Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Viking Line

Beförderungsbedingungen und Haftung

Viking Line – Beförderungsbedingungen

Das Unternehmen behält sich und seinen Vertretern das Recht vor, sowohl an Land als auch an Bord einem Passagier die Beförderung zu verweigern, wenn dieser die Sicherheit und Gesundheit anderer Fahrgäste gefährden, die Rechte von Mitreisenden einschränken oder auf die eine oder andere Weise dem Unternehmen unvorhergesehene Kosten verursachen könnte. Die Vertreter des Schiffes können einer Person, die unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen steht oder sich störend verhält, die Beförderung verweigern. Der Passagier hat die Ordnungsregeln von Viking Line und die Hinweise und Anordnungen der Schiffsoffiziere zur Sicherheit und Ordnung zu befolgen. Die Ordnungsregeln können in den Büros von Viking Line, im Hafen und auf den Schiffen eingesehen werden.
Die Beförderungsbedingungen gelten – zusammen mit den Pauschalreisebedingungen vom 30.6.2009, die zwischen dem Verband der finnischen Reisebüros (Suomen matkatoimistoalan liitto ry SMAL) und dem Verbraucherschutzbeauftragten vereinbart wurden – für Verträge über Pauschalreisen, bei denen die Viking Line Abp verantwortlicher Reiseveranstalter ist, wobei die Beförderungsbedingungen den Pauschalreisebedingungen übergeordnet sind.

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Reisegepäck

Für die Beförderung von Passagieren auf den Schiffen der Viking Line gelten folgende Bedingungen:

1. Das Schifffahrtsunternehmen ist die Reederei des befördernden Schiffes, d. h. Viking Line Abp. Der Beförderungsvertrag gilt zwischen der Reederei und dem Passagier.

2. Der Passagier darf sein mit dem Kauf des Fährtickets erworbenes Recht nicht einer anderen Person überlassen. Wurde das Fährticket für eine andere Person erworben, so wird davon ausgegangen, dass der Käufer des Tickets zum Kauf und somit auch zur Anerkennung der Beförderungsbedingungen im Namen der anderen Person berechtigt war.

3. Als Reisegepäck gelten alle Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die für den Passagier befördert werden, nicht jedoch Gegenstände, für die ein Chartervertrag, ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt wurde. Handgepäck ist das Reisegepäck (einschließlich lebender Tiere), das der Passagier in seiner Kabine verwahrt oder mit sich führt bzw. das sich sonst während der Reise in seinem Besitz befindet. Darunter fällt auch alles, was in oder auf einem Fahrzeug verstaut ist.

4. Der Passagier darf in angemessener Menge Reisegepäck mit sich führen. Wenn das Reisegepäck (einschließlich Handgepäck) Gefahren oder Beeinträchtigungen verursachen könnte bzw. besonderer Aufsicht oder Achtsamkeit bedarf, hat der Passagier das Schifffahrtsunternehmen vor Beginn der Fahrt davon in Kenntnis zu setzen. Das Schifffahrtsunternehmen behält sich das Recht vor, die Beförderung von solchem Reisegepäck zu verweigern.

5. Der Passagier verpflichtet sich, während der Fahrt die Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften an Bord zu beachten. Eine vom Kapitän des Schiffes beauftragte Person (z. B. ein Angehöriger des Sicherheitspersonals) kontrolliert die Einhaltung dieser Vorschriften. Das Schifffahrtsunternehmen behält sich das Recht vor, einem Passagier die Beförderung zu verweigern, wenn dieser dem Unternehmen unvorhergesehene Kosten verursachen, die Sicherheit und Gesundheit anderer Fahrgäste gefährden oder sonst die Rechte von Mitreisenden einschränken könnte. Ein Vertreter des Schiffes ist berechtigt, einer Person, die unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen steht oder sich störend verhält, die Beförderung zu verweigern. Passagiere, die ihre Kabinenkarte erhalten haben, haften für einen Schaden in der Kabine, wenn dieser während der auf dem Ticket ausgewiesenen Reise entsteht.

6. Falls der Reisende die Fahrt nicht antreten kann, muss er die Buchung umgehend stornieren. Damit die Fährkosten erstattet werden können, muss die Reservierung entsprechend den Stornierungsbedingungen storniert werden. Näheres unter Stornierung/Rückerstattung.
Bei der Rückgabe der Schiffstickets bzw. im Rahmen der Kostenerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Gesamtpreises der Buchung einbehalten, mindestens jedoch 10 EUR. Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Reisende einen Stornierungsschutz abgeschlossen hat, ein ärztliches Attest vorweisen kann, zu einer niedrigeren Verpflegungs- oder Kabinenklasse bzw. zu einem anderen günstigeren Arrangement umbucht oder die Reise gegen eine andere Viking-Line-Reise eintauscht (innerhalb von 6 Monaten). Service- und Bearbeitungsgebühren und der Stornierungsschutz werden nicht erstattet. Die Stornierungsbedingungen für Spezialreisen können variieren. Informieren Sie sich über die jeweiligen Bedingungen bei der Buchung.

