISEDOKUMENTE. Alle Passagiere, einschließlich Kinder und Säuglinge, müssen im Besitz eines zum Check-in-Datum im Hafen gültigen Ausweisdokuments sein. Andernfalls wird die Einschiffung ohne Anspruch auf Rückerstattung des Tickets verweigert. Die Einschiffung mit einer Eigenerklärung im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 ist in keinem Fall zulässig. Bei Reisen innerhalb Italiens genügt der Personalausweis oder die Vorlage eines der Ausweisdokumente, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 als gleichwertig gelten. Bei Reisen in Schengen-Staaten muss die betreffende Person immer im Besitz eines für den Grenzübertritt gültigen Dokuments sein: ein zur Ausreise gültiger Personalausweis oder der Reisepass. Bei Reisen ins Ausland in Nicht-Schengen-Staaten ist ein gültiger Reisepass mitzuführen. Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie auf der Internetseite https://www.poliziadistato.it/icle/24725. Passagiere, die nicht über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen, sollten sich an die zuständigen Behörden in ihrem Heimatland wenden. Vor Reiseantritt hat sich der Passagier zu vergewissern, dass er über alle erforderlichen Reisedokumente verfügt, um im Zielhafen von Bord gehen zu können. Der Beförderer haftet nicht, falls die örtlichen Hafenbehörden die Ausschiffung verweigern.

 

11. CHECK-IN UND EINSCHIFFUNG. Der Passagier muss sich mindestens zwei Stunden vor der Abfahrt am Check-in-Schalter einfinden (bei Überfahrten von/nach Tunesien und Marokko drei Stunden vorher). Unbeschadet davon bleiben Ausnahmefälle, die das Beförderungsunternehmen rechtzeitig mitteilen wird. Findet sich der Passagier nicht innerhalb der genannten Zeit ein, verliert er sein Recht auf Einschiffung, selbst wenn er im Besitz eines Tickets ist. Der Check-in erfolgt entweder an der Ticketverkaufsstelle, die dem Passagier die Bordkarte aushändigt, oder am Hafenplatz vor dem Schiff (Schnell-Check-in), wo der Passagier seine Bordkarte am Self-Check-In Terminal an Bord ausdrucken kann. Der Kapitän und/oder seine Offiziere bzw. Angestellten legen die Reihenfolge fest, mit der die Einschiffung der Fahrzeuge erfolgt, ebenso wie den entsprechenden Stellplatz auf den Garagendecks.

 

12. EINSCHIFFUNG VON MINDERJÄHRIGEN PASSAGIEREN. Gemäß den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (siehe Absatz REISEDOKUMENTE) müssen minderjährige Passagiere im Besitz eines eigenen gültigen Ausweisdokuments sein. Passagiere unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen. Wenn es sich dabei nicht um einen Elternteil (oder den Erziehungsberechtigten) handelt, muss dem Kapitän oder dem Schiffspurser eine von den Eltern/Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einverständniserklärung vorgelegt werden, mit der sie erklären, ihr Kind der benannten Begleitperson anzuvertrauen, die mit voller rechtlicher Wirkung für das Kind verantwortlich ist. Dieser Erklärung sind die gültigen Ausweisdokumente beider Eltern/Erziehungsberechtigten beizufügen. Bei Nicht-EU-Bürgern muss die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern beigefügt werden, in der auch das Kind eingetragen ist. Minderjährige Passagiere über 14 Jahren dürfen ohne Begleitung reisen, sofern dem Kapitän oder dem Schiffspurser eine von beiden Elternteilen unterzeichnete Erklärung mit den Ausweisdokumenten beider Eltern vorgelegt wird, mit der sie erklären, die volle Haftung für eventuelle Personen- und Sachschäden zu übernehmen. Auf keinen Fall übernimmt der Schiffskapitän und/oder ein anderes Mannschaftsmitglied die Beaufsichtigung und die damit verbundene Verantwortung für das minderjährige Kind an Bord des Schiffs. Es versteht sich dabei, dass es dem Passagier obliegt, alle vom Zielland geforderten Dokumente mitzuführen, und dass der Beförderer keinerlei Haftung übernimmt, sollten diese Dokumente von den Behörden des Zielhafens als unzureichend angesehen werden.

 

13. EINSCHIFFUNG VON SCHWANGEREN. Frauen in der letzten Schwangerschaftsphase nach dem 6. Monat dürfen die Schiffsreise nur antreten, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen können, mit dem der Arzt die Unbedenklichkeit der Reise bescheinigt. Dieses Attest darf nicht früher als 7 Tage vor dem Abreisedatum ausgestellt worden sein. Im Fall einer Risikoschwangerschaft muss die 2 von 3 schwangere Passagierin - unabhängig vom Schwangerschaftsmonat - ein ärztliches Attest mitführen, mit dem der Arzt die Unbedenklichkeit der Reise bescheinigt. Auf jeden Fall wird einer Passagierin die Einschiffung verweigert, wenn der Geburtstermin bis zu 7 Tage nach der Abfahrt vorgesehen ist oder wenn die Frau bis zu 7 Tage vor der Abfahrt entbunden hat. Der Schiffskapitän ist jederzeit berechtigt, einer Passagierin die Einschiffung zu verweigern, deren Zustand oder andere Umstände den Reiseantritt und eine sichere Reise nach seinem Ermessen unmöglich machen.

 

14. EINSCHIFFUNG VON PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT. Buchungen und Tickets werden für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne Aufpreis zu denselben Bedingungen angeboten, wie sie für alle anderen Passagiere gelten. Der Beförderer und das Terminalpersonal unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Passagiere mit eingeschränkter Mobilität die entsprechende Hilfe erhalten, um ein- und auszuschiffen und an Bord des Schiffes reisen zu können. Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen beim Kauf des Tickets oder spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, an dem die Hilfeleistung benötigt wird (24 Stunden zuvor bei Vertragsrouten) ihre spezifischen Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder gewünschter Dienstleistungen oder die Tatsache, dass sie medizinische Geräte mitführen müssen, melden. Die Mitteilung über die benötigte Hilfeleistung muss dem Unternehmen an folgende Adresse zugesendet werden: info@grimaldi.napoli.it. Die Person mit eingeschränkter Mobilität muss sich zum angegebenen Zeitpunkt - in jedem Fall spätestens 60 Minuten vor der Abfahrtszeit (bei Vertragsrouten 30 Minuten vor der Abfahrtszeit) - im Hafen einfinden. Im Hafen können sich Personen mit Behinderung und Passagiere mit eingeschränkter Mobilität zum entsprechenden ASSISTANCE-Schalter von Grimaldi Lines begeben oder direkt mit dem Auto mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf den für die Einschiffung vorgesehenen Platz fahren und dort auf einen Betreuer warten, der ihnen die benötigte Hilfe leistet und angibt, wo das Fahrzeug auf dem Garagendeck geparkt werden kann, um die Fahrstühle leichter zu erreichen und erforderlichenfalls einen Rollstuhl an Bord bereitzustellen. Beim Check-in in der Ticketverkaufsstelle an Land wird den Passagieren mit eingeschränkter Mobilität, die mit dem eigenen Fahrzeug einschiffen, ein Aufkleber ausgehändigt, der am Fahrzeug anzubringen ist. Bei der Ankunft an Bord werden diese Fahrzeuge mit Priorität behandelt und zu speziellen Parkplätzen an Bord weitergeleitet, die den betreffenden Passagieren uneingeschränkte Mobilität und den leichten Zugang zu den Passagierbereichen ermöglichen. Sofern unbedingt notwendig, darf der Beförderer im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verlangen, dass der Passagier mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die benötigte Hilfe zu leisten. In diesem Fall wird die Begleitperson kostenlos befördert. Sollte es aus berechtigten Sicherheitsgründen und/oder wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur und Ausstattung des Hafens (einschließlich der Hafenterminals), nicht möglich sein, das Ein- und Ausschiffen oder die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere oder operationell durchführbare Weise vorzunehmen, kann der Beförderer es verweigern, eine Buchung vorzunehmen, ein Ticket auszustellen oder die Person an Bord des Schiffes zu nehmen. In diesem Fall müssen der betreffenden Person die Gründe hierfür unverzüglich mitgeteilt werden. Wird Personen mit eingeschränkter Mobilität die Einschiffung aus den o. g. Gründen verweigert, so wird diesen Personen der Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung (so schnell wie möglich oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers) zur Auswahl angeboten. Gemäß den einschlägigen Richtlinien und insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 haftet der Beförderer für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, wenn das Schadensereignis auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers zurückzuführen ist. Um die Entschädigung für den Schaden zu beantragen, können Passagiere einen schriftlichen Antrag beim Unternehmen einreichen. Dieser Antrag kann per E-Mail an die Adresse customer@grimaldi.napoli.it oder per Einschreiben und zertifizierter E-Mail zugesendet werden, eventuell unter Verwendung des spezifischen Beschwerdeformulars, das auf der Internetseite des Unternehmens zur Verfügung steht. Erforderlichenfalls wird sich der Beförderer bemühen, schnell für eine passende Mobilitätshilfe als vorübergehender Ersatz zu sorgen. Die Betreuung der Passagiere mit eingeschränkter Mobilität an Bord wird durch den Schiffspurser oder eine andere beauftragte Person gewährleistet. Das für die Betreuung der betreffenden Passagiere vorgesehene Bordpersonal muss stets gut sichtbar die weiß-blaue Armbinde mit der Aufschrift ASSISTANCE tragen, damit es für die anderen Passagiere leicht zu erkennen ist. Im Notfall hilft die beauftragte Person dem Passagier mit eingeschränkter Mobilität, zum Sammelplatz und zu den Einschiffungsstationen zu gelangen. Die Schiffsdecks sind problemlos über die Fahrstühle mit Leuchttasten, Sprechanlage und entsprechenden Tasten für Blinde oder Sehbehinderte zu erreichen. Gemäß den geltenden einschlägigen Richtlinien sind an Bord der Schiffe behindertengerechte Kabinen vorgesehen. In den öffentlichen Bereichen sind die Wege zu den wichtigsten Bordserviceleistungen durch taktile Leitlinien gekennzeichnet. Darüber hinaus sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität behindertengerechte Sanitäranlagen vorhanden. An Bord der Schiffe sind Sitzplätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden, die mit entsprechenden Schildern markiert sind und über Vorrichtungen zur Befestigung von Rollstühlen verfügen.

 

15. KRAFTFAHRER. Mit Kraftfahrer ist der Fahrer eines eingeschifften Gewerbefahrzeugs gemeint. Es dürfen pro Fahrzeug bis zu zwei Kraftfahrer mitreisen. Der Preis für die Überfahrt wird vom Seefrachtbüro von Grimaldi festgelegt und muss im Seefrachtbrief gemeinsam mit dem Vor- und Nachnamen des Fahrers angegeben sein. Der Kraftfahrer muss im Besitz eines für die Reise und Ausschiffung im Zielhafen erforderlichen Ausweisdokuments sein. Im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und der Verordnung vom 13/10/1999 sind Kraftfahrer den Passagieren gleichgestellt.

 

16. MITGEFÜHRTE FAHRZEUGE. Pro Passagier ist nur ein mitgeführtes Fahrzeug zugelassen. Wenn ein Fahrzeug Güter befördert, die zum Verkauf bestimmt sind, und aus diesem Grund nicht eingeschifft werden kann, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Alle Gewerbefahrzeuge mit oder ohne Kraftfahrer müssen als Frachtgut befördert werden. Ausgenommen davon sind Reisebusse, die Reisegruppen begleiten. Weicht der Buchungscode des Fahrzeugs von dem auf dem Ticket angegebenen Code ab, muss der Passagier die Preisdifferenz und die Bearbeitungskosten für die Abänderung zahlen. Andernfalls verliert der Passagier das Recht auf Einschiffung ohne Anspruch auf Rückerstattung. Die Ein- und Ausschiffung des mitgeführten Fahrzeugs ist Aufgabe des Passagiers. Nachdem der Passagier das Fahrzeug auf der vom Bordpersonal zugewiesenen Abstellfläche geparkt hat, muss der Gang eingelegt und die Handbremse angezogen werden. Außerdem muss das Fahrzeug abgeschlossen bzw. verriegelt werden. Der Zugang zum Garagendeck ist während der gesamten Überfahrt untersagt. Nicht fahrtüchtige Fahrzeuge dürfen nicht als mitgeführte Fahrzeuge eingeschifft werden, sondern werden als Fracht befördert. Bei der Einschiffung muss angegeben werden, ob das Fahrzeug mit einer Kraftstoffanlage für Erdgas (CNG) oder Autogas (LPG) ausgestattet ist. Die Methangasanlage (Erdgas) der Fahrzeuge muss allen einschlägig geltenden Vorschriften entsprechen. Die entsprechende Zulassung muss ordnungsgemäß im Fahrzeugschein eingetragen sein. Während der Zeit, in der die Fahrzeuge an Bord abgestellt sind, muss das Absperrventil des Erdgastanks geschlossen bleiben. Der Passagier muss im Besitz aller Dokumente sein, die für die Ausschiffung und die Zollabfertigung des Fahrzeugs im Zielhafen erforderlich sind. Sollten diese Dokumente unvollständig sein, kann der Beförderer hierfür nicht haftbar gemacht werden. Alle allfälligen Kosten und Ausgaben für das Ein- und Ausschiffen und die Zollabfertigung des Fahrzeugs hat der Passagier zu tragen. Eventuelle Schiffsschäden und/oder Dritten entstehende Schäden müssen direkt vom Passagier, der diese verursacht hat, oder von dessen Versicherung entschädigt werden. Der Passagier kann jedoch jederzeit dazu aufgefordert werden, vor dem Verlassen des Schiffes eine Erklärung über die Schadenshaftung zu unterzeichnen. Es wird empfohlen, eine Versicherung zur Abdeckung allfälliger Schäden abzuschließen, die während der Beförderung auf dem Seeweg entstehen könnten, für die der Beförderer nicht haftbar gemacht werden kann, da dieser nur für Schäden haftet, für die er direkt verantwortlich ist, wobei die im italienischen Schifffahrtsgesetzes oder in einem evtl. anwendbaren internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungsgrenzen gelten. Die Klassifizierung der Fahrzeugkategorien erfolgt durch den Beförderer und kann auf der Internetseite www.grimaldi-lines.com in der Eingabemaske für den Ticketkauf konsultiert werden.