7. Ein Auto, für das ein Platz auf dem Fahrzeugdeck gebucht ist, muss mindestens 30 min (in Tallinn 45 min) vor der Abfahrtszeit des Schiffes abgefertigt und bereit sein, an Bord zu fahren. Fahrzeuge, die höher als 2,4 m sind, müssen spätestens 45 min vor der Abfahrtszeit des Schiffes abgefertigt sein.

Ein Auto, für das ein Priority Boarding (Pole-Position-Platz auf dem Fahrzeugdeck) gebucht ist, muss spätestens 45 min vor der Abfahrtszeit des Schiffes abgefertigt und bereit sein, an Bord zu fahren. Ein Auto, für das ein spätes Einchecken gebucht ist, muss auf der Helsinki-Tallinn-Route spätestens 20 min und auf den anderen Routen spätestens 15 min vor der Abfahrtszeit des Schiffes abgefertigt sein.

Ist ein Auto bis zu diesen Fristen nicht bereit, an Bord zu fahren, erlischt der Anspruch auf den reservierten Platz auf dem Fahrzeugdeck. Ein auf der Warteliste stehendes Fahrzeug hat nur dann Anspruch auf einen Platz, wenn auf dem Fahrzeugdeck genügend Platz ist.

8. Das Schifffahrtsunternehmen haftet für den Schaden, der durch Tod oder Körperverletzung eines Passagiers und durch Verlust oder Beschädigung des Gepäcks eines Passagiers entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf einem Fehler oder Versäumnis des Schifffahrtsunternehmens beruht bzw. auf einem Fehler oder Versäumnis eines Beauftragten, für dessen Handeln das Schifffahrtsunternehmen verantwortlich ist. Dasselbe gilt für einen Schaden, der durch verspätete Beförderung des Passagiers oder seines Gepäcks entsteht.

Im Falle eines Unfalls auf See ist die Haftung für Personenschäden oder für Schäden an Handgepäck und anderen Gepäckstücken durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Entschädigungen bei Annullierung von Fahrten oder bei Verspätungen einer Abfahrt und Ankunft werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1177/2010 geregelt.

9. Ein Passagier, dem ein körperlicher Schaden zugefügt oder dessen Reisegepäcks beschädigt wurde bzw. auf andere Weise als bei einem Unfall auf See verloren gegangen ist, ist verpflichtet, den Schadensumfang aufzuzeigen sowie den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Schaden bzw. der Verlust durch ein Ereignis während der Beförderung verursacht wurde und auf einem Fehler oder Versäumnis des Schifffahrtsunternehmens beruht. Dieses gilt nicht bei einem Unfall auf See.

10. Das Schifffahrtsunternehmen ist nicht verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kunstgegenstände oder sonstiges besonders wertvolles Reisegepäck zu ersetzen, es sei denn, es hat den betreffenden Gegenstand zur besonderen Verwahrung entgegengenommen.

11. Auch wenn ein Verschulden des Schifffahrtsunternehmens ordentlich bestätigt wurde, ist die Verantwortung gemäß der Verordnung (EG) 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß dem Seefahrtsrecht beschränkt. Das Schifffahrtsunternehmen hat immer das Recht, sich auf globale Beschränkungsverordnungen zu berufen.

12. Bei Verlusten oder Schäden ist die gesetzlich geregelte Selbstbeteiligung des Passagiers auf folgende Höchstsummen festgelegt:
a) 150 SZR bei Schäden an einem Fahrzeug.
b) 20 SZR bei Schäden an oder dem Verlust von anderen Reisegütern.
c) 20 SZR bei Schäden durch Verspätung.

Gemäß der EU-Verordnung 392/2009 kann die Höhe der Selbstbeteiligung bis zu folgenden Summen erhöht werden:
a) 330 SZR bei Schäden an einem Fahrzeug.
b) 149 SZR bei Schäden an oder dem Verlust von anderen Reisegütern.

13. SZR (Sonderziehungsrecht) ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währung, die nach dem Kurs des Tages umgerechnet wird, an dem eine Haftungssicherheit gewährt oder eine Zahlung geleistet wird. Der Wert des SZR wird täglich auf Grundlage der Wechselkursnotierungen ermittelt und ist damit schwankend. Am 1. Juli 2015 betrug er 1,26 Euro.