 

17. GEPÄCK. Als Gepäck sind nur Gepäckstücke mit persönlichen Gegenständen zugelassen. Mit Ausnahme der geltenden Sicherheitsbestimmungen, die Mitnahme von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Gütern ist verboten. Der Passagier sollte das für die Überfahrt benötigte Gepäck bei sich tragen, da die Garagendecks während der Fahrt auf See nicht zugänglich sind. Die Haftung des Beförderers für das Gepäck darf in keinem Fall die Haftungsgrenzen übersteigen, die im Athener Übereinkommen vom 13/12/1974, so wie durch das Londoner Protokoll vom 01/11/2002 geändert, und/oder im italienischen Schifffahrtsgesetz und/oder in einer anderen einschlägigen italienischen und internationalen Richtlinie vorgesehen sind. Die Haftung beschränkt sich auf höchstens 30 kg nicht registriertes Gepäck pro Person, einschließlich des eventuell im oder auf dem mitgeführten Fahrzeug untergebrachten Gepäcks sowie der im Gepäckdepot des Schiffs abgegebenen Gepäckstücke (gemäß Artikel 410 des italienischen Schifffahrtsgesetzes). Der Beförderer übernimmt keinerlei Haftung für den Diebstahl, den Verlust, die Entwendung oder Beschädigung von Schmuck, Geld, Dokumenten, Schriftstücken, Wertsachen und Wertgegenständen, unabhängig davon, wo sie an Bord aufbewahrt werden. Stellt der Passagier den Verlust seiner persönlichen Dinge fest, während er sich noch an Bord des Schiffes befindet, kann er sich direkt an die Rezeption wenden, um den Verlust zu melden. Falls die Gegenstände nicht aufgefunden werden können oder der Passagier feststellt, dass er einen persönlichen Gegenstand an Bord des Schiffes vergessen hat, wenn er bereits von Bord gegangen ist, kann er der zuständigen Unternehmensstelle den Vorfall melden, indem er eine E-Mail an customer@grimaldi.napoli.it sendet. Die Verlustmeldung muss binnen einer Woche nach dem Datum, an dem der Passagier das Schiff verlassen hat, zugesendet werden. Der Beförderer ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, falls die verlorengegangenen Dinge nicht aufgefunden werden.

 

18. HAUSTIERE. Als Haustiere gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 angegebenen Heimtiere. Auf jedem Schiff gibt es eine gewisse Anzahl an Käfigen; Alternativ ist es möglich, das Haustier mit dem Eigentümer in der Kabine reisen zu lassen, indem Sie den Bordservice Pet in Cabin erwerben. Haustiere, die nicht in einer Transportbox oder einer speziellen Tragetasche mitgeführt werden, sind nur auf den Außendecks des Schiffes zugelassen und dürfen nicht in den Sitzplatzraum und die Gemeinschaftsräume mitgenommen werden. Hunde müssen immer an der Leine gehalten werden und einen Maulkorb tragen. Andernfalls kann die Einschiffung verweigert werden. Haustiere dürfen sich während der Seereise nicht im Innern des mitgeführten Fahrzeugs aufhalten. Der Passagier hat das Futter für seine Haustiere bereitzustellen. Der Passagier hat sich persönlich um sein Tier zu kümmern und ist verpflichtet, Exkremente oder andere durch das Tier verursachte Verunreinigungen zu beseitigen. Schiffs-, Personen- oder Sachschäden müssen vor Ort vom Tierhalter entschädigt werden. Der Passagier ist ebenso für die Impfungen und die gesamte Dokumentation verantwortlich, die für die Reise und Ausschiffung am Zielhafen notwendig sind. Bei nationalen Routen ist die Eintragung in das Haustierregister (registrierter Mikrochip) sowie eine vom Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Bei Routen innerhalb des Schengenraums oder von einem Schengen-Staat in Länder außerhalb des Schengen-Raums ist ein EUHeimtierausweis (PET) erforderlich. Hunde, Katzen und Frettchen, die von Tunesien und Marokko aus in die EU eingeführt werden, müssen einen Mikrochip zur Identifizierung haben bzw. eine deutlich sichtbare Tätowierung tragen, falls das Tier vor dem 03/07/2011 registriert wurde. Bei der Einschiffung muss folgende Dokumentation vorgelegt werden: Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013; Kopie des Ausweises mit den Daten der elektronischen Identifizierung des Tiers; Kopie des Impfausweises mit den Daten der Tollwutimpfung. Neben der Tollwutimpfung müssen diese Haustiere einem Tollwut-Antikörper-Nachweis unterzogen werden. Es wird empfohlen, vor der Buchung und dem Reiseantritt die aktualisierten Informationen über die Beförderung von Haustieren auf der Internetseite des italienischen Gesundheitsministeriums oder der Webseite der EU zu konsultieren. Wenn ein Passagier am Check-in-Schalter mit einem Tier erscheint, das nicht auf dem Ticket angegeben ist, prüft der Hafenbeamte die Verfügbarkeit der vorgesehenen Plätze an Bord, nimmt die Gebühr dafür ein und stellt das Ticket aus. Sehbehinderte Passagiere dürfen gemäß der nationalen Gesetzgebung (Gesetz Nr. 376 vom 25. August 1988) und den internationalen und gemeinschaftlichen Richtlinien (Artikel 11.5 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010) ohne Aufpreis in Begleitung ihres Blindenführhundes reisen. Der Blindenführhund darf zusammen mit dem Passagier in der Kabine reisen. Ein mitgeführter Blindenführhund muss bei der Einschiffung gemeldet werden.

 

19. WÄHRUNG. Die Bordwährung ist Euro. Geld wird nicht umgetauscht. Es werden keine Schecks akzeptiert.

 

20. VERSICHERUNG. Der Reeder und der Beförderer sind mit einer vom P&I Club ausgestellten Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgesichert. Es besteht die Möglichkeit, eine MultiriskVersicherung abzuschließen, die Gesundheits- und Arztkosten, Gepäckschäden oder den Verlust von Gepäck, Reiserücktrittskosten und anderes abdeckt. Weitere Einzelheiten über den Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auch in Bezug auf den bereits gesetzlich vorgesehenen Schutz finden Sie auf der entsprechenden Seite und in der Informationsbroschüre, die auf folgender Internetseite konsultiert werden kann: https://www.grimaldi-lines.com/it/assicurazione-nobis/

 

21. STORNIERUNG DES TICKETS DURCH DEN PASSAGIER. Die Stornierung des gesamten Tickets oder einiger darin enthaltener Posten (Reduzierung der Anzahl der Passagiere, Stornierung des Fahrzeugs, der Kabine oder der Haustiere) muss dem Beförderer schriftlich mitgeteilt werden. Die schriftliche Mitteilung kann entweder direkt an die E-Mail-Adresse info@grimaldi.napoli.it gesendet werden oder über den Vermittler, bei dem das Ticket gekauft wurde (z. B. ein Reisebüro), erfolgen. Tickets zum Sondertarif werden im Fall einer Stornierung nicht zurückerstattet, insofern in den Bedingungen des Sonderangebots nicht etwas anderes vorgesehen ist. Tickets zum Standardtarif werden bei einer Stornierung des gesamten Tickets oder einzelner Posten für den stornierten Teil zurückerstattet, wobei folgende Stornogebühren angewendet werden:

• 10% des Preises, zzgl. Fixgebühren, bei einer Stornierung innerhalb von 30 Kalendertagen vor der Abreise;

• 30% des Preises, zzgl. Fixgebühren, bei einer Stornierung innerhalb von 29 bis 7 Kalendertagen vor der Abreise;

• 50% des Preises, zzgl. Fixgebühren, bei einer Stornierung innerhalb von 6 bis 2 Kalendertagen vor der Abreise;

• 100% des Preises, zzgl. Fixgebühren, bei einer Stornierung am Tag vor der Abreise und/oder bei Nichterscheinen am Abreisetag.

Anträge auf Stornierung eines Tickets zum Normaltarif werden nicht akzeptiert, wenn das Datum, die Uhrzeit und die Route bereits zweimal geändert worden sind. Die vor Reiseantritt erworbenen Mahlzeiten an Bord, das pet in cabin und der Shuttlebusservice sind erstattbar. Nur bei einer Stornierung am Tag vor der Abreise oder bei Nichterscheinen am Abreisetag fallen Stornogebühren in Höhe von 100% des Preises an. Tickets mit Sondervereinbarungen können nach den oben genannten Bedingungen erstattet werden, wenn sie zu Standardtarifen gekauft worden sind. Andernfalls sind sie nicht erstattungsfähig. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Einschiffung durch die Behörden oder aufgrund fehlender oder unvollständiger Reisedokumente des Passagiers oder des Fahrzeugs verweigert wird. Es besteht die Möglichkeit, eine Versicherung zur Deckung der oben genannten Stornogebühren abzuschließen. Weitere Einzelheiten über den Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes auch in Bezug auf den bereits gesetzlich vorgesehenen Schutz finden Sie auf der entsprechenden Seite und in der Informationsbroschüre, die auf folgender Internetseite konsultiert werden kann: https://www.grimaldi-lines.com/it/assicurazione-nobis/

 

22. ÄNDERUNG DES TICKETS AUF WUNSCH DES PASSAGIERS. Tickets zum normalen Tarif wie auch Tickets zu Sondertarifen können auf Anfrage des Passagiers geändert werden. Die betreffende Anfrage kann direkt an den Beförderer an die E-Mail-Adresse info@grimaldi.napoli.it gesendet oder über den Vermittler eingereicht werden, bei dem das Ticket gekauft wurde (z. B. beim Reisebüro). Für Änderungen des Tickets gelten die nachfolgenden Bedingungen. Zulässig sind Änderungen der Reisedaten (Datum, Uhrzeit und/oder Route) sowie die Änderung und/oder das Hinzufügen von Passagieren, Fahrzeugen, Unterbringung, Haustieren oder Dienstleistungen, insofern genügend Passagierplätze und Garagenflächen an Bord des Schiffes vorhanden sind (deren Verfügbarkeit vom Datum und der Seeroute abhängt). Der beim Kauf ausgewählte Tarif (Standard- oder Sondertarif) kann nicht geändert werden. Hat die Änderung eine Erhöhung des ursprünglichen Tarifs zur Folge, muss der Passagier die Preisdifferenz zahlen. Bei einer Änderung der Reisedaten wird zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro berechnet. Wird die neue Reise zu einem geringeren Preis angeboten, wird die Preisdifferenz erstattet, wenn die Änderung des Tickets über denselben Kanal erfolgt, über den die erste Buchung vorgenommen wurde. Der Beförderer behält sich das Recht vor, während der Saison zeitlich begrenzte Werbekampagnen zu starten, bei denen die Tickets nicht abgeändert werden können und nicht erstattungsfähig sind bzw. anderen Änderungs- und/oder Stornierungsbedingungen unterliegen könnten, die in den entsprechenden Bedingungen des Sonderangebots angegeben sind. Änderung der Reisedaten (Datum, Uhrzeit, Route): Die Reisedaten (Uhrzeit, Datum, Abfahrts- und/oder Zielhafen) aller Tickets zum normalen Tarif und zu Sondertarifen können auf Wunsch des Passagiers geändert werden, vorausgesetzt, dass die Änderung bis spätestens 2 Tage vor dem auf dem zu ändernden Ticket angegebenen Abreisedatum erfolgt und eine bereits zum Verkauf angebotene Reise gebucht und bezahlt wurde. Für diese Art von Änderung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro sowie die etwaige Preisdifferenz berechnet, falls die neue Reise zu einem höheren Preis als die zuvor gebuchte Reise verkauft wird. Wird die neue Reise zu einem geringeren Preis angeboten, wird die Preisdifferenz erstattet, wenn die Änderung des Tickets über denselben Kanal erfolgt, über den die erste Buchung vorgenommen wurde. Solche Änderungen können höchstens zweimal vorgenommen werden. Änderung eines Produkts (Name, Unterbringung, Fahrzeug): Diese Änderungen können bis zum Abreisetag und auch bei den Ticketschaltern der Häfen angefragt werden. Hierfür fallen keine Bearbeitungsgebühren an, jedoch ist die eventuelle Preisdifferenz zu entrichten (falls das neue Produkt zu einem höheren Preis als das zuvor gebuchte verkauft wird). Die Änderung hängt von der Verfügbarkeit des gewünschten Produkts ab. Ausnahmen für die Routen Tunesien und Marokko: Namensänderungen bei den zu den Sondertarifen „Ermäßigung für die Rückfahrt von Tunesien“ und „Ermäßigung für die Rückfahrt von Marokko“ ausgestellten Tickets können nur bis spätestens 2 Tage vor der Hinfahrt beantragt werden. Hinzufügen eines Passagiers (Erwachsener/Kind/Kleinkind), Fahrzeugs, Haustiers oder Bordserviceleistungen (Mahlzeiten, pet in cabin, Shuttlebus Neapel-Civitavecchia-Neapel): Diese Änderungen können bis zum Abreisetag und auch bei den Ticketschaltern der Häfen angefragt werden. Hierfür fallen keine Bearbeitungsgebühren an, jedoch ist der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Preistarif für den zusätzlichen Passagier, das neue Fahrzeug (zzgl. etwaiger Fixkosten), das Haustier oder die Serviceleistung zu entrichten. Die Änderung ist von der Verfügbarkeit der Passagierplätze an Bord oder der gewünschten Dienstleistung abhängig. Falls der Shuttlebusservice von Neapel nach Civitavecchia und umgekehrt hinzugebucht wird, sollte zuvor die Verfügbarkeit unter der Rufnummer +39 081.496.444 geprüft werden. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, zeitlich begrenzte Werbekampagnen zu starten, für die andere Änderungsbedingungen gelten. Diese sind in den entsprechenden Bedingungen des Sonderangebots angegeben.