14. Unabhängig von dem Vorgenannten übernimmt das Schifffahrtsunternehmen keine Verantwortung für:

  • a) Personenschäden am Passagier und Schäden durch Verspätung in der Zeit vor dem An-Bord-Gehen und nach Verlassen des Schiffes.
  • b) Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck (einschließlich allem, was in oder auf einem Fahrzeug verstaut ist) in der Zeit, in der es an Bord bzw. von Bord gebracht wird.

15. Auf die oben genannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen können sich auch die Schiffsoffiziere, Besatzungsmitglieder, Expedienten, Vertreter, Hafenarbeiter und andere berufen, für deren Handeln das Unternehmen verantwortlich ist. Die Ausschlüsse und Beschränkungen gelten auch dann, wenn sich der Anspruch gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen gar nicht auf den Beförderungsvertrag stützt.

16. Eine gerichtliche Klage, bei der im Rahmen der Beförderung von Passagieren oder Reisegepäck entstandene Haftungsansprüche gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen geltend gemacht werden, kann nach Wahl des Klägers nur in Finnland, Schweden und Estland erhoben werden:

  • a) beim Seegericht des Gerichtsbezirks, in dem das Schifffahrtsunternehmen seinen Sitz hat oder in dem es hauptsächlich gewerblich tätig ist oder
  • b) beim Seegericht des Gerichtsbezirks, in dem sich entsprechend dem Beförderungsvertrag, der zwischen Schifffahrtsunternehmen und Passagier geschlossen wurde, der Abfahrts- oder Bestimmungsort befindet.

Außerdem gelten – wie bereits unter diesem Punkt erwähnt – für Schiffe, die unter finnischer, schwedischer und estnischer Flagge fahren, diejenigen Regelungen, die im Seefahrtsrecht des betreffenden Landes festgelegt sind.

17. Der Gerichtsstand ist entscheidend dafür, welches Recht angewandt wird.

18. Sobald der Passagier bzw. sein Rechtsnachfolger Kenntnis über die Umstände erlangt hat, die einen eventuellen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch begründen, muss er bzw. sein Rechtsnachfolger dem Schifffahrtsunternehmen dieses unverzüglich schriftlich mitteilen.

Reklamation wegen Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks:
Der Passagier hat dem Schifffahrtsunternehmen eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln:

  • a) bei offensichtlichen Schäden am Reisegepäck
    • i) im Falle von Handgepäck vor oder bei Verlassen des Schiffes,
    • ii) im Falle aller anderen Gepäckstücke vor oder bei der Gepäckausgabe
  • b) bei nicht-offensichtlichen Schäden am Reisegepäck oder bei Verlust von Reisegepäck: fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem das Schiff verlassen wurde oder ab dem Zeitpunkt, an dem das Gepäck ausgegeben wurde bzw. hätte ausgegeben werden sollen.

Falls sich der Passagier nicht an diese Regelungen hält, wird angenommen, dass er sein Reisegepäck in einwandfreiem Zustand entgegengenommen hat. Es braucht keine schriftliche Erklärung abgegeben zu werden, wenn der Zustand des Reisegepäcks bei der Ausgabe einer allgemeinen Kontrolle oder Überprüfung unterzogen wurde.

19. Eventuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche entfallen, wenn die Klage gegen das Schifffahrtsunternehmen nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen erhoben wird, und zwar

  • a) bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers oder bei verspäteter Beförderung des Passagiers: innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem der Passagier das Schiff verlassen hat bzw. hätte verlassen sollen, oder – falls der Tod nach dem Verlassen des Schiffes eingetreten ist – innerhalb von zwei Jahren nach Eintreten des Todes, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Verlassen des Schiffes.
  • b) bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck (einschl. Handgepäck): innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem das Gepäck an Land gebracht wurde bzw. – falls das Gepäck während der Fahrt verloren gegangen ist – hätte an Land gebracht werden sollen.

20. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des finnischen, schwedischen und estnischen Seefahrtsrecht.

21. Die Beförderungsbedingungen gelten – zusammen mit den Pauschalreisebedingungen vom 30.6.2009, die zwischen dem Verband der finnischen Reisebüros (Suomen matkatoimistoalan liitto ry SMAL) und dem Verbraucherschutzbeauftragten vereinbart wurden – für Verträge über Pauschalreisen, bei denen die Viking Line Abp verantwortlicher Reiseveranstalter ist, wobei die Beförderungsbedingungen den Pauschalreisebedingungen übergeordnet sind.

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