 

23. VERSPÄTUNG ODER ANNULLIERUNG EINER REISE. Im Fall von Annullierungen oder Verspätungen garantiert der Beförderer die Einhaltung aller Pflichten, die in den geltenden Vorschriften, insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, und in den von der Aufsichtsbehörde zur Verkehrsregulierung umgesetzten Beschlüssen vorgesehen sind. Bei einer Verspätung informiert der Beförderer die Passagiere so schnell wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und die voraussichtliche Abfahrt- und Ankunftszeit. Wenn Passagiere aufgrund einer Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst verlieren, so unternimmt der Beförderer alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Passagiere über alternative Anschlüsse zu unterrichten. Wird eine Reise annulliert oder verzögert sich die planmäßige Abfahrtszeit um mehr als 90 Minuten, so leistet der Beförderer den Passagieren die nötige Hilfe und bietet ihnen Folgendes zur Auswahl an:

• eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt und ohne Aufpreis unter vergleichbaren Bedingungen;

• die Erstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls die kostenlose Rückfahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu dem im Beförderungsvertrag angegebenen Abfahrtsort.

In den in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vorgesehenen Fällen kann der Kunde bei einer verspäteten Ankunft am Endziel seinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung geltend machen. Der Mindestbetrag, unterhalb dessen keine Entschädigungszahlung erfolgt, liegt bei 6 (sechs) Euro. Hinsichtlich der Passagierrechte wird auf den entsprechenden Abschnitt der Internetseite verwiesen.

 

24. BESCHWERDEN. Will ein Passagier im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 eine Beschwerde an den Beförderer richten, so muss er diese innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Passagier innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten. Beschwerden können in italienischer und/oder englischer Sprache folgendermaßen eingereicht werden:.

– per E-Mail an die Adresse: customer@grimaldi.napoli.it

– per zertifizierter elektronischer Post an die PEC-Adresse: grimaldieuromed@legalmail.it – auf dem normalen Postweg / per Einschreiben an folgende Postadresse: Grimaldi Euromed SpA, via Marchese Campodisola n. 13, 80133 Napoli, Italien.

Der Beschwerdeführer kann das entsprechende Formular auf der Internetseite www.grimaldi-lines.com im Abschnitt „Beschwerden“ verwenden oder eine Mitteilung zusenden, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. die Daten des Benutzers (Vorname, Nachname, Adresse) unter Beifügung einer Kopie des Ausweises und die Daten des etwaigen Vertreters, wobei in diesem Fall die entsprechende Vollmacht beigefügt werden muss;

2. die Reisedaten (Datum, Abfahrtszeit, Abfahrts- und Zielort) und die Daten des Beförderungsvertrags (Buchungscode oder Ticketnummer);

3. eine Beschreibung der Beanstandung der Dienstleistung im Vergleich zu den Anforderungen, die in den europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften und in den allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind.

Wird die Beschwerde nicht innerhalb der oben genannten Fristen beantwortet, obwohl die Beschwerde vollständig und in der oben beschriebenen Art und Weise eingereicht wurde, oder die Antwort nicht zufriedenstellend ausfällt, hat der Passagier die Möglichkeit:

1. das Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Handelskammer am Wohnsitz und/oder des Domizils des Passagiers in Anspruch zu nehmen;

2. bei der zuständigen nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Abfahrtshafen befindet, oder des Staates, in dem der Zielhafen liegt, falls sich der Abfahrtshafen in einem Nicht-EU-Land befindet, eine Beschwerde in zweiter Instanz gemäß den von der zuständigen Behörde angegebenen Verfahren einzureichen (für Italien die Aufsichtsbehörde zur Verkehrsregulierung, siehe https://www.autorita-trasporti.it/trasporto-via-mare-e-per-vie-navigabili-interne/ ; für andere Mitgliedstaaten, siehe https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/themes/passengers/maritime/doc/2010_1177_national_enforcement_bodies.pdf).

Falls der Beförderer verspätet auf die Beschwerde antwortet und sich der Abfahrtshafen in Italien befindet (bzw. der Zielhafen, wenn sich der Abfahrtshafen in einem Nicht-EU-Land befindet), hat der Passagier Anspruch auf eine automatische Entschädigung, so wie sie in der Maßnahme Nr. 5 des Beschlusses Nr. 83/2019 der Aufsichtsbehörde zur Verkehrsregulierung vorgesehen ist, der auf der Internetseite der Behörde unter folgendem Link abgerufen werden kann: https://www.autorita-trasporti.it/wp-content/uploads/2019/07/All.-A-delibera-n.-83_2019.pdf

 

25. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Passagierbeförderungsvertrag ergeben, werden an die Handelskammer am Wohnsitz und/oder Domizil des Verbrauchers verwiesen und nach der dort angewandten Schlichtungsordnung beigelegt. Das in Punkt 1 genannte Schlichtungsverfahren stellt die Voraussetzung für die Einleitung einer eventuellen gerichtlichen Klage im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der gesetzesvertretenden Verordnung D. Lgs. Nr. 28/2010 dar.

 

26. DEKRET Nr. 38 vom 11/05/2020

(Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen). Bei der Buchung oder dem Kauf muss der Kunde folgende Daten angeben: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geschlecht, Nummer des Ausweisdokuments (nur bei Routen außerhalb des Schengenraums), Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Zudem kann der Passagier einen Notfallkontakt und die im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe angeben. Die angegebenen Daten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 675 vom 31/12/1996 verarbeitet.

 

DATENSCHUTZERKLÄRUNG ZU DEN PERSONENBEZOGENEN DATEN DER PASSAGIERE

 

1. Verantwortlicher und Gegenstand der Verarbeitung

Das Unternehmen Grimaldi Group S.p.A., als Verantwortlicher für die Verarbeitung (“Grimaldi Group”), informiert Sie im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (“DSGVO”) und der Vorschriften, die von Zeit zu Zeit hinsichtlich des Schutzes von personenbezogenen Daten Anwendung finden, dass die personenbezogenen Daten wie die Daten, mit denen eine Person identifiziert wird (d.h. Name, Vorname, Nationalität, Geschlecht, E-Mail, Telefonnummer und, wenn Sie eine Rechnung ausgestellt haben möchten, auch die Adresse und die Steuernummer und Umsatzsteuernummer), und eventuell Daten, die zu den besonderen Kategorien gehören (z.B. Gesundheitsdaten), die Sie Grimaldi Group S.p.A. beim Abschluss des Seebeförderungsvertrags mitteilen, in Übereinstimmung mit der oben genannten Datenschutzerklärung und unter Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verarbeitet werden. Es werden alle Daten von natürlichen Personen, die als Passagiere auf Schiffen von Grimaldi Group S.p.A. reisen, verarbeitet werden. Der Booking Holder verpflichtet sich, den Inhalt dieser Datenschutzerklärung allen Passagieren, für die er Plätze bucht, bekannt zu machen. Es können auch die Daten, die eine Drittperson betreffen, die Sie eventuell als Notfallkontakt angegebenen und ausgewiesen haben, verarbeitet werden.

Die Datenverarbeitung betrifft:

• Melde- und Kontaktdaten der Passagiere;

• Kontaktdaten von Dritten, die vom Passagier als Notfallkontakt angegeben werden;

• Daten über die Zugehörigkeit zu Berufskategorien – d.h. Eintragung in Berufsverzeichnisse, Ordnungskräfte – oder Ihre Anmeldung für Treueprogramme oder Kombinationsprogramme, die Sie (für Preisnachlässe auf von dem Unternehmen angebotenen Dienstleistungen) mit Drittunternehmen abgeschlossen haben – z.B. Trenitalia, Payback, Telepass, Poste Italiane, ACI usw.

Wir erinnern Sie außerdem daran, dass die folgenden Daten, die gemäß Art. 9 der DSGVO zu den Sonderkategorien gehören, verarbeitet werden können, wenn sie uns von Ihnen spontan mitgeteilt werden, um die speziellen Hilfeleistungen an Bord des Schiffs zu nutzen, oder wenn sie vom Personal an Bord des Schiffes für Notfälle und/oder bei Unfällen des Passagiers während der Schifffahrt gebraucht werden, darunter fallen:

• Informationen zur Einschränkung der Beweglichkeit;

• Informationen zu Behinderungen;

• Informationen zu besonderen Gesundheitszuständen;

• Daten, die Sie eventuell zu Therapien, die der Passagier im Notfall aufgrund seines Gesundheitszustands braucht, angegeben haben.

Grimaldi Group garantiert nicht für die Verarbeitung von Daten, die Ihre Person betreffen, und liefert keine Informationen zur Verarbeitung der Daten, die Ihre Person betreffen, seitens anderer Kontaktkanäle mit Grimaldi Group, die von Drittanbietern (z.B. Facebook) verwaltet werden.

 

2. Zweck der Datenverarbeitung

Die Daten, die nicht zu den Sonderkategorien gehören, werden für die folgenden Zwecke verarbeitet:

1. Bearbeitung von Fragen nach einem Kostenvoranschlag;

2. Abschluss, Verwaltung und Ausführung der mit dem Seebeförderungsvertrag verbundenen Vorgänge, darin eingeschlossen Ihre Identifikation;

3. Mitteilungen (auch telefonisch und über die Rückmeldung des Call Centers von Grimaldi Group bei verlorengegangen Anrufen vom Passagieren) von Informationen logistischer Natur zur Reise und/oder allgemein nützlichen Informationen für den Passagier zur Abfahrt (z. B. Verzögerungen, Abfahrtsmole, Organisation an Bord des Schiffes usw.);

4. Mitteilungen an Bord des Schiffes;

5. Lieferungen der gekauften Produkte und Leistungen an Bord des Schiffes;

6. Sammlung von Informationen statistischer Natur in anonymer Form;

7. Übermittlung Ihrer Daten an Schifffahrtsagenturen, Terminals und Hafenbehörden, Justizbehörden und Ordnungskräfte;

8. Kontakt von Dritten, die als „Notfallkontakt“ im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2109 angegeben worden sind;

9. Zusendung von E-Mails mit Werbe- und Marketinginformationen nach einem Profiling, wenn Sie für diesen Zweck („allgemeines Marketing“) Ihre Einwilligung gegeben haben;

10. Zusendung von, E-Mails mit Werbe- und Marketinginformationen und/oder Informationen zum Schutz der Brand Reputation nach einem Profiling, wenn Sie für diesen Zweck („allgemeines Profiling“) Ihre Einwilligung gegeben haben;

11. Zusendung von Fragebögen in anonymer Form, um die von Grimaldi Group angebotenen Leistungen zu verbessern, und die Zusendung von Informationen zu: (a) der Betriebsorganisation von Grimaldi Group (auch hinsichtlich der von dem Betroffenen gekauften Reise); (b) Produkten/Leistungen, die denen vom Passagier im Vorwege ausgewählten ähnlich sind (darunter zum Beispiel: Angebote für Strecken, die den gekauften ähnlich sind; Angebote für Reiseversicherungen usw.); sowie (c) Angebote, Preisnachlässe, Prämien und/oder Promotionen von Partnerunternehmen der Grimaldi Group, die Grimaldi Group seinen Passagieren im Rahmen von Werbegeschenken und/oder Werbeinitiativen für die Passagiere (zum Beispiel bei Co-Marketing-Initiativen, bei denen Grimaldi Group Gutscheine mit Angeboten von Drittanbietern auf der Rückseite des Reisetickets druckt) anbieten möchte. Im letzteren Fall werden Ihnen die Partner von Grimaldi Group keine Werbemitteilung zuschicken, noch werden Ihre personenbezogenen Daten den Partnern übermittelt, es sei denn, Sie geben Ihre ausdrückliche Einwilligung, nachdem Sie informiert worden sind.

In Bezug auf Punkt 10 wird im Artikel 4 der DSGV Profiling definiert als “jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen”. Deswegen kann diese als eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten angesehen werden, die in der Aufteilung der Kunden in homogene Gruppen auf Basis ihres Verhaltens besteht. Wenn Sie Ihre Einwilligung gegeben haben, können Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, um eine „Geschichte“ Ihrer Geschäftsbeziehung mit Grimaldi Group S.p.A. anzulegen (zum Beispiel können die verschiedenen “Touch Points” mit dem Unternehmen, die Interaktionsmodalitäten, die Sie verwenden, Ihre Präferenzen und die Häufigkeit Ihrer Einkäufe berücksichtigt werden). Über solche Mittel versuchen wir, Ihr Profil zu erstellen, um Ihnen ein personalisiertes Leistungsangebot und eventuell von Ihnen speziell angeforderte Leistungen anbieten zu können. Wenn Sie an der Initiative für die Brand Reputation der Grimaldi Group teilnehmen möchten, können wir Ihre Daten verarbeiten, um für Sie Verkaufsangebote ad hoc zu reservieren.

Selbstverständlich werden für die unter den vorhergehenden Punkten 9, 10 und 11 genannten Aktivitäten nur die Kontaktdaten des Booking Holders, d.h. der Person, die ihre E-Mailadresse bei der Buchung angegeben hat, verarbeitet werden.

Die Daten, die nicht zu den Sonderkategorien gehören, werden für die folgenden Zwecke verarbeitet:

1. Um dem Passagier die speziellen Hilfeleistungen an Bord, die er beantragt hat, zu garantieren;

2. um im Notfall und/oder bei Unfall des Passagiers an Bord, dem Passagier die von ihm beantragten Therapien und/oder speziellen Hilfeleistungen, die er wegen seines besonderen Gesundheitszustands braucht, zu garantieren;

3. um die gegebenenfalls für die Personen mit Behinderungen und ihre Begleiter vorgesehenen speziellen Preisnachlässe anzuwenden, wenn der Passagier für diesen Zweck seine Einwilligung gegeben hat.

 

3. Aufbewahrung der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten werden für die in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume aufbewahrt, außer spezifische gesetzliche und/oder regulatorische Auflagen oder die Notwendigkeit, ein Recht von Grimaldi Group vor dem Gericht zu verteidigen, verlangen andere Aufbewahrungsfristen:

Daten

Aufbewahrungsdauer

Aufbewahrungszweck

Vorname

Name

Geschlecht

Nationalität

Steuernummer

Geburtsdatum

Geburtsort

Nationalität

Eckdaten des Personalausweises

Wohnadresse

Daten zu Sonderkategorien, um die speziellen Hilfeleistungen an Bord während der Reise in Anspruch zu nehmen

Autokennzeichen

Telefonnummer

E-Mail

10 Jahre ab dem Reiseende

Für die Verwaltung der zu erfüllenden Pflichten nach der Vertragsausführung (z. B. Zusendung von Steuerunterlagen usw.), um den gesetzlichen Verpflichtungen, denen die Grimaldi Group unterliegt, (darunter die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen für die Buchhaltung) nachzukommen und um sich beim eventuellen Aufkommen von Rechtsstreitigkeiten, die von den Passagieren erhoben werden, die berechtigten Interessen von Grimaldi Group zu schützen.

Besondere Daten zu spezifischen Therapien und/oder dringend erforderlichen Hilfeleistungen im Notfall

Daten über den Gesundheitsstatus, die vom Personal am Bord im Notfall und/oder bei Unfällen während der Schifffahrt anderweitig behandelt warden

Kontakte von Dritten, die der Passagier als „Notfallkontakt“ angegeben hat

Im Sinne des Art. 12 des gesetzesvertretenden Dekrets 38/2020, nur für die für die Zwecke gemäß dieser Datenschutzerklärung notwendigen Zeit und in jedem Fall nur, bis die Schiffsreise sicher zu Ende gegangen ist und die Daten in der einheitlichen nationalen Schnittstelle eingegeben worden sind

Die Vorbereitung und die Effizienz der Such- und Rettungsmaßnahmen auf See garantieren

 

 

 

 

Vorname

Name

Geburtsdatum

Land/Ort

E-Mail

12 Monate

Für allgemeines Marketing, Profiling, die Zusendung von E-Mails mit Werbeangeboten von ähnlichen Produkten und Leistungen wie die gekauften und andere Kommunikationen (beschrieben im Punkt 2, Nummer 9, 10 und 11).

 

4. Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die oben unter Punkt 2, Nummer 1 bis 7 aufgeführten Datenverarbeitungen sind die Notwendigkeit, einen Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen im Interesse der Passagiere auszuführen (Art. 6, Absatz 1, Buchst. b DSGVO), und die Notwendigkeit, einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, nachzukommen (Art. 6, Absatz 1, Buchst. c, DSGVO).

Die rechtliche Grundlage für die oben unter dem Punkt 2, Nummer 8 aufgezählten Datenverarbeitungen ist die Notwendigkeit, einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, die der Verantwortliche erfüllen muss (Art. 6, Absatz 1, Buchst. a, DSGVO).

Die rechtliche Grundlage für die oben unter dem Punkt 2, Nummer 9 und 10 aufgezählten Datenverarbeitungen ist die Einwilligung des Passagiers (Art. 6, Absatz 1, Buchst. a, DSGVO).

Die rechtliche Grundlage für die oben unter dem Punkt 2, Nummer 11 aufgezählten Datenverarbeitungen ist das rechtmäßige Interesse von Grimaldi Group (Art. 6, Absatz 1, Buchst. a, DSGVO). Im Falle der elektronischen Zusendung von Kommunikationen zu ähnlichen Produkten/Leistungen wie die bereits gekauften von Grimaldi Group wird die rechtliche Grundlage von der Anwendung des Art. 130, Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003 geschaffen.

Sie haben in jedem Fall das Recht, jederzeit und, ohne dass deswegen auf Sie Kosten zukommen, Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Punkt 2, Nummer 9, 10 und 11 (begrenzt auf das Soft Spam) einzulegen und die gegebene Einwilligung mit einer Mitteilung an die E-Mailadresse privacy@grimaldi.napoli.it oder über den Kanal, der Ihnen in den von Ihnen empfangenen Mitteilungen angegeben wird bzw. durch das Klicken auf den entsprechenden Link in den Ihnen zugeschickten E-Mails zurückzuziehen.

Die rechtliche Grundlage für die unter dem obigen Punkt 2, Nummer 12 und 13 angeführten Verarbeitungen sind das Bestehen von Gründen des nach dem EU-Recht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten relevanten öffentlichen Interesses, das im Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, das Wesen des Rechts auf den Datenschutz einhalten und geeignete und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Interessen des Betroffenen vorsehen muss, und der Zweck der Verarbeitung, die angebotenen Pflege- und Hilfedienste an Bord zu erbringen (Art. 9, Absatz 2, Buchst. g) und h) DSGVO).

Die rechtliche Grundlage für die oben unter dem Punkt 2, Nummer 14 aufgezählten Datenverarbeitungen bildet hingegen die Einwilligung des Passagiers (Art. 9, Absatz 2, Buchst. a, DSGVO).

 

5. Datenweitergabe

Wir informieren, dass die Daten der Passagiere an andere Unternehmen der Grimaldi-Gruppe und an Unternehmen und Personen, die in Drittländern, auch außerhalb dem Gebiet der Europäischen Union ansässig sind, unter Einhaltung angemessener Verfahren übermittelt werden können.

Vor allem ist die Übermittlung der Daten an die Schifffahrtsagenturen vorgesehen, da diese Agenturen die Daten im Namen des Reeders an die Behörden weiterleiten.

Der Reeder ist außerdem verpflichtet, die Daten der Passagiere im Voraus an den Terminal zu vermitteln, der unter Einhaltung der Security verpflichtet ist, die erhaltenen Daten an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (z. B. Hafenkommandant, Grenzpolizei, Guardia di Finanza und Zollamt).

Zusätzlich kann Grimaldi Group die Daten der Passagiere den genannten Behörden auch direkt übermitteln.

 

6. Datenweitergabe

Wir informieren außerdem, dass die besagte Verarbeitung der personenbezogenen und sensiblen Daten, die mit dem Seebeförderungsvertrag verbunden und/oder für ihn zweckdienlich sind, den Zugriff auf die oben genannten Daten seitens der folgenden Stellen, Unternehmen und Personen vorsehen kann:

1. Öffentliche Behörden im Sinne des Rundschreibens des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr Nr. 104/2014 unter Einhaltung der Richtlinie 98/41/EG (d.h. der Hafenkommandant und die Hafenbehörde);

2. Ministerium für Infrastruktur und Verkehr – Generalkommando des Hafenkommandanten;

3. Justizbehörden und Ordnungskräfte, wenn diese Weitergabe vom Unternehmen Grimaldi Group für vernünftigerweise notwendig gehalten wird, um seine Rechte zu verteidigen; 4. Schiffsarzt in Notfällen und/bei Unfällen des Passagiers;

5. Fahrkartenschalter, Terminale und Schifffahrtsagenturen für die Organisation des Ein/Ausstiegs der Passagiere;

6. Cateringfirmen für die Lieferung von Produkten und Leistungen an Bord des Schiffes;

7. Externe Unternehmen, die Veranstaltungen an Bord organisieren;

8. Unternehmen, mit denen Sie Treueprogramme oder Kombinationsprogramme abgeschlossen haben – z. B. Trenitalia, Payback, Telepass, Poste Italiane, ACI usw. -, die Ihnen aufgrund von Vereinbarungen mit der Grimaldi Group Zugang zu Preisnachlässen auf von der Gruppe angebotenen Leistungen garantieren;

9. Rechtsanwaltskanzleien, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommen sollte;

10. Versicherungsgruppen sowohl bei der Buchung der Fahrkarten als auch bei Reklamationen;

11. Sachverständige bei Reklamationen;

12. Unternehmen, die nicht unbedingt zur Grimaldi-Gruppe gehören und andere für die Seebeförderung und für die Marketingaktivitäten, auch die, welche Ihrer ausdrücklichen Einwilligung unterliegen, wichtige Leistungen erbringen, wie Hosting von Webseiten und Websystemen, die E-Mail-Dienste, Marketing, Sponsoring von Prämienwettbewerben und anderen Verkaufsaktionen, Auditdienste, Datenanalyse, Durchführung von Marktforschungen und Zufriedenheitsumfragen.

Die Notwendigkeit, die Passagierdaten an die Behörden gemäß Punkt Nr. 1 weiterzugeben, ergibt sich aus der Pflicht gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Nr. 104/2014, die Personen an Bord der Passagierschiffe zu zählen und zu registrieren.

Die Daten zum Notfallkontakt, den die Passagiere angegeben haben, und die Daten zu den Sonderkategorien, die für die Erbringung besonderer Therapien und/oder Hilfeleistungen im Notfall gegeben worden sind, werden vor dem Ablegen des Schiffes oder in jedem Fall nicht mehr als 30 Minuten nach dem Ablegen des Schiffes dem Kommandanten und dem Kommissar des Schiffes, auf dem sich der Passagier befindet, übermittelt und in jedem Fall vom Verantwortlichen in die einheitliche nationale Schnittstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2109 eingegeben, um die Vorbereitung und die Effizienz der Such- und Rettungsmaßnahmen auf See zu garantieren.

Grimaldi Group kann in bestimmten Fällen, – aufgrund von Gesetzen, Rechtsverfahren, Rechtsstreitigkeiten und/oder Anfragen von öffentlichen Behörden oder Regierungsbehörden innerhalb und außerhalb des Staates, in dem Sie ansässig sind, und für die nationale Sicherheit und andere Fragen von öffentlicher Bedeutung – Daten, die Ihre Person betreffen, weiterleiten müssen. Wenn es vom Gesetz her möglich ist, werden wir Sie darüber in Kenntnis setzen.

Wir können auch Daten, die Sie betreffen, weiterleiten, wenn wir im guten Glauben entscheiden, dass die Weitergabe vernünftigerweise notwendig ist, um unsere Rechte zu wahren und zu schützen und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einzuleiten.

 

7. Natur der Mitteilung von Daten und mögliche Folgen, wenn die Daten nicht mitgeteilt warden

Die Mitteilung der Daten, die nicht zu den Sonderkategorien gehören (mit Ausnahme der Daten zum eventuell angegebenen Notfallkontakt), ist notwendig für die genaue Ausführung unser vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Werden diese Daten nicht mitgeteilt, kann der von Ihnen beantragte Seebeförderungsvertrag nicht abgeschlossen werden und wir können den gesetzlichen Pflichten und den Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Interesse für die Wahrung der Sicherheit in den Häfen ergeben, nicht nachkommen.

Die Mitteilung des „Notfallkontakts“ des Passagiers ist hingegen freiwillig: Wird diese Angabe nicht gemacht, hat dies keine Auswirkung auf den Abschluss des Seebeförderungsvertrags.

Auch die Mitteilung der Daten, die zu den Sonderkategorien gehören, ist freiwillig. Allerdings kann das Unternehmen, wenn diese Daten mitgeteilt werden, den Anforderungen der Passagiere besser nachkommen und ihnen die notwendigen Hilfeleistungen bieten, außerdem kann es nur so – in den vorgesehenen Fällen und auf die vorgesehene Weise – Sonderpreisnachlässe gewähren.

 

8. Rechte der betroffenen Personen

Jeder Passagier kann zu jedem Zeitpunkt die folgenden Rechte (innerhalb der von der GSDVO festgelegten Beschränkungen) ausüben:

1. Recht auf Auskunft, ob und welche Daten zu ihrer Person und zu welchen Zwecken, sie verarbeitet werden, sowie das Recht, die Daten in einer lesbaren Form zu erhalten;

2. Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung;

3. Recht auf Widerruf der Einwilligung (in den Fällen, in denen sie die Grundlage für die Verarbeitung bildet), ohne dass der Widerruf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung vor dem Widerruf beeinträchtigen wird;

4. Recht auf Datenübertragbarkeit;

5. Widerspruchsrecht;

6. Recht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, die in Italien der Garant für den Schutz personenbezogener Daten ist, gemäß den Anweisungen auf der Website der Behörde Beschwerde einzulegen.

Die oben genannten Rechte können ausgeübt werden, indem Sie die entsprechenden Anfragen an die folgende E-Mail-Adresse schicken: privacy@grimaldi.napoli.it. Der von den Unternehmen der Grimaldi-Gruppe benannte Datenschutzbeauftragte (DSB) kann unter der folgenden E-Mailadresse kontaktiert werden: DPO@grimaldi.napoli.it.

 

9. Änderungen an diesem Dokument

Grimaldi Group behält sich das Recht vor, den Inhalt der Datenschutzerklärung hinsichtlich der Passagierdaten in Übereinstimmung mit dem geltenden nationalen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ändern. Jede Aktualisierung der Datenschutzerklärung wird den betroffenen Personen in der von Grimaldi Group festgelegten Weise mitgeteilt werden.